Rundschreiben Planung Religionsunterricht 23/24 AHSRundschreiben W 7/2023 (BD W) Titel: Planung Religionsunterricht - AHS Rundschreiben Nr.: W 7/2023 Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten Verteilerkreis: alle allgemein bildende höhere Schulen Personenkreis: Schulleitungen und Lehrpersonen Geltung: Schuljahr 2023/24 Rechtsgrundlage: Religionsunterrichtsgesetz/Rundschreiben Nr.5/2021 des BMBWF Kernaussagen/Ziele: Planung Religionsunterricht Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Wien, 14.07.2023 Zeitliche Priorisierung: Schuljahr 2023/24 Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Wien Sehr geehrte Damen und Herren! Um eine möglichst reibungslose und übersichtliche Planung des Religionsunterrichts zu ermöglichen, hat die Bildungsdirektion für Wien mit den Religionsgemeinschaften vereinbart, die Organisationsgrundlagen für Sammelkurse wie in den vergangenen Jahren bereits im Frühjahr festzulegen. Der Unterricht in katholischer Religion, evangelischer Religion, islamischer Religion und der griechisch-orientalische Religionsunterricht (in dem alle Kinder mit Religionsbekenntnis „orthodox“, sei es griechisch, russisch, serbisch, etc. – außer den Mitgliedern der orientalischen Orthodoxen syrisch, koptisch und armenisch-apostolisch – zusammengefasst werden) wird wie bisher an den Schulen über die schulischen Stundenpläne organisiert. Wenn es an einer Schule Schüler/innen dieser Bekenntnisse gibt, aber keinen schuleigenen Unterricht, muss die Schulleitung Kontakt mit dem zuständigen Fachinspektorat aufnehmen, um zu klären, wo der Unterricht von den Schüler/innen, die das wünschen, besucht werden kann. Für die anderen Religionsgemeinschaften werden Sammelkurse eingerichtet. Wann und wo diese stattfinden, können Sie dieser Mitteilung entnehmen. Außerdem wird daran erinnert, dass ein Antreten zur Reifeprüfung nur dann möglich ist, wenn in der Oberstufe 4 Jahre lang der Unterricht in derselben Konfession besucht wurde oder später Externistenprüfungen abgelegt werden. Die Listen mit den an- bzw. nicht abgemeldeten Schüler/innen sind bis Montag der 2. Schulwoche an Frau Mag.a Regina Culver (regina.culver@bildung-wien.gv.at) zu übermitteln (Liste im Anhang). Aus diesen Schüler/innenzahlen ergibt sich dann das tatsächliche Ausmaß der angebotenen Kurse. Sammelkurse (tatsächliches Ausmaß nach Bedarf/Anzahl der Anmeldungen): Stand Mai 2023 ALEVITISCHE RELIGION GRG 2, Wohlmutstraße - Dienstag Nachmittag GRG 4, Wiedner Gürtel – Samstag Vormittag (derzeit nur BHS) GRG 11, Gottschalkgasse - Montag Nachmittag GRG 15, Diefenbachgasse - Mittwoch Nachmittag GRG 21 Franklinstraße 21 - Donnerstag Nachmittag ALTKATHOLISCHE RELIGION RG 1, Schottenbastei - Freitag Nachmittag GRG 3, Boerhavegasse - Samstag Vormittag GRG 4, Wiedner Gürtel – Samstag Vormittag (derzeit nur Volksschule) GRG 15, Diefenbachgasse - Freitag Nachmittag ARMENISCH-APOSTOLISCHE RELIGION GRG 3, Boerhavegasse - Samstag Vormittag BUDDHISTISCHE RELIGION GRG 1, Stubenbastei - Zeit nach Vereinbarung FREIKIRCHLICHE RELIGIONEN GRG 3, Kundmanngasse ORG 7, Neustiftgasse GRG 11, Geringergasse - Dienstag Nachmittag GRG 17, Parhamerplatz - Mittwoch Nachmittag GRG 22, Theodor Kramer Straße – Montag und Donnerstag Nachmittag GRG 22, Polgarstraße – Freitag Nachmittag GRG 23, Draschestraße – Freitag Nachmittag ISRAELITISCHE RELIGION Organisation mit und über pGRG 2 / Zwi Perez KOPTISCHE RELIGION Organisation nach Bedarf an den Schulen, in denen auch im vorigen Schuljahr Unterricht stattfand MORMONISCHE RELIGION Verzicht auf staatlichen Religionsunterricht. Das bedeutet, dass sich alle Schüler/innen dieses Religionsbekenntnisses vom Religionsunterricht abmelden müssen. NEUAPOSTOLISCHE RELIGION Verzicht auf staatlichen Religionsunterricht. Das bedeutet, dass sich alle Schüler/innen dieses Religionsbekenntnisses vom Religionsunterricht abmelden müssen. SYRISCH-ORTHODOXE RELIGION Organisation nach Bedarf an den Schulen, in denen auch im vorigen Schuljahr Unterricht stattfand Die Bildungsdirektion möchte weiters auf einige schul- und dienstrechtliche Belange zur Organisation des Religionsunterrichts hinweisen und aus diversen Gesetzen zusammenfassen. Gesetzliche Grundlage aller untenstehenden Punkte ist, soweit nicht anders angegeben, das Religionsunterrichtsgesetz sowie das aktuelle Rundschreiben Nr.5/2021 des BMBWF. Weiters wurde beim Verfassen auf die Broschüre „Religion in der Schule“ des Erzbischöflichen Amts für Schule und Bildung zurückgegriffen. Pflichtgegenstand Für alle Schüler/innen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand Derzeit sind in Österreich folgende Kirchen und Religionsgesellschaften gesetzlich anerkannt (Quelle: Anhang A zum RS_5_2021) o Katholische Kirche (mit folgenden Riten): römisch-katholisch (röm.-kath.) maronitisch-katholisch italo-albanisch chaldäisch-katholisch syro-malabar-katholisch koptisch-katholisch armenisch-katholisch (armen.-kath.) syrisch-katholisch äthiopisch-katholisch syro-malankar-katholisch melkitisch-katholisch ukrainisch-katholisch ruthenisch-katholisch rumänisch-katholisch griechisch-katholisch (griech.-kath.) byzantinisch-katholisch bulgarisch-katholisch slowakisch-katholisch ungarisch-katholisch o Evangelische Kirche A.B. evangelisch A.B. (evang. A.B.) o Evangelische Kirche H.B. evangelisch H.B. (evang. H.B.) o Altkatholische Kirche Österreichs altkatholisch (altkath.) o Orthodoxe Kirche in Österreich Orthodox (orth.) o Armenisch-apostolische Kirche in Österreich armenisch-apostolisch (armen.-apostol.) o Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich syrisch-orthodox (syr.-orth.) o Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich koptisch-orthodox (kopt.-orth.) o Israelitische Religionsgesellschaft israelitisch (israel.) o Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich evangelisch-methodistisch (EmK) o Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Kirche Jesu Christi HLT) o Neuapostolische Kirche in Österreich neuapostolisch (neuapostol.) o Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (islam. (IGGÖ)) o Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft buddhistisch (buddhist.) o Jehovas Zeugen in Österreich Jehovas Zeugen (Jehovas Zeugen) o Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) o Freikirchen in Österreich (FKÖ) Weiters gibt es sogenannte „eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften“, die aber nicht das Recht haben, schulischen Religionsunterricht abzuhalten. Derzeit gibt es in Österreich folgende eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften (Quelle: Anhang B zu RS_5_2021): o Alt-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (AAGÖ) o Bahá’í-Religionsgemeinschaft Österreich (Bahai) o Die Christengemeinschaft – Bewegung für religiöse Erneuerung – in Österreich (Christengemeinschaft) o Neu: Frei-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (FAGÖ) Erwerb der Rechtspersönlichkeit am ??. April ???? Bescheid vom ??. März ????, GZ ????-?.???.??? (derzeit noch nicht erfasst in Anhang B) o Hinduistische Religionsgesellschaft in Österreich (hinduistisch) o Islamische-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (islam. (SCHIA)) o Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten (Adventisten) o Österreichische Sikh Glaubensgemeinschaft (Sikh) o Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich (PfK Gem. Gottes iÖ) o Vereinigte Pfingstkirche Österreichs (VPKÖ) o Vereinigungskirche in Österreich Die Erziehungsberechtigten haben zur Freistellung vom Schulbesuch an kirchlichen-/religionsgesellschaftlichen Feiertagen rechtzeitig ein Ansuchen bei der Schulleitung einzureichen. Teilnahme von Schüler/innen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, am Religionsunterricht einer anderen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erlaubt. Ausnahme besteht nur dann, wenn es eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Leitungen der Kirche oder Religionsgesellschaft gibt, die darauf abzielt, dass die Kirche oder Religionsgesellschaft den Religionsunterricht einer anderen Kirche oder Religionsgesellschaft als eigenen konfessionellen Religionsunterricht anerkennt (z.B. Projekt DKRU). Unterrichtssprache Gemäß § 16 SchUG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Religionsunterrichtsgesetz hat der Unterricht in deutscher Sprache mit zumindest Niveau C 1 stattzufinden. Besetzung von Religionslehrer/innen Die Religionslehrer/innen dürfen den Unterricht nur aufnehmen, wenn o das zuständige kirchliche Schulamt oder die Religionsgemeinschaft der Bildungsdirektion für Wien die Lehrperson gemeldet hat o die Bildungsdirektion für Wien der Lehrperson und den betroffenen Schulen eine Zuweisung ausgestellt hat o der Dienstantritt an der zugewiesenen Stammschule nachweislich erfolgt ist (Dienstantrittsmeldung + LTA der Schule an die BDfW) Vor der Neuanstellung von Religionslehrer/innen muss eine Online- Bewerbung durchgeführt werden. Frühestmöglich, jedoch mindestens eine Woche vor dem gewünschten Dienstantritt, muss von der jeweiligen Glaubensgemeinschaft ein „Dienstbrief“ mit Angabe von Stunden und Schule an Herrn Gökhan Alkan (goekhan.alkan@bildung-wien.gv.at; Abteilung Präs/4b-? - Personal AHS; Leitung Frau Mag. Martina Galos) gesendet werden (ebenso Nachweise über die Ablegung von Befähigungsprüfungen anstelle von Lehramtsprüfungszeugnissen, sofern sie nicht mit der online Bewerbung übermittelt wurden). Vor der Anstellung von Religionslehrer/innen mit „nicht deutscher Muttersprache“ ist der Nachweis über Deutschkenntnisse im Niveau C 1 vorzulegen. (Gesamteuropäischer Referenzrahmen für Sprachen) Das Erhebungsblatt zur Vergütung des Religionsunterrichts ist jährlich nach individueller Fristsetzung pünktlich vorzulegen. Das Ansuchen um Erteilung der Nachsicht des Erfordernisses der Staatsbürgerschaft (auch Verlängerung!) ist von der jeweiligen Religionsgemeinschaft/kirchlichen Schulbehörde samt der zugehörigen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig der BDfW vorzulegen, damit das Ansuchen geprüft und spätestens bis ??.?. des vorangehenden Unterrichtsjahres dem BMBWF übermittelt werden kann. Dienstverhältnisse von Religionslehrer/innen Es gibt bei Religionslehrer/innen folgende Dienstverhältnisse: o kirchlich bestellte Religionslehrer/innen seitens der Kirche oder Religionsgesellschaft o Vertragslehrer/innen im Dienst der öffentlichen Hand o im alten Dienstrecht: befristet IIL oder unbefristet IL o im neuen Dienstrecht: befristet PD oder unbefristet PD o pragmatisierte Lehrer/innen (auslaufend) im Dienst der öffentlichen Hand o an Privatschulen: Vertragslehrer/innen nach § ??(?) Privatschulgesetz Religionslehrer/innen dürfen, egal in welchem Dienstverhältnis sie sich befinden, nur dann Religionsunterricht erteilen, wenn sie von der jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Behörde per entsprechender Bestätigung als zur Erteilung des RU befähigt und ermächtigt erklärt worden sind. Kirchlich bestellte Religionslehrer/innen können aufgrund ihres Dienstverhältnisses ausschließlich im Religionsunterricht eingesetzt werden und können keine anderen Tätigkeiten (z.B. Erteilung von unverbindlichen Übungen o.ä.) übernehmen. Dienst- und Meldepflichten bei Religionslehrer/innen Religionslehrer/innen, auch kirchlich bestellte, haben grundsätzlich die gleichen Dienstpflichten wie LehrerInnen aller anderen Gegenstände. Einige Beispiele: o Listen über die Abwesenheit der Schüler/innen monatlich der Herkunftsschule übermitteln. o Das Frühwarnsystem (häufige Abwesenheit, Auffälligkeiten bei der Leistung oder beim Verhalten der Schüler/innen) ist rechtzeitig umzusetzen und mit den Erziehungsberechtigten nachweislich in Kontakt zu treten. o Die Jahresplanung ist der Schulleitung der Stammschule am Beginn des Schuljahres (spätestens bis Ende September) vorzulegen und von dieser gegenzuzeichnen. o Die Religionslehrer/innen haben die Beurteilungen der Leistung der Schüler/innen rechtzeitig vor der Semester- bzw. Jahresschlusskonferenz den Schulleitungen der Herkunftsschule schriftlich bekannt zu geben. o Das SchUG ist ebenso wie die LBVO für die Beurteilung der Schüler/innen unbedingt einzuhalten (z. B. kein „Nicht beurteilt“ am Ende des Schuljahres ohne Feststellungsprüfung!) o Die Religionslehrer/innen haben ihrer Verpflichtung zur Beaufsichtigung der Schüler/innen unbedingt nachzukommen! Beginn der Beaufsichtigung 15 Minuten vor der 1. Unterrichtsstunde! (Nachmittagsunterricht!) o Die Religionslehrer/innen sind verpflichtet, zumindest an den wesentlichen Konferenzen der Stammschule teilzunehmen (Eröffnungs-, Schulbuch-, SQA-Klassifikationskonferenzen). o Die Religionslehrer/innen haben ihre Abwesenheit aus begründetem Anlass (z.B. Krankheit) rechtzeitig zu melden, so dass die am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler/innen von der Absage des Religionsunterrichtes verständigt werden können. o Die Abwesenheit der Religionslehrer/innen ist der Stammschule, der jeweiligen Religionsgemeinschaft und auch der Schulleitung, an der der Religionsunterricht stattfindet, zu melden. o Die schulautonom freien Tage sind im Regelfall an der Stammschule bei stundenplanmäßiger Einteilung zu konsumieren, nicht an anderen Schulen! In Ausnahmefällen können individuelle Lösungen gefunden werden. Dies ist zwischen den betroffenen Schulleitungen zu koordinieren. Achtung: Bei kirchlich bestellten Religionslehrer/innen ist der Dienstgeber die jeweilige Kirche oder Religionsgesellschaft, nicht der Staat. Deshalb müssen alle (Melde-) Pflichten gegenüber der Kirche oder Religionsgesellschaft erfüllt werden. Gleiches gilt für Lehrer/innen, die an Privatschulen nach § ??(?) angestellt werden, der Dienstgeber ist in diesem Fall der Schulerhalter. Beaufsichtigung über den Religionsunterricht Inhaltlich unterstehen RL den Vorschriften des Lehrplanes bzw. den kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften, deren Einhaltung ausschließlich von den Fachinspektor/innen überprüft werden darf. In der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit unterstehen die Religionslehrer/innen den allgemeinen staatlichen schulrechtlichen Vorschriften. Die Überprüfung des Religionsunterrichtes in organisatorischer Hinsicht ist daher jederzeit durch Schulleitung oder Schulaufsicht möglich. Abmeldungen vom Religionsunterricht Alle Schüler/innen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, sind zum Besuch des Pflichtgegenstandes Religion verpflichtet. Mit dem vollendeten 14. Lebensjahr haben diese Schüler/innen das Recht, sich vom Pflichtgegenstand Religion abzumelden. Vor Vollendung des 14. Lebensjahres können die Erziehungsberechtigten ihren Sohn / ihre Tochter abmelden. Die Möglichkeit, sich abzumelden, basiert auf der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Jede Beeinflussung der Entscheidung der Schüler/innen bzw. deren Erziehungsberechtigten ist in Hinblick auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu unterlassen. Das heißt zum Beispiel, dass seitens der Schulstandorte keine vorgefertigten Formulare für die Abmeldung vom Religionsunterricht zur Verfügung gestellt werden dürfen. Die Abmeldung ist als formloses Schreiben bei der Schulleitung abzugeben. Sie gilt jeweils nur für ein Schuljahr. Die Abmeldung ist jeweils zu Beginn des Schuljahres an den ersten fünf Kalendertagen möglich. Eine Abmeldung nach dieser Frist ist ungültig. Da es sich um eine staatlich vorgegebene Frist handelt, können auch die Kirchen und Religionsgesellschaften keine Ausnahmen genehmigen. Erfolgt der Eintritt eines Schülers / einer Schülerin erst während des Schuljahres (z.B. bei Auslandsaufenthalt oder Krankheit), so beginnt die Frist mit dem Tag des tatsächlichen Schuleintritts. Achtung: Ein Wechsel der Schule während des Schuljahres gilt nicht als Schuleintritt in diesem Sinn. Ein Widerruf der Abmeldung ist jederzeit möglich und erfolgt wie die Abmeldung selbst schriftlich bei der Schulleitung. Die Verpflichtung, den Pflichtgegenstand Religion zu besuchen, lebt ab dem Zeitpunkt des Widerrufs wieder auf. Wenn der/die Religionslehrer/in zu dem Schluss kommt, dass sie/er eine Beurteilung des Schülers /der Schülerin aufgrund der Leistungen, die dieser / diese während der Zeit seiner/ihrer Teilnahme am Religionsunterricht erbracht hat, nicht für die ganze Schulstufe vornehmen kann, ist eine Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung (§ 20 Schulunterrichtsgesetz) vorzunehmen. Dies ist dem Schüler / der Schülerin mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin mitzuteilen. Die Prüfung ist nach den Vorschriften des § 21 Leistungsbeurteilungsverordnung durchzuführen. An Privatschulen werden Schüler/innen im Wege eines Aufnahmevertrages aufgenommen. Katholische Privatschulen vereinbaren in diesem allgemein mit den Erziehungsberechtigten, dass ein Schüler /eine Schülerin, der/die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, den jeweils eigenen Religionsunterricht als Pflichtgegenstand besuchen muss. Insofern besteht z.B. aufgrund des Aufnahmevertrages an katholischen Privatschulen keine Abmeldemöglichkeit. Freigegenstand Religion Schüler/innen ab dem vollendeten ??. Lebensjahr können sich selbst zum Freigegenstand anmelden, davor erfolgt die Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten. Die Frist dazu ist jeweils zu Beginn des Schuljahres innerhalb der ersten fünf Kalendertage. Eine Anmeldung nach den ersten fünf Kalendertagen ist ungültig. Die Anmeldung ist als formloses Schreiben bei der Schulleitung abzugeben und gilt jeweils nur für ein Schuljahr. Angemeldete Schüler/innen zählen als teilnehmende Schüler/innen für die Berechnung der Anzahl der Wochenstunden des Religionsunterrichts. Eine Abmeldung vom Freigegenstand Religion während des Schuljahres ist nicht möglich, da das Schulunterrichtsgesetz eine Abmeldung von Freigegenständen generell nicht vorsieht. Beaufsichtigung von Schüler/innen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen Laut Rundschreiben Nr. 5/2021 des BMBWF ist es organisatorisch anzustreben, dass Schüler/innen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, während dieser Zeit nicht im Klassenverband verbleiben. Eine separate Beaufsichtigung (NRA) darf ab 15 Schüler/innen nur eingerichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: eine Beaufsichtigung in anderen Klassen keineswegs möglich ist (z.B. wegen Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl) die Schüler/innen nicht anderweitig beschäftigt werden können (z.B. in der Schulbibliothek) die Schüler/innen während des Religionsunterrichts nicht in der Klasse verbleiben dürfen. Wenn Schüler/innen der Aufsichtspflicht unterliegen und die Erfüllung der Aufsichtspflicht nur durch Anwesenheit im Religionsunterricht gewährleistet werden kann, ist hier eine Ausnahme vorzusehen, allerdings hat die Schule davor alle anderen organisatorischen Möglichkeiten zu prüfen. Zu beachten ist dabei, dass eine Beaufsichtigung von abgemeldeten Schüler/innen im Religionsunterricht prinzipiell der Glaubens- und Gewissensfreiheit widerspricht. Die Beaufsichtigung ist eine schulorganisatorische Frage, das heißt die Entscheidung darüber obliegt der Schulleitung im Rahmen der genannten Vorgaben. Wenn Schüler/innen im Religionsunterricht beaufsichtigt werden, sind sie grundsätzlich seitens des/der Religionslehrer/in nicht in den Religionsunterricht einzubinden. Wochenstundenanzahl Grundlage der Anzahl der Wochenstunden für den Religionsunterricht und die allfällige Bildung von Religionsunterrichtsgruppen ist § 7aRelUG. Der Religionsunterricht ist gesetzlich im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorgesehen. Schulen können nicht autonom über das Wochenstundenausmaß des Religionsunterrichtes verfügen. Im RelUG wird allerdings geregelt, dass der Religionsunterricht nur im Ausmaß von einer Wochenstunde stattfindet, wenn am Religionsunterricht eines Bekenntnisses in einer Klasse weniger als ?? Schüler/innen, die zugleich weniger als die Hälfte aller Schüler/innen in dieser Klasse sind, teilnehmen. Zu den teilnehmenden Schüler/innen im Sinne des § 7a RelUG gehören auch Schüler/innen, die zum Religionsunterricht als Freigegenstand angemeldet sind. Eine Wochenstunde kommt zustande, wenn am Religionsunterricht vier oder drei Schüler/innen teilnehmen, die zugleich weniger als die Hälfte der Schüler/innen der Klasse sind und keine höhere Schüler/innenzahl durch Bildung einer Religionsunterrichtsgruppe erreicht werden konnte. In diesem Fall erhält der/die Religionslehrer/in allerdings nur die Bezahlung für die Wochenstunde, aber keine Erstattung der Reisekosten. Wenn in einer Klasse weniger als drei Schüler/innen, die zugleich weniger als die Hälfte der Schüler/innen der Klasse sind, am Religionsunterricht teilnehmen würden, und keine Religionsunterrichtsgruppe gebildet werden kann, kommt kein Religionsunterricht zustande. Wenn am Religionsunterricht weniger als die Hälfte der Schüler/innen einer Klasse teilnehmen, können mit den Schüler/innen desselben Bekenntnisses einer anderen Klasse oder Schule (auch schulartenübergreifend) Religionsunterrichtsgruppen gebildet werden. Dies muss vom Standpunkt der Schulorganisation sowie des Religionsunterrichtes vertretbar sein. Es muss darüber Rücksprache mit der zuständigen Fachinspektion gehalten werden. Wenn während des Schuljahres Schüler/innen zum Religionsunterricht hinzukommen oder wegfallen (Widerruf der Abmeldung, Schulwechsel etc.), stellt sich die Frage, ob sich die Wochenstundenzahl ändert. Dies wird von der Bildungsdirektion schulartenspezifisch unterschiedlich gehandhabt. Im Einzelfall wird um Rückfrage bei der zuständigen Fachinspektion ersucht. Grundsätzlich ist der Religionsunterricht nach den Budgetgrundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu planen. Religionsunterricht in den ersten Schulwochen Nach Beendigung der 1. Schulwoche und nach Kenntnis der tatsächlich teilnehmenden Schüler/innen am jeweiligen Religionsunterricht werden die Schüler/innen den angelegten Religionsgruppen (Gegenstandsgruppen) in Sokrates von den Schulleiter/innen bzw. Administrator/innen zugeordnet. Bis Montag der zweiten Schulwoche ist die Liste der an- bzw. nicht abgemeldeten Schüler/innen der in Sammelgruppen zusammengefassten Religionsunterrichte an Frau Mag.a Regina Culver () zu übermitteln. Bis zu dieser Festsetzung ist für die ?. Klassen bzw. Jahrgänge einer Schule sowie für die 5. Klassen der AHS der Religionsunterricht mit dem im Lehrplan festgesetzten Wochenstundenausmaß, für die anderen Klassen zumindest in dem im vorangegangenen Schuljahr tatsächlich bestehenden Wochenstundenausmaß vorzusehen. Der lehrplanmäßige Religionsunterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten mit Beginn des Schuljahres vorzusehen. Den Religionslehrer/innen ist innerhalb der Abmeldefrist die Möglichkeit einzuräumen, in den für sie in Aussicht genommenen Klassen, zumindest jedoch in den ?. Klassen bzw. 1. Jahrgängen sowie in den 5. Klassen der AHS Religionsunterricht zu halten, bei welchem die Schüler/innen des betreffenden Bekenntnisses anwesend sind. Sofern die Abhaltung eines Unterrichts in der ersten Schulwoche nicht organisiert werden kann, muss den Religionslehrer/innen zumindest die Möglichkeit gegeben werden, sich bei den betreffenden Schüler/innen vorzustellen. Schüler/innen, die an anderen Schulen den Religionsunterricht besuchen, werden von der jeweiligen Religionsfachaufsicht (ab der 2. Schulwoche) dem vorgesehenen Standort zugeteilt. Gleichzeitig hat ein Informationsmail an die betroffenen Schulen zu ergehen. Eine Gruppenliste (Vorlage) für den Religionsunterricht wird seitens der Religionsgemeinschaft angelegt und ist auf Nachfrage der BD auszuhändigen. Der Unterricht beginnt spätestens in der zweiten Schulwoche. Es ist nach der SORG auch eine Meldung über Religionsgruppen und Schüler/innenzahlen über UPIS vorgesehen (SORGGG). Religionsunterricht in den Zeugnissen und Schulnachrichten Der Pflichtgegenstand sowie der Freigegenstand Religion sind zu beurteilen und mit der entsprechenden Kurzbezeichnung der Konfession / Religion in die Schulnachricht bzw. das Zeugnis einzutragen. Bei Abmeldung ist im Zeugnis beim Pflichtgegenstand „Religion“ lediglich ein Strich zu machen. Die Abmeldung an sich darf im Zeugnis nicht vermerkt werden. Die Rubrik Religion darf jedoch auch nicht aus dem Zeugnisformular entfernt werden. Sofern ein/e Schülern so viel vom Religionsunterricht versäumt hat, dass der/die Religionslehrer/in in seiner/ihrer pädagogischen Verantwortung keine Beurteilung vornehmen kann, ist eine Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung (§ 20 Schulunterrichtsgesetz, § 21 Leistungsbeurteilungsverordnung) anzusetzen. Nur dann, wenn der/die Schüler/in unentschuldigt den Prüfungstermin nicht wahrnimmt, darf ein „nicht beurteilt“ vergeben werden, was zur Konsequenz hat, dass der/die Schüler/in nicht aufsteigen darf. Die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft ist von Amts wegen im Zeugnis – mit Ausnahme von Abschlusszeugnissen – zu vermerken. Die Zugehörigkeit zu einer in Österreich weder anerkannten noch eingetragenen Religion oder die Bezeichnung „ohne religiöses Bekenntnis“ sind nicht in das Zeugnis aufzunehmen. Bitte beachten Sie dazu auch die aktualisierten Anhänge A und B zum Rundschreiben Nr.5/2021 (Achtung: Erwerb der Rechtspersönlichkeit der Frei-Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (FAGÖ) am 15. April 2022). Ethikunterricht Aufsteigend ab der ?. Schulstufe des Schuljahres 2021/22 wird Ethik als Pflichtfach für jene Schüler/innen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, eingeführt. Das gilt auch für die ersten Jahrgänge der Sonderformen (Übergangsstufe, erster Jahrgang Abendschule). Erfasst sind daher folgende Gruppen von Schüler/innen: o Schüler/innen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (Anhang A) angehören und sich vom Religionsunterricht abgemeldet haben sowie o Schüler/innen, die einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft (Anhang B) angehören oder ohne religiöses Bekenntnis sind, und sich nicht zum Freigegenstand Religion angemeldet haben bzw. deren Anmeldung abgelehnt wurde. Für weitere Detailinformationen zu den Durchführungsrichtlinien zum Religionsunterricht sowie der neuen Regelungen zum Pflichtunterricht Ethik ab der 9. Schulstufe beachten Sie bitte das Rundschreiben NR. 5/2021 des BMBWF. Für Sondervereinbarungen und allfällige Ausnahmegenehmigungen ist Rücksprache mit Herrn SQM Dipl. Päd. Stephan Maresch, BEd zu halten! Dieses Rundschreiben tritt mit 4. September 2023 in Kraft. Für den Bildungsdirektor: HRin Mag.a Ulrike Mangl Leiterin des Bereichs Pädagogischer Dienst Elektronisch gefertigtDownloadsRundschreiben Nr. 7/2023blg1_kontakte_religionsgemeinschaften_23_24_bdw.docxblg2_meldungen_religionsunterricht_sj_2023_2024_bdw.xlsxZugeordnete/s Sachgebiet/ePädagogische Angelegenheiten Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 7/2023 A/0796-Allg-B/2023 Aufschub der Ruhestandsversetzung/Pension wegen eines wichtigen dienstlichen Interesses Nr. 6/2023 570051/0006-PA-Päd/2023 Information Neue Homepage Bildungsdirektion Salzburg Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. 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