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Mitwirkung der Schule an der Erziehung §§ 47, 49 SchUG, § 8 Schulordnung Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss, Suspendierung

570051/0092-PA-Päd/2022
BD - Präs/2c (Schulrecht und Schülerbeihilfe)
Kmsr. Mag. Theresa Moser
Referatsleiterin
office@bildung-sbg.gv.at
+43 662 8083-2301
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 76/2022 (BD S)

Titel: Mitwirkung der Schule an der Erziehung §§ 47, 49 SchUG, § 8 Schulordnung Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss, Suspendierung
Rundschreiben Nr.: 76/2022
Sachgebiet: Schulrecht
Verteilerkreis: alle Schulen im Bundesland Salzburg
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele: Mitwirkung der Schule an der Erziehung, insbesondere bei einem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers eingeräumt sind
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 21.11.2022
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Salzburg

Aufgrund wiederholter Anfragen werden im Folgenden jene Maßnahmen erläutert, die der Schule im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung, insbesondere bei einem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers eingeräumt sind.

1. Erziehungsmittel gemäß § 47 Abs. 1 SchUG, § 8 Schulordnung

Gesetzliche Grundlage für die Anwendung von Erziehungsmitteln im Autoritätsbereich der Schule bildet § 47 Abs. 1 SchUG.

Danach hat die Lehrperson im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler und Schülerinnen (§ 2 SchOG) in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können.

Das Gesetz trifft keine Aussage darüber, in welchen Fällen konkret Erziehungsmaßnahmen zu treffen sind. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Lehrperson. Jedenfalls darf die Schule nicht untätig bleiben, wenn die innere Ordnung gestört und dadurch die Erfüllung Ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages gestört wird.

Eine erschöpfende (taxative) Aufzählung der Erziehungsmittel enthält § 8 Abs. 1 der Schulordnung, d.h. andere als die darin genannten Erziehungsmittel sind nicht erlaubt.

Folgende Erziehungsmittel kommen in Betracht:
Bei positivem Verhalten des Schülers (§ 8 Abs. 1 lit. a Schulordnung)

Ermutigung, Anerkennung, Lob, Dank

Bei einem Fehlverhalten des Schülers/der Schülerin (§ 8 Abs. 1 lit. b Schulordnung)
Aufforderung,
Zurechtweisung,
Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung von Pflichten,
beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler/der Schülerin,
beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten,
Verwarnung

Diese Erziehungsmittel können von der Lehrperson, vom Klassenvorstand/ von der Klassenvorständin und von der Schulleitung, in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde angewendet werden.

Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar angewendet werden und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers/ der Schülerin stehen. Insbesondere ist die konkrete Erziehungssituation des Schülers/ der Schülerin und der Klasse zu berücksichtigen sowie Alter und Milieu des Schülers/ der Schülerin.

Erziehungsmittel sollen auf den Schüler/ die Schülerin erzieherisch einwirken und eine künftige Verhaltensänderung bewirken.

Strafarbeiten sind weder im Schulunterrichtsgesetz noch in der Schulordnung vorgesehen und daher verboten (bspw. generelle Reinigungsarbeiten, Aufräumarbeiten).
Hingegen ist der Schüler/ die Schülerin bspw. verpflichtet, auf Anordnung der Lehrperson ein von ihm auf den Boden geworfenes (Jausen-)Papier aufzuheben.

Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten (§ 47 Abs. 3 SchUG). Eine Missachtung dieses Verbotes zieht disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich.

2. Ordnungsmaßnahmen gemäß § 47 Abs. 2 SchUG

Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich ist, sind folgende Ordnungsmaßen möglich:

2.1. Versetzung in die Parallelklasse durch die Schulleitung

Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen ist auch die Versetzung in einen anderen Lehrgang möglich. Die Schülervertreter haben gemäß § 58 Abs. 2 Z. 2 lit. a SchUG das Recht auf Mitentscheidung.

2.2. Androhung der Stellung eines Antrages auf Ausschluss an die Schulbehörde

Wenn die Versetzung in die Parallelklasse nicht als zielführend erachtet wird, kann die Androhung der Antragstellung auf Ausschluss an die Bildungsdirektion durch die Schulkonferenz erfolgen.

Das Verfahren ist von der Schulkonferenz analog dem Ausschlussverfahren durchzuführen (siehe Punkt 5 Ausschlussverfahren). Eine Vorlage des Konferenzbeschlusses an die Schulbehörde hat nicht zu erfolgen.

Eine Zweitschrift der Androhung der Stellung eines Antrags auf Ausschluss ist dem Schüler/ der Schülerin bzw. bei nicht volljährigen Schülern/ Schülerinnen, den Erziehungsberechtigten zuzustellen.

3. Verhalten des Schülers/ der Schülerin außerhalb der Schule gemäß § 47 Abs. 4 SchUG

Für ein Verhalten des Schülers/ der Schülerin außerhalb der Schule dürfen nur Erziehungsmittel nach § 47 Abs. 1 SchUG i. V. m. § 8 der Schulordnung gesetzt werden.

Eine Versetzung in die Parallelklasse oder die Androhung der Antragstellung bzw. ein Antrag auf Ausschluss für außerschulisches Verhalten ist unzulässig.

Ausnahme: Das außerhalb der Schule gesetzte Verhalten wirkt unmittelbar auf die schulische Ordnung ein. Durch das Verhalten eines Schülers/ einer Schülerin außerhalb der Schule (bspw. Gewalttätigkeit verbunden mit gefährlicher Drohung) ist von einer andauernden Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Schülern/ Schülerinnen auch innerhalb der Schule auszugehen.

Darüber hinaus können Maßnahmen nach § 48 des SchUG ergriffen werden: „Wenn es die Erziehungssituation erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten herzustellen. Besteht der begründete Verdacht, dass die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG), BGBl. I Nr. 69/2013 idgF mitzuteilen.“

4. Ausschluss eines Schülers/ einer Schülerin gemäß § 49 SchUG

Einleitend darf darauf hingewiesen werden, dass eine Antragstellung auf Ausschluss eines Schülers oder einer Schülerin keine vorherige Androhung der Stellung eines Antrags auf Ausschluss der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers voraussetzt.

4.1. § 49 Abs. 1 SchUG enthält zwei Tatbestände für einen möglichen Ausschluss:

Tatbestand 1:

  • der Schüler/ die Schülerin begeht eine schwerwiegende Schülerpflichtverletzung UND
  • die Anwendung von Erziehungsmitteln oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung ist erfolglos geblieben

Die Verwirklichung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass bereits ein wiederholtes Fehlverhalten des Schülers/ der Schülerin vorliegt und alle Erziehungsmittel (siehe Punkt 1.) oder Maßnahmen gemäß der Hausordnung angewendet wurden, wodurch jedoch keine positive Verhaltensänderung bewirkt werden konnte.

Im Sinne des Gesetzgebers darf der Ausschluss bei schwerwiegender Schülerpflichtverletzung nur als letztes Mittel (ultima ratio) zur Anwendung kommen.

An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss wegen schwerwiegender Schülerpflichtverletzung nicht zulässig.

Damit ein Ausschluss bei einer allfälligen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bestehen kann, ist Voraussetzung, dass die Lehrpersonen die einzelnen Verstöße des Schülers/ der Schülerin mit Datum und Uhrzeit im Klassenbuch vermerken. Pauschalaussagen (ohne entsprechende Dokumentation) wie „der Schüler/ die Schülerin stört immer wieder den Unterricht“ oder „der Schüler/ die Schülerin befolgt Anordnungen wiederholt nicht“ sind nicht ausreichend.

Hat sich der Schüler/ die Schülerin zwar mehrerer Verstöße gegen Schülerpflichten schuldig gemacht, ist jedoch keiner von diesen als schwerwiegend anzusehen, so ist die ultima-ratioMaßnahme des Ausschlusses des Schülers/ der Schülerin von der Schule nicht gerechtfertigt. Eine Summierung mehrerer jeweils nicht schwerer Pflichtverletzungen zu einer schwerwiegenden Pflichtverletzung ist durch das Gesetz nicht gedeckt. (VwGH 24.11.1986, 86/10/0133)

Anmerkung:
Die zentralen Schülerpflichten sind in § 43 SchUG festgelegt. Diese sind:

Abs. 1 „Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 3a im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.“
Abs. 2 „Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.“

Weitere Schülerpflichten bzw. Gebote enthält die Schulordnung (§§ 1 bis 4, 7 und 9) oder können in der schulautonomen Hausordnung festgelegt werden.

Tatbestand 2:

  • das Verhalten eines Schülers stellt eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätiger Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums dar

Für schulpflichtige Kinder gilt:
Ein Ausschluss ist nur bei Vorliegen des Tatbestandes 2 sowie bei Sicherung der Schulpflichterfüllung zulässig.

Bei der Verwirklichung dieses Tatbestandes genügt ein einmaliges Fehlverhalten. Maßgeblich dafür, ob durch die Behörde ein Ausschluss verfügt wird, ist die Lösung der Frage ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers/ der Schülerin zu befürchten ist, das eine Gefährdung eines oder mehrerer der genannten Rechtsgüter (Sittlichkeit, körperliche Sicherheit oder Eigentum) in Bezug auf andere Schüler/ Schülerinnen oder an der Schule tätige Personen darstellt (Prognoseentscheidung).

Beachte dazu das Erkenntnis des VwGH, Zl 93/10/0200 vom 31. Jänner 1994

Diese Prognoseentscheidung ist aufgrund der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen.

Dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, 5 von 8 körperlichen Sicherheit oder des Eigentums ausgehen kann. Nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass sich ein derartiges Fehlverhalten nicht wiederholen wird, ist von einem Ausschluss abzusehen.

Die Schulbehörde hat auf das Wohl aller Schüler zu achten. Die Bedachtnahme auf das Wohl der Mitschüler des Betreffenden verbietet es, mit dem Ausschluss desjenigen, dem ein gravierendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die Dauerhaftigkeit der vom betreffenden ausgehenden Gefährdung durch weitere Fälle erwiesen ist.

4.2 Verfahren an der Schule:

4.2.1 Zusammensetzung der Schulkonferenz:
  • alle Lehrpersonen der Schule und
  • bis zur 9. Schulstufe: der Klassenelternvertreter der betreffenden Klasse
    (Mitentscheidungsrecht gemäß § 61 Abs. 2 Z. 2 lit. b. iVm § 57 Abs. 5 SchUG)
  • ab der 9;. Schulstufe: die Vertreter der Erziehungsberechtigten und Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuss (Mitentscheidungsrecht gemäß § 61 Abs. 2 Z. 2 lit. b bzw. § 58 Abs. 2 Z. 2 lit. b iVm § 57 Abs. 5 SchUG)

Die Schulkonferenz hat bei Ihrer Beratung die für und gegen den Antrag sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Im Antrag ist zu begründen, aufgrund welcher Umstände vom betreffenden Schüler/ von der betreffenden Schülerin künftig eine dauernde Gefährdung der körperlichen Sicherheit, des Eigentums oder der Sittlichkeit von Mitschülern oder anderer an der Schule tätiger Personen zu erwarten ist. Die Kriterien des VwGH für die Prognoseentscheidung sind zu beachten (siehe VwGH Erkenntnis 93/10/0200).

VOR der Beschlussfassung ist dem Schüler/ der Schülerin Gelegenheit zu Rechtfertigung und den Erziehungsberechtigten des Schülers/ der Schülerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Beratung und die Beschlussfassung haben ohne Erziehungsberechtigte und den betroffenen Schüler/ die betroffene Schülerin stattzufinden.

Abstimmungserfordernisse (qualifizierte Mehrheit): Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig.

Stimmenthaltung bei Befangenheit (§ 7 AVG 1991):
Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von in § 7 AVG 1991 genannten Befangenheitsgründen unzulässig.

§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr.51/1991 idgF
Abs. 1 „Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.“

Abs. 2 „Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.“

Der Antrag auf Ausschluss ist durch die Schulkonferenz an die zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektion) zu stellen (per E-Mail an )

Eine Zweitschrift des Antrags ist dem/der Schüler/in bzw. bei noch nicht volljährigen Schüler/innen, den Erziehungsberechtigten zuzustellen.

Dem Antrag an die Schulbehörde sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • genaue Sachverhaltsdarstellung (zugrundeliegender Tatbestand) samt Angabe des konkreten Datums der Vorfälle
  • Konferenzprotokoll
  • Auszüge aller Klassenbucheinträge inkl. angewendeter Erziehungsmittel
  • Stellungnahme der Erziehungsberechtigten und des Schülers/ der Schülerin bzw. bei Fernbleiben von der Konferenz die schriftliche Einladung zur Konferenz

Gemäß § 8 Abs. 2 Z. 2 des Pflichtschulerhaltungsgesetzes hat ein ausgeschlossener Schüler einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer sprengelfremden Schule.

Ist ein Ausschluss an allgemeinbildenden Pflichtschulen nicht zielführend, ist eine Suspendierung und die Einleitung eines Verfahrens nach § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985vorzunehmen (Anmerkung: dabei ist insbesondere zu überprüfen, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf unter Anwendung des Lehrplans der Sondererziehungsschule in Betracht kommt).

5. Suspendierung gemäß § 49 Abs. 3 SchUG

Wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch das Fehlverhalten eines Schülers /einer Schülerin die Sittlichkeit, körperliche Sicherheit oder das Eigentum von Mitschülern oder anderer an der Schule tätiger Personen gefährdet wurde und die akute Gefahr besteht, dass der betreffende Schüler/ die betreffende Schülerin dieses Fehlverhalten wiederholt, ist dessen/ deren Suspendierung vorzunehmen.

Gefahr im Verzug liegt vor, wenn nur durch sofortiges Eingreifen eine drohende Gefahr oder ein Schaden abgewendet werden kann. Dieses Tatbestandsmerkmal darf nicht abstrakt und losgelöst von einem gefährdeten Rechtsgut gesehen werden. Es muss sich vielmehr um in der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers/ der betreffenden Schülerin gelegene Anhaltspunkte handeln, die das Vorhandensein von Gefahr im Verzug zumindest wahrscheinlich machen.

Bei einer Suspendierung geht es in erster Linie darum, bei Gefahr im Verzug ohne langwierige Erhebungen sicherzustellen, dass eine weitere Gefährdung der Mitschüler oder anderer an der Schule tätigen Personen in ihrer körperlichen Sicherheit, Sittlichkeit oder ihres Eigentums hintangehalten wird.

Die Schule hat mittels E-Mail () am selben Tag des Vorfalls einen Antrag auf Suspendierung des betreffenden Schülers/ der betreffenden Schülerin an die Schulbehörde (Bildungsdirektion) zu stellen. Dafür ist das aktuelle Antragsformular der Bildungsdirektion Salzburg zu verwenden (Link: http://www.bildung-sbg.gv.at/rechtliches/formulare/formulare-fuer-schulrechtliche-angelegenheiten/ ). Dabei ist der Sachverhalt zu schildern der der Antragstellung zugrunde liegt und zu begründen, warum von einer akuten Weitergefährdung auszugehen ist (einschlägige Vorfälle in der Vergangenheit).

Die Schulbehörde hat über den Antrag auf Suspendierung innerhalb von zwei Tagen nach dessen Einlangen zu entscheiden (§ 73 Abs. 3a SchUG) und sogleich das Ermittlungsverfahren einzuleiten, ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss vorliegen. Die Suspendierung kann für höchstens vier Wochen ausgesprochen werden.

Angelehnt an § 57 des AVG besteht nach § 49 Abs. 3 des SchUG bei Gefahr im Verzug die Möglichkeit ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren einen Bescheid zu erlassen (Mandatsbescheid).

Die Erziehungsberechtigten sind von der Schulleitung nach Erhalt des Mandatsbescheides von dessen Inhalt in Kenntnis zu setzen. Sollte der Schüler/ die Schülerin nach Erlass des Mandatsbescheides dennoch in die Schule kommen, so ist dieser/ diese unverzüglich von den Erziehungsberechtigten abzuholen und diesen der Bescheid zur Kenntnis zu bringen.

Der Schüler/ die Schülerin ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler/ der Schülerin Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 SchUG zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

Während der Suspendierungszeit sind von der Schule ergänzende Erhebungen zur Sachverhaltsfeststellung durchzuführen und ist bei Bestätigung des Sachverhalts eine Schulkonferenz zur Beschlussfassung über den Ausschluss einzuberufen. Ergeben die Sachverhaltsermittlungen an der Schule, dass die Suspendierung des Schülers/ der Schülerin nicht gerechtfertigt ist, ist die Suspendierung durch die Schulbehörde unverzüglich aufzuheben.

Die Beantragung einer Suspendierung als Bestrafungs- oder Erziehungsmittel ist unzulässig.

6. Frühinformationssystem gemäß § 19 Abs. 4 SchUG

Abschließend wird das Frühinformationssystem gemäß § 19 Abs. 4 SchUG in Erinnerung gerufen:

  • Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig ist
  • wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten in schwerwiegender Weise nicht erfüllt
  • oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert (bspw. gehäuftes unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht)

ist dies den Erziehungsberechtigten von unterrichtenden Lehrperson oder von der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer bzw. der Klassenvorständin/dem Klassenvorstand unverzüglich mitzuteilen und ist den Erziehungsberechtigten und der Schülerin/dem Schüler Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch betreffend Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation zu geben (Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst).

Diese Frühinformation hat gemäß § 19 Abs. 7 SchUG ausschließlich Informationscharakter.

Salzburg, 21.11.2022

Für den Bildungsdirektor:
Kmsr. Mag. iur. Theresa Moser

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht