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Haushaltsverrechnung des Bundes: Unvereinbarkeits-/Unbefangenheitsbestimmungen bei der Refundierung an Bundesbedienstete

560028/0004-PA-Präs/2022
BD - Präs/2a (Budget, Kosten- und Leistungsmanagement Bund)
ADir. Alexandra Schwab
Referatsleiterin
office@bildung-sbg.gv.at
+43 662 8083-2101
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 44/2022 (BD S)

Titel: Haushaltsverrechnung des Bundes: Unvereinbarkeits-/Unbefangenheitsbestimmungen bei der Refundierung an Bundesbedienstete
Rundschreiben Nr.: 44/2022
Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen
Verteilerkreis: alle Bundesschulen im Bundesland Salzburg
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele: Sobald es sich bei einer Anordnung um eine Refundierung (Ausgabenerstattung) handelt, ist nicht mehr nur die „sachliche“ Richtigkeit, sondern grundsätzlich die „Zulässigkeit der Refundierung“ zu bestätigen. Diese Bestätigung darf nicht von der Empfängerin oder vom Empfänger der Zahlung erfolgen und muss, wie auch zuvor die sachliche Richtigkeit, vor der Freigabe (Anordnungsbefugnis) erfolgen (weiterhin 4-Augen-Prinzip).
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 24.06.2022
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Salzburg

Im Zuge einer österreichweiten Prüfung wurde seitens des Rechnungshofs der Umstand thematisiert, dass in einzelnen Geschäftsfällen, welche Refundierungen betreffen, die Empfängerin oder der Empfänger einer Auszahlung auch die sachliche Richtigkeit bestätigt hat.

In diesem Zusammenhang wird mitgeteilt, dass die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur Unbefangenheit (§ 5 Abs. 5 BHG 2013 und § 9 Abs. 1 BHV 2013) vorsehen, dass Bedienstete mit der Wahrnehmung von Aufgaben in der Haushaltsführung nur dann betraut werden dürften, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind. Gebarungssicherheit liegt vor, wenn jedes für den Bund nachteilige Verhalten in Bezug auf die Haushaltsführung ausgeschlossen erscheint.
Folglich dürfen Personen, die am Zustandekommen einer Anordnung im Gebarungsvollzug beteiligt sind, nicht gleichzeitig wirtschaftliches Interesse am Vollzug der Anordnung haben - das heißt, Empfängerin oder Empfänger der Zahlung sein und die sachliche Richtigkeit der betreffenden Auszahlung bestätigen:

Sobald es sich bei einer Anordnung um eine Refundierung (Ausgabenerstattung) handelt, ist nicht mehr nur die „sachliche“ Richtigkeit, sondern grundsätzlich die „Zulässigkeit der Refundierung“ zu bestätigen. Diese Bestätigung darf nicht von der Empfängerin oder vom Empfänger der Zahlung erfolgen und muss, wie auch zuvor die sachliche Richtigkeit, vor der Freigabe (Anordnungsbefugnis) erfolgen (weiterhin 4-Augen-Prinzip).

Um hier haushaltskonform zu handeln, ersuchen wir alle an der Dienststelle zur Refundierung von Ausgaben verwendeten Vorlagen und Formulare entsprechend zu adaptieren und die „Bestätigung der sachlichen Richtigkeit“ auf die „Bestätigung der Zulässigkeit der Refundierung“ abzuändern.

Die Bestätigung der Zulässigkeit im Falle von Refundierungen wird künftig auch von der Buchhaltungsagentur im Gebarungsvollzug geprüft.

Salzburg, 24.06.2022

Für den Bildungsdirektor:
ADir. Alexandra Schwab

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen