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Neulehrerinnen und Neulehrer – Induktionsphase NEU, Dienstantrittsmeldungen

530029/0002-PA-Pers-Allg/2022
BD - Präs/3 (Personal)
Rätin MMag. Christine Gertrude Gerner
Sachbearbeiterin
office@bildung-sbg.gv.at
+43 662 8083-3002
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 65/2022 (BD S)

Titel: Neulehrerinnen und Neulehrer – Induktionsphase NEU, Dienstantrittsmeldungen
Rundschreiben Nr.: 65/2022
Sachgebiet: Dienst- und Besoldungsrecht
Verteilerkreis: alle AHS und BMHS im Bundesland Salzburg
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele: Informationen zu Induktionsphase NEU, Dienstantrittsmeldungen
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 29.09.2022
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Salzburg

Bezugnehmend auf die letzten Direktorendienstbesprechungen und ergänzend zu den ho. Schreiben vom 11.08.2022, GZ: 530029/0001-PA-Pers-Allg/2022, und vom 22.08.2022, GZ: 530012/0021-PA-Pers-Allg/2022, werden folgende Informationen zur Kenntnis gebracht:

1. Induktionsphase:

Bekanntlich sieht die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. Nr. 137/2022, in § 100 Abs. 102 VBG folgende Übergangsbestimmung vor:

Jene Vertragslehrpersonen, welche die Induktionsphase gemäß § 39 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 211/213 vor dem Schuljahr 2022/23 bereits angetreten und noch nicht abgeschlossen haben, setzen die Induktionsphase ab dem 1. September 2022 nach den Neureglungen zur Induktionsphase unter Anrechnung der bereits absolvierten Induktionszeiten fort.

Die bisher vorgesehenen Formulare zum Entwicklungsprofil, Gutachten und Berichterstattung entsprechen nicht mehr der aktuellen Rechtslage und sind daher für jene Lehrkräfte, welche die Induktionsphase nach den neuen Bestimmungen abschließen, nicht mehr zu verwenden. Diese Formulare sind auch nicht mehr auf der Homepage der Bildungsdirektion für Salzburg abrufbar.

Bis dato gibt es seitens des BMBWF keine neuen Vorgaben zur Form der Berichtslegung.

Sie werden daher bis auf weiteres um Vorlage eines formlosen schriftlichen Berichtes über den Verwendungserfolg der betreffenden Lehrkraft zum Ende des Dienstverhältnisses ersucht. Vor Berichterstattung ist der Lehrkraft. gem. § 39 Abs. 3 VBG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Sollte die Induktionsphase vor Ablauf von 12 Monaten beendet werden, wird um zeitnahe Mitteilung an die Bildungsdirektion und Übermittlung des Berichts ersucht, damit die besoldungsrechtlichen Eingaben erfolgen können und keine Übergenüsse für die Mentoren entstehen.

2. Dienstantrittsmeldungen - Anmeldung von Neulehrern zur Sozialversicherung (ELDA-Meldung):

Wie bereits mehrfach darauf hingewiesen, sind Dienstantrittsmeldungen unverzüglich ho. vorzulegen. Dies umso mehr, als alle Neulehrer von der Bildungsdirektion für Salzburg umgehend (binnen einer Woche) bei der Sozialversicherung angemeldet werden müssen.

Voraussetzung für die Anmeldung ist, dass der Neulehrer seinen Dienst tatsächlich angetreten hat.

Sie werden daher dringend um eine unverzügliche Übermittlung der Dienstantrittsmeldungen von Neulehrern per E-Mail an den zuständigen Sachbearbeiter (cc an den jeweiligen Referatsleiter) ersucht, damit eine umgehende Anmeldung bei der Sozialversicherung erfolgen kann und kein „versicherungsloser“ Zustand entsteht.

Salzburg, 29.09.2022

Für den Bildungsdirektor:
HR Mag. Dr. Irene Auer-Crisenaz

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Dienst- und Besoldungsrecht