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Vorgehensweise bei Schulpflichtverletzungen gemäß § 24 Schulpflichtgesetz im Zusammenhang mit der Teilnahme an häuslichem Unterricht

525020/0002-PA-BWR-Allgemein/2022
BD - Präs/2c (Schulrecht und Schülerbeihilfe)
Kmsr. Mag. Theresa Moser
Referatsleiterin
office@bildung-sbg.gv.at
+43 662 8083-2301
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 64/2022 (BD S)

Titel: Vorgehensweise bei Schulpflichtverletzungen gemäß § 24 Schulpflichtgesetz im Zusammenhang mit der Teilnahme an häuslichem Unterricht
Rundschreiben Nr.: 64/2022
Sachgebiet: Schulrecht
Verteilerkreis: alle VS, MS und ASO im Bundesland Salzburg
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele: alle Kinder, für die die Teilnahme an häuslichem Unterricht untersagt worden ist, verpflichtet, mit Beginn des Schuljahres die Schule zu besuchen
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 20.09.2022
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Salzburg

Aus gegebenem Anlass teilt die Bildungsdirektion Salzburg Folgendes mit:

Bei Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht hat die Bildungsdirektion die Schulpflichterfüllung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Sinne des § 5 anzuordnen.

Danach sind alle Kinder, für die die Teilnahme an häuslichem Unterricht untersagt worden ist, verpflichtet, mit Beginn des Schuljahres die Schule zu besuchen.

Ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Tagen ist jedenfalls bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen.

Die Zuständigkeit hinsichtlich der Anzeigepflicht ist wie folgt wahrzunehmen:

Zuständigkeit der Schule:

Der Erstantrag auf Teilnahme an häuslichem Unterricht für das betreffende Schuljahr wird durch die Bildungsdirektion Salzburg untersagt oder wegen Fristversäumnis zurückgewiesen.

Das Kind hat im vorangegangenen Schuljahr eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht und ist daher weiterhin an der betreffenden Schule angemeldet, sodass die Zuständigkeit der Schule für die Anzeige von Schulpflichtverletzungen u.a. für ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht bestehen bleibt.

Zuständigkeit der Bildungsdirektion Salzburg:

Der Folgeantrag auf Teilnahme an häuslichem Unterricht für das betreffende Schuljahr wird durch die Bildungsdirektion Salzburg untersagt oder wegen Fristversäumnis zurückgewiesen.

Das Kind ist aufgrund der Teilnahme an häuslichem Unterricht im vorangegangenen Schuljahr von der Schule abgemeldet, sodass die Zuständigkeit für die Anzeige von Schulpflichtverletzungen für ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht durch die Bildungsdirektion Salzburg wahrzunehmen ist.

Auf die Setzung von Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen gemäß § 25 Schulpflichtgesetz wird hingewiesen.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung

Salzburg, 20.09.2022

Für den Bildungsdirektor:
Kmsr. Mag. Theresa Moser

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht