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Vereinbarung über die Gewährung einer Abfertigung bei einverständlicher Lösung des Dienstverhältnisses Übertragung an die Landesschulräte

Geschäftszahl: 715/14-III/D/16/98
Sachbearbeiter: MR Dr. Hofbauer
Tel.: 53120/3267
Fax: 53120/3460

Verteiler: VII-2
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Vereinbarung über die Gewährung einer Abfertigung bei einverständlicher Lösung des Dienstverhältnisses Übertragung an die Landesschulräte (SSR f. Wien)
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 61/1998 (BMBWF)

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)

Gemäß § 35 Absatz 2 Ziffer 7 Vertragsbedienstetengesetz 1948 gebührt eine Abfertigung bloß dann, wenn bei einverständlicher Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung zu Stande kommt.

Die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) werden daher mit sofortiger Wirksamkeit ermächtigt, eine Vereinbarung hinsichtlich der Gewährung einer Abfertigung nach den nachstehenden Grundsätzen dann vorzunehmen, wenn die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses

  1. wegen ärztlich nachgewiesener dauernder Dienstunfähigkeit,
  2. ab Vollendung des 60. Lebensjahres,
  3. wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei Frauen ab dem 55. Lebensjahr oder der Invaliditätspension, jeweils bei entsprechendem Nachweis,
  4. wegen Geburt eines Kindes nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes, des Mutterschutzkarenzurlaubes oder im Anschluss an einen gewährten Karenzurlaub zur Betreuung des Kindes,
  5. durch einen Vertragslehrer innerhalb von sechs Monaten, nachdem er sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren hat,
  6. durch Wegfall der Verwendung aus organisatorischen Gründen

erfolgt.

Wien, 18. November 1998

Für die Bundesministerin:
i.V. Dr. Holubetz

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen