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Induktionsphase NEU - Durchführungsbestimmungen, Formulare

530029/0003-PA-Pers-Allg/2022
BD - Präs/3 (Personal)
Mag. Lisa-Marie Gerner
Sachbearbeiterin
office@bildung-sbg.gv.at
+43 662 8083-3006
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 75/2022 (BD S)

Titel: Induktionsphase NEU - Durchführungsbestimmungen, Formulare
Rundschreiben Nr.: 75/2022
Sachgebiet: Dienst- und Besoldungsrecht
Verteilerkreis: alle AHS und BMHS im Bundesland Salzburg
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele: Induktionsphase NEU - Durchführungsbestimmungen, Formulare
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 10.11.2022
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Salzburg

Seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurden nunmehr im Zusammenhang mit den Neuregelungen zur Induktionsphase die angekündigten Durchführungsbestimmungen erlassen und neue Meldeformulare übermittelt.

In Ergänzung zu den ho. Erlässen vom 11.08.2022, GZ: 530029/0001-PA-Pers-Allg/2022, und 29.09.2022, GZ 530029/00002-PA-Pers-Allg/2022, ergehen daher folgende Informationen:

1. Beginn und Dauer der Induktionsphase:

Die Induktionsphase beginnt für alle neu eintretenden pd-Lehrpersonen mit dem Dienstantritt und endet spätestens nach zwölf Monaten, sofern die IPH nicht vorzeitig beendet wird (s. Pkt. 2).

Sofern keine vorzeitige Beendigung erfolgt, gilt für die Beendigung der IPH Folgendes (HERBSTFERIEN als Anknüpfungspunkt!):

  • Bei Dienstantritt im Zeitraum zwischen erstem Tag des Schuljahres und 3. November → IPH endet mit Ende des SCHULJAHRES
  • Bei Dienstantritt ab 4. November → die IPH endet mit Ablauf der Zwölfmonatsfrist ab Dienstantritt

Beispiel:
Das Dienstverhältnis wird abgeschlossen für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis zum Ende des Schuljahres 2022/23, der Dienstantritt erfolgt am 1. Dezember. Mit Beginn des nächsten Schuljahres 2023/24 erfolgt eine neuerliche Verwendung. Die IPH endet demnach am 30. November 2023.

HEMMUNG:
Aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach MSchG bzw. einer Karenz nach MSchG/VKG wird der Ablauf der Induktionsphase gehemmt. → die IPH ist bis zum vorgesehenen Gesamtzeitraum (zwölf Monate bzw. ggf. kürzer) fortzusetzen.

2. Vorzeitige Beendigung der Induktionsphase:

Die Schulleitung hat die Möglichkeit, frühestens nach sechs Monaten über den positiven Verwendungserfolg einer Lehrperson zu berichten.

Es gilt Folgendes:

  • Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist im Vorfeld Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • Ergibt sich aus dem Bericht der Schulleitung für die Personalstelle ein positives Gesamtbild über den Verwendungserfolg, wird die Induktionsphase vorzeitig beendet. Die betroffene Vertragslehrperson sowie die Schulleitung werden davon förmlich verständigt.
  • Die speziellen Pflichten der Lehrperson enden. Ausnahme: Pflicht zur Teilnahme an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen.
  • Für den Mentor endet die lehrverpflichtungs- und besoldungsrechtliche Berücksichtigung der Funktion als Mentor (Vergütungen werden eingestellt).

Wann ist eine frühzeitige Beendigung der Induktionsphase denkbar?

  • Wenn die Vertragslehrperson in der IPH in einem Dienstverhältnis als Landeslehrperson bereits einen Teil der Induktionsphase absolviert hat und sich in der aktuellen Verwendung bewährt hat.
  • Wenn sich die Vertragslehrperson in der IPH außergewöhnlich rasch und gut eingearbeitet hat.

3. Induktionsphase und Dauer des Dienstverhältnisses:

Das Dienstverhältnis ist bis zum Ende des Schuljahres, in dem die Induktionsphase zur Gänze oder zu einem Teil absolviert wird, befristet (ex lege-Befristung gemäß § 38a Abs. 2 VBG).

Beispiel:
Das Dienstverhältnis wird für die Zeit vom 20.02.2023 bis zum 07.07.2023 eingegangen. Es ist die IPH zu absolvieren. Mit Beginn des Schuljahres 2023/24, am 11.09.2023, erfolgt eine Wiedereinstellung für das SJ 2023/24.
→ Die IPH ist im Ausmaß von mindestens eineinhalb Monaten bis maximal siebeneinhalb Monaten fortzusetzen.
→ Das Dienstverhältnis ist während des gesamten Schuljahres aus dem Titel Induktionsphase befristet.

Als Richtlinie für eine vorzeitige Beendigung sind folgende zeitliche Konstellationen denkbar:

  • Das Dienstverhältnis beginnt spätestens bis zum 31.01. eines Schuljahres → Vorzeitige Beendigung der IPH mit Ende desselben Schuljahres.
  • Das Dienstverhältnis beginnt ab 01.02. eines Schuljahres und es erfolgt eine Weiterverwendung im darauffolgenden Schuljahr → Vorzeitige Beendigung der IPH mit Beginn der Herbstferien (25.10.).

4. Verwendungserfolg:

Wie bisher ist die Weiterverwendung nach Befristungsende von einem positiven Verwendungserfolg abhängig.

Der Gesetzgeber hat mit der Dienstrechts-Novelle 2022 die Kalküle zum Verwendungserfolg ersatzlos aufgehoben, das heißt, dass auch die „Sperrwirkung“ für eine Verlängerung des Dienstverhältnisses im Falle eines negativen Kalküls entfallen ist.

Nichts desto trotz ist der Bericht der Schulleitung über den Verwendungserfolg eine wesentliche Grundlage für die weiteren Personalmaßnahmen der Bildungsdirektion bzw. für Personalentwicklungsmaßnahmen der Schulleitung, insbesondere im Rahmen der Fort- und Weiterbildungsplanung.

5. Rechte und Pflichten der Vertragslehrperson in der Induktionsphase:

  • Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist verpflichtet, an den von der Schulleitung einberufenen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen (s. auch Punkt 7.) sowie ggf. an einem durch die PH angebotenen Coaching teilzunehmen
  • Keine Heranziehung zu KV-Tätigkeiten
  • Keine Heranziehung zu Dauer-MDL
  • 23./24. WStd.: Eine Wochenstunde ist anzurechnen. Teilbeschäftigte Lehrpersonen (Ausmaß über 50%) erbringen anteilig qualifizierte Beratungsstunden, bei einem Teilbeschäftigungsausmaß von weniger als 50% entfällt die Verpflichtung zur 23./24. WStd

6. Mentorinnen und Mentoren:

AUFGABEN:

  • Der Mentor/die Mentorin hat die Vertragslehrperson in die Spezifika des Schulstandorts einzuführen und aktuelle Schwerpunkte der Schulentwicklung zu vermitteln (NEU!).
  • Beratung bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts.
  • Analyse und Reflexion der Tätigkeit der Vertragslehrperson in Unterricht und Erziehung.
  • Erforderliche Anleitung.
  • Unterstützung in der beruflichen Entwicklung (und nunmehr ausdrücklich auch bei der Bewältigung der beruflichen Anforderungen -NEU!).
  • Hospitation im erforderlichen Ausmaß.

Aufgrund der Dienstrechts-Novelle 2022 ist die Verpflichtung zur Erstellung eines Entwicklungsprofils und die Erstattung eines Gutachtens zum Verwendungserfolg entfallen!

Über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson hat die Schulleitung zu berichten!

DOKUMENTATION:

Die im Rahmen des Mentoring gesetzten Maßnahmen sollen mittels des in der Beilage übermittelten Formulars kurz dokumentiert und zu einzelnen Aspekten der Leistungen der Vertragslehrperson Aufzeichnungen geführt werden.

Die Unterlagen über die Dokumentation des Mentoring werden von der Bildungsdirektion nicht eingefordert und verbleiben diese am Schulstandort.

ABGELTUNG:

Lehrkräfte im alten Dienstrecht:
Pragmatisierte Lehrkräfte/IL-Lehrkräfte:
Vergütung gem. § 63 GehG bzw. § 90e Abs. 4 VBG (dzt. zwischen € 125,7 und € 210,0).
Achtung! Keine Vergütungsmöglichkeit für IIL-Lehrer!

Lehrer im neuen Dienstrecht (pd)!:

  • 23./24. Wochenstunde (1 Wochenstunde wird berücksichtigt)
  • Dienstzulage gem. § 46a VBG (dzt. zwischen € 108,3 und € 179,9)

7. Aufgaben der Schulleitung:

Die Einführung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist eine genuine Führungsaufgabe!

a) Einteilung und Koordination:

  • Einteilung von Lehrkräften als Mentoren
  • Koordination des Mentoring an der Schule
  • VERNETZUNG- und BERATUNGSVERANSTALTUNGEN

AD Vernetzungs- und Beratungsveranstaltung:

  • Die Veranstaltung ist von der Schulleitung drei- bis viermal je Semester einzuberufen und zu dokumentieren.
  • Die Schulleitung hat nach Möglichkeit selbst teilzunehmen.
  • Teilnahmepflicht von Mentor und Vertragslehrperson in der IPH.

Ziel der Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen sind:

  • Reflexion des Aufgabenbereichs Mentoring mit dem Mentor und der Vertragslehrperson in der Induktionsphase.
  • Entwicklung der Vertragslehrperson in der Induktionsphase in Bezug auf die Anforderungen im Berufseinstieg (z.B. Rollenfindung, Kooperation in und mit der Institution Schule).

b) Beratung:

  • Beratung und Unterstützung der Vertragslehrperson in der IPH
  • Regelmäßiges Einholen von Informationen über den aktuellen Stand der IPH
  • Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen (s.o.)

c) Hospitation

d) Bericht über den Verwendungserfolg:

Die Schulleitung hat spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase (wenn das Dienstverhältnis vor dem Ablauf der Induktionsphase endet, spätestens zum Ende des Dienstverhältnisses) aufgrund eigener Wahrnehmung bzw. nach Rücksprache mit dem Mentor über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase schriftlich zu berichten.

Hierzu ist das neue, in der Beilage übermittelte Formular (Bericht der Schulleitung über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase) zu verwenden.

Der Bericht ist der Personalstelle zu übermitteln. Diese bestätigt im positiven Fall die erfolgreiche Zurücklegung der Induktionsphase.

Wird ein negativer Verwendungserfolg erwartet:

  • Die Schulleitung hat das Schulqualitätsmanagement sowie die Personalabteilung zu informieren.
  • Im Rahmen eines Gesprächs mit dem betroffenen Mentor, der Vertragslehrperson in der IPH sowie mit der Schulleitung sind entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung zu vereinbaren und zu dokumentieren. Mögliche Angebote zur Personalentwicklung (z.B. Coaching), Wechsel des Mentors, Versetzung an eine andere Schule.
  • Eine entsprechende Unterstützung der PH im Rahmen der Personalentwicklung kann angefordert werden (z.B. Einzelcoaching in den Bildungsregionen).

Salzburg, 10.11.2022

Für den Bildungsdirektor:
HR Mag. Dr. Irene Auer-Crisenaz

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Dienst- und Besoldungsrecht