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Leitfaden betreffend Externistenprüfungen für Kinder im häuslichen Unterricht, Schuljahr 2021/22

570017/0017-PA-Päd/2022
BD - Präsidialbereich
HR Mag. Dr. Eva Hofbauer, MBA
Präsidialleitung
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+43 662 8083-1052
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 32/2022 (BD S)

Titel: Leitfaden betreffend Externistenprüfungen für Kinder im häuslichen Unterricht, Schuljahr 2021/22
Rundschreiben Nr.: 32/2022
Sachgebiet: Schulrecht
Verteilerkreis: alle Externistenprüfungsschulen im Bundesland Salzburg
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele: Leitfaden betreffend Externistenprüfungen für Kinder im häuslichen Unterricht
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 19.04.2022
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Salzburg

Beiliegend wird Ihnen der aktuelle Leitfaden des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 19.04.2022 betreffend Externistenprüfungen für Kinder im häuslichen Unterricht übermittelt.

Zur Bildung der Prüfungskommissionen für die Abnahme der Prüfungen für Kinder im häuslichen Unterricht wird in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Leitfaden1 des BMBWF unter Verweis auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen folgendes klarstellend festgehalten:

§ 11 Abs. 5 Schulpflichtgesetz in der Fassung BGBl I Nr. 232/2021 vom 30. Dezember 2021 tritt mit Wirksamkeit vom 1. Mai in Kraft und lautet: Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des SchUG zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Gemäß § 42 Abs. 4 dritter Satz SchUG kann die zuständige Schulbehörde jedoch auch Externisten-prüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen.

Zur Hintanhaltung des Prüfungstourismus bei Externistenprüfungen (insbesondere bei den Prüfungen gem. § 42 Abs. 14 SchUG) wurde aufgrund einer gemeinsamen Willensbildung aller Bildungsdirektionen im Einvernehmen mit dem BMBWF bei der Schulrechtstagung 2021 an bestimmten Schulen zentrale Prüfungskommissionen nach dem Wohnsitz der Prüfungskandidaten eingerichtet.

Gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz SchUG besteht die Prüfungskommission bei Externistenprüfungen in den übrigen Fällen (d.h. bei Externistenprüfungen, die keiner abschließenden Prüfung entsprechen), aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Gegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat.

§ 51 Abs. 3 SchUG bestimmt, dass die Lehrerin oder der Lehrer die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen teilzunehmen hat.

Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich somit folgende Rechtslage:

Die Prüfungen zum Nachweis des häuslichen Unterrichtes können nur an den, von der jeweiligen Bildungsdirektion verordneten zentralen Prüfungskommissionen (in deren Zuständigkeitsbereich) abgelegt werden.

Vorsitzender der Prüfungskommission ist von Gesetzes wegen der Schulleiter bzw. die Schulleiterin bzw. ist der Schulleiter bzw. die Schulleiterin per Gesetz ermächtigt, einen anderen Lehrer bzw. eine andere Lehrerin als Vorsitzende(n) zu bestimmen.

Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin hat nach dem Gesetz die Lehrer/innen der betreffenden Gegenstände als Prüfer/innen zu bestimmen. Dies geht einher mit der in § 51 Abs. 3 SchUG verankerten schulrechtlichen, somit zugleich dienstrechtlichen Pflicht des Lehrers bzw. der Lehrerin, die Funktion eines Mitgliedes der Prüfungskommission zu übernehmen.

Auch aus § 42 Abs. 4 dritter Satz SchUG, wonach die Schulbehörde bei Einrichtung zentraler Prüfungskommissionen, Lehrer/innen anderer Schulen als Mitglieder der Prüfungskommission bestellen kann, geht eindeutig hervor, dass die Verpflichtung besteht, als Mitglied einer Prüfungskommission zu fungieren. Weder die Bestellung als Mitglied der Prüfungskommission durch den Schulleiter bzw. die Schulleiterin noch durch die Schulbehörde beruhen auf freiwilliger Basis.

Wenngleich im heurigen Schuljahr die Freiwilligkeit im Vordergrund stehen soll, so steht doch im Hintergrund die dienstliche Verpflichtung der Schulleitung, den Vorsitz zu übernehmen bzw. die Dienstpflicht, als Mitglied der Prüfungskommkommission zu fungieren.


1 Auszug (Seite 13): Die Zusammensetzung der Externistenprüfungskommission ist laut derzeit geltender Rechtslage in § 5 Abs 2 Externistenprüfungsverordnung sowie § 42 Abs 4 SchUG geregelt. Im Schuljahr 2021/22 soll grundsätzlich die Freiwilligkeit im Zentrum stehen. (....).


Mit der Bitte um Beachtung.

Salzburg, 19.04.2022

Für den Bildungsdirektor:
HR Mag. Dr. Eva Hofbauer, MBA

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht