Vereinbarung über die Gewährung einer Abfertigung bei einverständlicher Lösung des Dienstverhältnisses Übertragung an die LandesschulräteGeschäftszahl: 715/14-III/D/16/98 Sachbearbeiter: MR Dr. Hofbauer Tel.: 53120/3267 Fax: 53120/3460 Verteiler: VII-2 Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Vereinbarung über die Gewährung einer Abfertigung bei einverständlicher Lösung des Dienstverhältnisses Übertragung an die Landesschulräte (SSR f. Wien) Geltung: unbefristet Rundschreiben Nr. 61/1998 (BMBWF) An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) Gemäß § 35 Absatz 2 Ziffer 7 Vertragsbedienstetengesetz 1948 gebührt eine Abfertigung bloß dann, wenn bei einverständlicher Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung zu Stande kommt. Die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) werden daher mit sofortiger Wirksamkeit ermächtigt, eine Vereinbarung hinsichtlich der Gewährung einer Abfertigung nach den nachstehenden Grundsätzen dann vorzunehmen, wenn die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses wegen ärztlich nachgewiesener dauernder Dienstunfähigkeit, ab Vollendung des 60. Lebensjahres, wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei Frauen ab dem 55. Lebensjahr oder der Invaliditätspension, jeweils bei entsprechendem Nachweis, wegen Geburt eines Kindes nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes, des Mutterschutzkarenzurlaubes oder im Anschluss an einen gewährten Karenzurlaub zur Betreuung des Kindes, durch einen Vertragslehrer innerhalb von sechs Monaten, nachdem er sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren hat, durch Wegfall der Verwendung aus organisatorischen Gründen erfolgt. Wien, 18. November 1998 Für die Bundesministerin: i.V. Dr. HolubetzZugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 3/1999 GZ 466/2-III/C/99 Durchführungsrundschreiben zur "Verwaltungsverfahrensnovelle 1998" BGBl. I Nr. 158/1998 Nr. 54/1998 466/29-III/C/98 Erstattung von Befund und Gutachten durch das Bundespensionsamt (BPA) im Verfahren betreffend Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gem. § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 und wegen Zurechnung von Zeiten nach § 9 Abs. 1 PG 1965 Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Weitere Details finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung.ZustimmenAblehnenEinstellungenCookie - Informationen und EinstellungenEinstellungen, die Sie hier vornehmen, werden auf Ihrem Endgerät gespeichert und sind beim nächsten Besuch unserer Website wieder aktiv. Sie können diese Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern.SiteimproveDie Website benutzt Siteimprove Analytics, einen Webanalysedienst, der von Siteimprove zur Verfügung gestellt wird, zur Web-Analyse. Die Analyse-Dienste verwenden Cookies, die eine statistische Analyse der Nutzung der Website ermöglichen. Dazu werden die Nutzungsinformationen gesendet. Siteimprove speichert und verarbeitet die Informationen, die durch die Cookies über die Website-Nutzung der Besucher erstellt wird, auf Servern in Dänemark.Übernehmen