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erkrankte Kinder, ärztliches Attest, Information

570051/0104-PA-Päd/2022
BD - Präsidialbereich
HR Mag. Dr. Eva Hofbauer, MBA
Präsidialleitung
office@bildung-sbg.gv.at
+43 662 8083-1052
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 80/2022 (BD S)

Titel: erkrankte Kinder, ärztliches Attest, Information
Rundschreiben Nr.: 80/2022
Sachgebiet: Verwaltungsorganisation
Verteilerkreis: alle Schulen im Bundesland Salzburg
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele: erkrankte Kinder, ärztliches Attest, Information
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 15.12.2022
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Salzburg

Die Bildungsdirektion hat von der Ärztekammer Informationen über die äußerst schwierige Situation in den Hausarztpraxen erhalten, die u.a. auf die steigende Zahl von Kindern mit respiratorischen Erkrankungen zurückzuführen ist. Aus Sicht der Ärztekammer bestehe keine medizinische Notwendigkeit, von den Kindern bzw. deren Erziehungsberechtigten ein ärztliches Attest für das Fernbleiben vom Unterricht schon nach dem vierten Krankheitstag zu verlangen. Die Ärztekammer Salzburg ersucht die Bildungsdirektion, auf die Schulleitungen dahingehend einzuwirken, dass diese maßhaltend mit dem Verlangen nach einer ärztlichen Bestätigung sind; nicht nur wegen des damit verbundenen administrativen Aufwandes für Ärzte und Ärztinnen, sondern auch wegen der Gefahr weiterer Infektionen bei Kindern in den Praxen.

Unter Berücksichtigung des rechtlichen Hintergrundes möchte die Bildungsdirektion auf Folgendes hinweisen:

  1. Das Schulunterrichtsgesetz (SchUG) lässt dem Klassenlehrer/ der Klassenlehrerin und der Schulleitung relativ freie Hand bei der Festlegung des Zeitraums, in dem ein ärztliches Attest erforderlich ist.
    Laut § 45 (1) SchUG benachrichtigt der Erziehungsberechtigte bei einer gerechtfertigten Verhinderung der Schüler den Klassenvorstand oder den Schulleiter ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes. Auf Verlangen des Klassenvorstandes/ der Klassenvorständin oder der Schulleitung hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen.
  2. Vergleichbar auch die Regelung für den Pflichtschulbereich:
    Gemäß § 9 Abs 5 des Schulpflichtgesetzes: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den/die Klassenlehrer/in (Klassenvorstand/ Klassenvorständin) oder die Schulleitung von jeder Verhinderung des Schülers/ der Schülerin ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen der Schulleitung hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
    Grundsätzlich reicht also bei krankheitsbedingter Abwesenheit bis zu einer Woche eine mündliche Mitteilung bzw. schriftliche Bescheinigung der Eltern aus.
  3. Unter Berücksichtigung
    • des rechtlichen Rahmens,
    • des den Schulen vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraumes,
    • der abschreckenden Wirkung, die das Verlangen eines ärztlichen Attests gegen mögliche Missbräuche hat, aber auch
    • in Anbetracht der von der Ärztekammer erwähnten Grippewellen und der Überlastung der Ärzte/innen

legen wir die Entscheidung über die Notwendigkeit zur Vorlage eines ärztlichen Attests vertrauensvoll in Ihre Hände. Wir sind überzeugt davon, dass das die Schulleitungen und Klassenlehrer/innen sehr gut einschätzen können, wer, auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände, um ein ärztliches Attest gebeten werden sollte und wo dies nicht erforderlich ist.

Salzburg, 15.12.2022

Für den Bildungsdirektor:
HR Mag. Dr. Eva Hofbauer, MBA

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Verwaltungsorganisation