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Klarstellung zu COVID-19-Schulverordnung; Schreiben an die Direktorinnen und Direktoren vom 17.10.2022 der „Wissenschaftlichen Initiative Gesundheit für Österreich“

580014/0150-PA-Stab/2022
BD - Stabsstelle (Kommunikation, Organisationsentwicklung und Schulpartnerschaft)
Mag. Lucia Eder, MIM MBA
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Rundschreiben Nr. 73/2022 (BD S)

Titel: Klarstellung zu COVID-19-Schulverordnung; Schreiben an die Direktorinnen und Direktoren vom 17.10.2022 der „Wissenschaftlichen Initiative Gesundheit für Österreich“
Rundschreiben Nr.: 73/2022
Sachgebiet: Verwaltungsorganisation, Gesundheitsvorsorge
Verteilerkreis: alle Schulen im Bundesland Salzburg
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 7 Abs.2 und 4 iVm § 6 Abs.1 Z.1 bis 3 C-SchVO 2022/23
Kernaussagen/Ziele: Klarstellung: Informationen zur Anordnung des Tragens von Masken und der Durchführung von Antigentests auf SARS-CoV-2
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 11.11.2022
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Salzburg

Mit Schreiben vom 17.10.2022 hat die „Wissenschaftliche Initiative Gesundheit Österreich“ den Direktorinnen und Direktoren aller Schulen irreführende Informationen zur Anordnung des Tragens von Masken und der Durchführung von Antigentests auf SARS-CoV-2 durch die Schulleitung (§ 7 Abs.2 und 4 iVm § 6 Abs.1 Z.1 bis 3 C-SchVO 2022/23) übermittelt, die im Folgenden klarzustellen sind.

Vorwegzuschicken ist, dass im Schuljahr 2022/23 als vorrangiges Ziel anzustreben ist, durch geschlossenes Zusammenwirken von Schulbehörden und Schulgemeinschaften, den Präsenzunterricht und die Durchführung von Schulveranstaltungen zu gewährleisten.

Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Gewährleistung des Präsenzunterrichtes an Schulen unter den Rahmenbedingungen der COVID-19-Pandemie vor dem Hintergrund des verfassungsgesetzlich verankerten Bildungsauftrages der Schule gemäß Art. 14 Abs5a B-VG ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse darstellt (siehe VfGH 10.3.2021, V574/2020 ua). Aufgrund von anerkannten wissenschaftlichen Studien ((vgl insbesondere die Studie des Complexity Science Hub Vienna, Effektivität von Präventionsmaßnahmen für SARS-CoV2 und seine transmissibleren Varianten für eine nachhaltige Öffnung der Schulen, vom 19. Jänner 2021) stellt die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes gemeinsam mit weiteren Schutzmaßnahmen das gelindeste Mittel zur Zielerreichung dar. Ferner ist die MNS-Pflicht auch insofern verhältnismäßig, als sie grundsätzlich nach dem Alter der Schülerinnen und Schüler differenziert.

Damit ein rasches Reagieren auf das jeweilige Infektionsgeschehen möglich ist, enthält die C-SchVO 2022/23 ein Maßnahmenbündel auf Basis des Variantenmanagementplans der Bundesregierung. Je nach Pandemieentwicklung können Maßnahmen vom zuständigen Bundesminister, von der Bildungsdirektion (im Einvernehmen mit dem BMBWF) oder von der Schulleitung (im Einvernehmen mit der Bildungsdirektion) angeordnet werden.

Zu den einzelnen Punkten des Schreibens der „Wissenschaftlichen Initiative Gesundheit für Österreich“ ist Folgendes festzuhalten:

1. Zur behaupteten persönlichen Haftung der Schulleitungen aufgrund der Anordnung von Antigentests auf SARS-CoV 2 oder der Maskentragepflicht:

Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 3 C-SchVO 2022/23 ist die Schulleitung aufgrund des Infektionsgeschehens am Schulstandort zur befristeten Anordnung von Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 bis 7 ermächtigt, wenn nicht bereits eine Anordnung durch den zuständigen Bundesminister oder durch die Bildungsdirektion vorliegt. Liegt bereits eine Anordnung von Maßnahmen durch eine der übergeordneten Schulbehörden vor, ist die Schulleitung zur allfälligen Anordnung ergänzender Maßnahmen befugt.

Die Anordnung von Maßnahmen hat im Verordnungsweg zu erfolgen und bedarf dann der Zustimmung der Bildungsdirektion, wenn eine befristete Anordnung von mehr als zwei Wochen oder die Anordnung von ortsungebundenem Unterricht (§ 6 Abs.1 Z.4) vorgesehen ist.
Dabei müssen jene Entscheidungsgrundlagen nachvollziehbar dokumentiert werden, die für die Willensbildung der Schulleitung zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung tatsächlich ausschlaggebend waren, wobei auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung vorzunehmen ist.
Die verordnungsmäßige Anordnung ist gemäß § 79 SchUG durch Anschlag an der Schule ein Monat lang bzw. bei kürzerer Geltungsdauer für diesen Zeitraum durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

Bei einer Anordnung von Maßnahmen gemäß § 6 Abs.1 Z.1 bis 7 C-SchVO 2022/23 handelt es sich um eine Durchführungsverordnung und damit um einen rechtssetzenden Akt.

Eine zivilrechtliche oder strafrechtliche Haftung der Schulleitung ist ausgeschlossen.

Allenfalls käme ein Antrag von Erziehungsberechtigten an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 15 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953 idgF, auf Aufhebung des § 7 Abs. 2 Z. 3 C-SchVO 2022/23 idgF, wegen Gesetzwidrigkeit (Art. 139 Abs.1 Z.3 B-VG) in Betracht.

2. Zur Begründungspflicht der Schulleitungen:

Bei der verordnungsmäßigen Anordnung von Maßnahmen gemäß § 7 Abs.2 und 4 iVm § 6 Abs. 1 Z. 1 bis 3 C-SchVO 2022/23 liegt kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Somit sind die Voraussetzungen für eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerde) nicht gegeben und würde eine derartige Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht als unzulässig zurückgewiesen.

Es liegt bereits ein Präzedenzfall vor, in dem Erziehungsberechtigte gestützt auf Art. 130 Abs.1 Z.2 Beschwerde an das Landesverwaltungsverwaltungsgericht erhoben haben.

Insbesondere wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerinnen auf Grund verschiedener Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen (Durchführung von „Zwangstests“, Verpflichtungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bzw. einer FFP2 Maske, zum Abstand halten und zum regelmäßigen Desinfizieren der Hände) körperliche und psychische Beschwerden erlitten haben. Die gegenständliche Verordnung und die auf der Verordnung beruhenden Maßnahmen der Direktoren und Lehrer seien unverhältnismäßig, verfassungswidrig und gesundheitsgefährdend.

Das Landesverwaltungsverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Beschwerde im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen (Beschluss vom 14.05.2021, GZ. LVwG-M-28/001-2021)

Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010 mwN; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). LVwG-M-28/001-2021)

Die Beschwerden richten sich in erster Linie vielmehr gegen die Rechtsvorschriften über COVID19 Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch an sich, was auch aus dem Antrag auf Verordnungsprüfung ersichtlich ist. Eine Maßnahmenbeschwerde stellt diesbezüglich (auch) mangels Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt schlichtweg das falsche Rechtsinstrument dar. Der österreichischen Rechtsordnung ist ein flächendeckender Rechtsschutz bezogen auf schlicht-hoheitliches Handeln fremd, sondern liegt es nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG am einfachen Gesetzgeber, allenfalls besondere Beschwerderechte einzuräumen.

Hinsichtlich eines allfälligen Antrags auf Verordnungsüberprüfung gemäß 139 Abs.3 B-VG wurden die Beschwerdeführer gemäß § 15 VfGG an den Verfassungsgerichtshof verwiesen.

3. Einhaltung und Kontrolle der Masken-Tragepause:

Gemäß Erlass des BMBWF „Sichere Schule 2022/23“ ist den symptomfreien Schüler/innen, Lehr- bzw. Verwaltungspersonen mit einem positiven Testergebnis an der Schule ein Raum für (Masken-)Pausen zur Verfügung zu stellen. Nur in diesem Raum darf die FFP2-Maske abgenommen werden. Es ist auf besondere Hygienemaßnahmen in diesem Raum zu achten (u.a. Information und Einbindung des Reinigungspersonals, ausreichende Reinigung bzw. Desinfektion, häufiges Lüften).

In der C-SchVO 2022/23 sind keine Maskenpausen für Schüler/innen, bei angeordneter MNS bzw. Maskenpflicht gemäß § 6 Abs.1 Z.1 C-SchVO 2022/23 vorgesehen. In Anlehnung an die Regelung im Schuljahr 2021/22 sollte beim Tragen einer FFP-2 Maske zumindest einmal stündlich die Einhaltung einer Tragepause im Rahmen des Lüftens vorgesehen werden.

4. Zur vorgeschlagenen Lösung: Wer Symptome hat, bleibt zu Hause.

Im Rundschreiben des BMBWF „Sichere Schule“, GZ 2022-0.612.216, wird auf Seite 4 erläutert, dass nur symptomfreie Schüler/innen mit positivem Testergebnis auf SARS CoV 2 zum Schulbesuch mit einer durchgehenden Maskentragepflicht in der Schule im Sinne der COVID 19 Verkehrsbeschränkungsverordnung, BGBl. II Nr. 295/2022 idgF, verpflichtet sind. Schüler/innen mit positivem SARS CoV2 –Testergebnis, bei denen Symptome auftreten, haben sich wie bisher krank zu melden.

Der Lösungsvorschlag der „Wissenschaftlichen Initiative Gesundheit Österreich“ entspricht somit der Rechtslage.

Salzburg, 11.11.2022

Für den Bildungsdirektor:
Mag. Lucia Eder, MIM MBA

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Gesundheitsvorsorge, Verwaltungsorganisation