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Rundschreiben Planung Religionsunterricht 23/24 AHS

Rundschreiben W 7/2023 (BD W)

Titel: Planung Religionsunterricht - AHS
Rundschreiben Nr.: W 7/2023
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Verteilerkreis: alle allgemein bildende höhere Schulen
Personenkreis: Schulleitungen und Lehrpersonen
Geltung: Schuljahr 2023/24
Rechtsgrundlage: Religionsunterrichtsgesetz/Rundschreiben
Nr.5/2021 des BMBWF
Kernaussagen/Ziele: Planung Religionsunterricht
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Wien, 14.07.2023
Zeitliche Priorisierung: Schuljahr 2023/24
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Wien

Sehr geehrte Damen und Herren!

Um eine möglichst reibungslose und übersichtliche Planung des Religionsunterrichts zu
ermöglichen, hat die Bildungsdirektion für Wien mit den Religionsgemeinschaften vereinbart, die
Organisationsgrundlagen für Sammelkurse wie in den vergangenen Jahren bereits im Frühjahr
festzulegen.

Der Unterricht in katholischer Religion, evangelischer Religion, islamischer Religion und der
griechisch-orientalische Religionsunterricht (in dem alle Kinder mit Religionsbekenntnis
„orthodox“, sei es griechisch, russisch, serbisch, etc. – außer den Mitgliedern der orientalischen
Orthodoxen syrisch, koptisch und armenisch-apostolisch – zusammengefasst werden) wird wie
bisher an den Schulen über die schulischen Stundenpläne organisiert.

Wenn es an einer Schule Schüler/innen dieser Bekenntnisse gibt, aber keinen schuleigenen
Unterricht, muss die Schulleitung Kontakt mit dem zuständigen Fachinspektorat aufnehmen,
um zu klären, wo der Unterricht von den Schüler/innen, die das wünschen, besucht werden
kann.

Für die anderen Religionsgemeinschaften werden Sammelkurse eingerichtet. Wann und wo diese
stattfinden, können Sie dieser Mitteilung entnehmen.

Außerdem wird daran erinnert, dass ein Antreten zur Reifeprüfung nur dann möglich ist, wenn in
der Oberstufe 4 Jahre lang der Unterricht in derselben Konfession besucht wurde oder später
Externistenprüfungen abgelegt werden.

Die Listen mit den an- bzw. nicht abgemeldeten Schüler/innen sind bis Montag der
2. Schulwoche an Frau Mag.a Regina Culver
(regina.culver@bildung-wien.gv.at) zu übermitteln
(Liste im Anhang). Aus diesen Schüler/innenzahlen ergibt sich dann das tatsächliche Ausmaß der
angebotenen Kurse.

Sammelkurse (tatsächliches Ausmaß nach Bedarf/Anzahl der Anmeldungen):

Stand Mai 2023

ALEVITISCHE RELIGION
GRG 2, Wohlmutstraße - Dienstag Nachmittag
GRG 4, Wiedner Gürtel – Samstag Vormittag (derzeit nur BHS)
GRG 11, Gottschalkgasse - Montag Nachmittag
GRG 15, Diefenbachgasse - Mittwoch Nachmittag
GRG 21 Franklinstraße 21 - Donnerstag Nachmittag

ALTKATHOLISCHE RELIGION
RG 1, Schottenbastei - Freitag Nachmittag
GRG 3, Boerhavegasse - Samstag Vormittag
GRG 4, Wiedner Gürtel – Samstag Vormittag (derzeit nur Volksschule)
GRG 15, Diefenbachgasse - Freitag Nachmittag

ARMENISCH-APOSTOLISCHE RELIGION
GRG 3, Boerhavegasse - Samstag Vormittag
BUDDHISTISCHE RELIGION
GRG 1, Stubenbastei - Zeit nach Vereinbarung

FREIKIRCHLICHE RELIGIONEN
GRG 3, Kundmanngasse
ORG 7, Neustiftgasse
GRG 11, Geringergasse - Dienstag Nachmittag
GRG 17, Parhamerplatz - Mittwoch Nachmittag
GRG 22, Theodor Kramer Straße – Montag und Donnerstag Nachmittag
GRG 22, Polgarstraße – Freitag Nachmittag
GRG 23, Draschestraße – Freitag Nachmittag

ISRAELITISCHE RELIGION
Organisation mit und über pGRG 2 / Zwi Perez

KOPTISCHE RELIGION
Organisation nach Bedarf an den Schulen, in denen auch im vorigen Schuljahr Unterricht stattfand

MORMONISCHE RELIGION
Verzicht auf staatlichen Religionsunterricht. Das bedeutet, dass sich alle Schüler/innen dieses
Religionsbekenntnisses vom Religionsunterricht abmelden müssen.

NEUAPOSTOLISCHE RELIGION
Verzicht auf staatlichen Religionsunterricht. Das bedeutet, dass sich alle Schüler/innen dieses
Religionsbekenntnisses vom Religionsunterricht abmelden müssen.

SYRISCH-ORTHODOXE RELIGION
Organisation nach Bedarf an den Schulen, in denen auch im vorigen Schuljahr Unterricht stattfand

Die Bildungsdirektion möchte weiters auf einige schul- und dienstrechtliche Belange zur
Organisation des Religionsunterrichts hinweisen und aus diversen Gesetzen zusammenfassen.

Gesetzliche Grundlage aller untenstehenden Punkte ist, soweit nicht anders angegeben, das
Religionsunterrichtsgesetz sowie das aktuelle Rundschreiben Nr.5/2021 des BMBWF.
Weiters wurde beim Verfassen auf die Broschüre „Religion in der Schule“ des Erzbischöflichen
Amts für Schule und Bildung zurückgegriffen.

Pflichtgegenstand

  • Für alle Schüler/innen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand

  • Derzeit sind in Österreich folgende Kirchen und Religionsgesellschaften gesetzlich anerkannt

(Quelle: Anhang A zum RS_5_2021)

o Katholische Kirche (mit folgenden Riten):

  • römisch-katholisch (röm.-kath.)
  • maronitisch-katholisch
  • italo-albanisch
  • chaldäisch-katholisch
  • syro-malabar-katholisch
  • koptisch-katholisch
  • armenisch-katholisch (armen.-kath.)
  • syrisch-katholisch
  • äthiopisch-katholisch
  • syro-malankar-katholisch
  • melkitisch-katholisch
  • ukrainisch-katholisch
  • ruthenisch-katholisch
  • rumänisch-katholisch
  • griechisch-katholisch (griech.-kath.)
  • byzantinisch-katholisch
  • bulgarisch-katholisch
  • slowakisch-katholisch
  • ungarisch-katholisch

o Evangelische Kirche A.B.
evangelisch A.B. (evang. A.B.)
o Evangelische Kirche H.B.
evangelisch H.B. (evang. H.B.)
o Altkatholische Kirche Österreichs
altkatholisch (altkath.)
o Orthodoxe Kirche in Österreich
Orthodox (orth.)
o Armenisch-apostolische Kirche in Österreich
armenisch-apostolisch (armen.-apostol.)

o Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich
syrisch-orthodox (syr.-orth.)
o Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich
koptisch-orthodox (kopt.-orth.)
o Israelitische Religionsgesellschaft
israelitisch (israel.)
o Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich
evangelisch-methodistisch (EmK)
o Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Kirche Jesu Christi HLT)
o Neuapostolische Kirche in Österreich
neuapostolisch (neuapostol.)
o Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (islam. (IGGÖ))
o Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft
buddhistisch (buddhist.)
o Jehovas Zeugen in Österreich
Jehovas Zeugen (Jehovas Zeugen)
o Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)
o Freikirchen in Österreich (FKÖ)

Weiters gibt es sogenannte „eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften“, die aber
nicht das Recht haben, schulischen Religionsunterricht abzuhalten. Derzeit gibt es in
Österreich folgende eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften (Quelle: Anhang B zu
RS_5_2021):
o Alt-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (AAGÖ)
o Bahá’í-Religionsgemeinschaft Österreich (Bahai)
o Die Christengemeinschaft – Bewegung für religiöse Erneuerung – in Österreich
(Christengemeinschaft)
o Neu: Frei-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (FAGÖ)
Erwerb der Rechtspersönlichkeit am ??. April ????
Bescheid vom ??. März ????, GZ ????-?.???.??? (derzeit noch nicht erfasst in Anhang
B)
o Hinduistische Religionsgesellschaft in Österreich (hinduistisch)
o Islamische-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (islam. (SCHIA))
o Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten (Adventisten)
o Österreichische Sikh Glaubensgemeinschaft (Sikh)
o Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich (PfK Gem. Gottes iÖ)
o Vereinigte Pfingstkirche Österreichs (VPKÖ)
o Vereinigungskirche in Österreich
Die Erziehungsberechtigten haben zur Freistellung vom Schulbesuch an
kirchlichen-/religionsgesellschaftlichen Feiertagen rechtzeitig ein Ansuchen bei der
Schulleitung einzureichen.

Teilnahme von Schüler/innen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft angehören, am Religionsunterricht einer anderen gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erlaubt.

Ausnahme besteht nur dann, wenn es eine entsprechende Vereinbarung zwischen den
Leitungen der Kirche oder Religionsgesellschaft gibt, die darauf abzielt, dass die Kirche oder
Religionsgesellschaft den Religionsunterricht einer anderen Kirche oder Religionsgesellschaft
als eigenen konfessionellen Religionsunterricht anerkennt
(z.B. Projekt DKRU).

Unterrichtssprache
Gemäß § 16 SchUG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Religionsunterrichtsgesetz hat der Unterricht
in deutscher Sprache mit zumindest Niveau C 1 stattzufinden.

Besetzung von Religionslehrer/innen
Die Religionslehrer/innen dürfen den Unterricht nur aufnehmen, wenn
o das zuständige kirchliche Schulamt oder die Religionsgemeinschaft der
Bildungsdirektion für Wien die Lehrperson gemeldet hat
o die Bildungsdirektion für Wien der Lehrperson und den betroffenen Schulen eine
Zuweisung ausgestellt hat
o der Dienstantritt an der zugewiesenen Stammschule nachweislich erfolgt ist
(Dienstantrittsmeldung + LTA der Schule an die BDfW)

Vor der Neuanstellung von Religionslehrer/innen muss eine Online- Bewerbung durchgeführt
werden. Frühestmöglich, jedoch mindestens eine Woche vor dem gewünschten
Dienstantritt, muss von der jeweiligen Glaubensgemeinschaft ein „Dienstbrief“ mit Angabe
von Stunden und Schule an Herrn Gökhan Alkan (goekhan.alkan@bildung-wien.gv.at;
Abteilung Präs/4b-? - Personal AHS; Leitung Frau Mag. Martina Galos)
gesendet werden
(ebenso Nachweise über die Ablegung von Befähigungsprüfungen anstelle von
Lehramtsprüfungszeugnissen, sofern sie nicht mit der online Bewerbung übermittelt
wurden).

Vor der Anstellung von Religionslehrer/innen mit „nicht deutscher Muttersprache“ ist der
Nachweis über Deutschkenntnisse im Niveau C 1 vorzulegen. (Gesamteuropäischer
Referenzrahmen für Sprachen)

Das Erhebungsblatt zur Vergütung des Religionsunterrichts ist jährlich nach individueller
Fristsetzung pünktlich vorzulegen.

Das Ansuchen um Erteilung der Nachsicht des Erfordernisses der Staatsbürgerschaft
(auch Verlängerung!) ist von der jeweiligen Religionsgemeinschaft/kirchlichen Schulbehörde
samt der zugehörigen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig der BDfW vorzulegen, damit das
Ansuchen geprüft und spätestens bis ??.?. des vorangehenden Unterrichtsjahres dem
BMBWF übermittelt werden kann.

Dienstverhältnisse von Religionslehrer/innen
Es gibt bei Religionslehrer/innen folgende Dienstverhältnisse:
o kirchlich bestellte Religionslehrer/innen seitens der Kirche oder Religionsgesellschaft
o Vertragslehrer/innen im Dienst der öffentlichen Hand
o im alten Dienstrecht: befristet IIL oder unbefristet IL
o im neuen Dienstrecht: befristet PD oder unbefristet PD
o pragmatisierte Lehrer/innen (auslaufend) im Dienst der öffentlichen Hand
o an Privatschulen: Vertragslehrer/innen nach § ??(?) Privatschulgesetz

Religionslehrer/innen dürfen, egal in welchem Dienstverhältnis sie sich befinden, nur dann
Religionsunterricht erteilen, wenn sie von der jeweils zuständigen kirchlichen oder
religionsgesellschaftlichen Behörde per entsprechender Bestätigung als zur Erteilung des RU
befähigt und ermächtigt erklärt worden sind.

Kirchlich bestellte Religionslehrer/innen können aufgrund ihres Dienstverhältnisses
ausschließlich im Religionsunterricht eingesetzt werden und können keine anderen
Tätigkeiten (z.B. Erteilung von unverbindlichen Übungen o.ä.) übernehmen.

Dienst- und Meldepflichten bei Religionslehrer/innen
Religionslehrer/innen, auch kirchlich bestellte, haben grundsätzlich die gleichen
Dienstpflichten wie LehrerInnen aller anderen Gegenstände. Einige Beispiele:
o Listen über die Abwesenheit der Schüler/innen monatlich der Herkunftsschule
übermitteln.
o Das Frühwarnsystem (häufige Abwesenheit, Auffälligkeiten bei der Leistung oder beim
Verhalten der Schüler/innen) ist rechtzeitig umzusetzen und mit den
Erziehungsberechtigten nachweislich in Kontakt zu treten.
o Die Jahresplanung ist der Schulleitung der Stammschule am Beginn des Schuljahres
(spätestens bis Ende September) vorzulegen und von dieser gegenzuzeichnen.
o Die Religionslehrer/innen haben die Beurteilungen der Leistung der Schüler/innen
rechtzeitig vor der Semester- bzw. Jahresschlusskonferenz den Schulleitungen der
Herkunftsschule schriftlich bekannt zu geben.
o Das SchUG ist ebenso wie die LBVO für die Beurteilung der Schüler/innen unbedingt
einzuhalten (z. B. kein „Nicht beurteilt“ am Ende des Schuljahres ohne
Feststellungsprüfung!)
o Die Religionslehrer/innen haben ihrer Verpflichtung zur Beaufsichtigung der
Schüler/innen unbedingt nachzukommen! Beginn der Beaufsichtigung 15 Minuten vor der
1. Unterrichtsstunde! (Nachmittagsunterricht!)
o Die Religionslehrer/innen sind verpflichtet, zumindest an den wesentlichen Konferenzen
der Stammschule teilzunehmen (Eröffnungs-, Schulbuch-,
SQA-Klassifikationskonferenzen).
o Die Religionslehrer/innen haben ihre Abwesenheit aus begründetem Anlass
(z.B. Krankheit) rechtzeitig zu melden, so dass die am Religionsunterricht teilnehmenden
Schüler/innen von der Absage des Religionsunterrichtes verständigt werden können.
o Die Abwesenheit der Religionslehrer/innen ist der Stammschule, der jeweiligen
Religionsgemeinschaft und auch der Schulleitung, an der der Religionsunterricht
stattfindet, zu melden.
o Die schulautonom freien Tage sind im Regelfall an der Stammschule bei
stundenplanmäßiger Einteilung zu konsumieren, nicht an anderen Schulen!
In Ausnahmefällen können individuelle Lösungen gefunden werden. Dies ist zwischen den
betroffenen Schulleitungen zu koordinieren.

Achtung: Bei kirchlich bestellten Religionslehrer/innen ist der Dienstgeber die jeweilige
Kirche oder Religionsgesellschaft, nicht der Staat. Deshalb müssen alle (Melde-) Pflichten
gegenüber der Kirche oder Religionsgesellschaft erfüllt werden. Gleiches gilt für
Lehrer/innen, die an Privatschulen nach § ??(?) angestellt werden, der Dienstgeber ist in
diesem Fall der Schulerhalter.

Beaufsichtigung über den Religionsunterricht
Inhaltlich unterstehen RL den Vorschriften des Lehrplanes bzw. den kirchlichen oder
religionsgesellschaftlichen Vorschriften, deren Einhaltung ausschließlich von den
Fachinspektor/innen überprüft werden darf.
In der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit unterstehen die Religionslehrer/innen den allgemeinen
staatlichen schulrechtlichen Vorschriften. Die Überprüfung des Religionsunterrichtes in
organisatorischer Hinsicht ist daher jederzeit durch Schulleitung oder Schulaufsicht möglich.

Abmeldungen vom Religionsunterricht
Alle Schüler/innen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
angehören, sind zum Besuch des Pflichtgegenstandes Religion verpflichtet. Mit dem
vollendeten 14. Lebensjahr haben diese Schüler/innen das Recht, sich vom Pflichtgegenstand
Religion abzumelden. Vor Vollendung des 14. Lebensjahres können die
Erziehungsberechtigten ihren Sohn / ihre Tochter abmelden.

Die Möglichkeit, sich abzumelden, basiert auf der Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Jede Beeinflussung der Entscheidung der Schüler/innen bzw. deren Erziehungsberechtigten
ist in Hinblick auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu unterlassen. Das heißt zum Beispiel,
dass seitens der Schulstandorte keine vorgefertigten Formulare für die Abmeldung vom
Religionsunterricht zur Verfügung gestellt werden dürfen.

Die Abmeldung ist als formloses Schreiben bei der Schulleitung abzugeben. Sie gilt jeweils
nur für ein Schuljahr.

Die Abmeldung ist jeweils zu Beginn des Schuljahres an den ersten fünf Kalendertagen
möglich. Eine Abmeldung nach dieser Frist ist ungültig. Da es sich um eine staatlich
vorgegebene Frist handelt, können auch die Kirchen und Religionsgesellschaften keine
Ausnahmen genehmigen.

Erfolgt der Eintritt eines Schülers / einer Schülerin erst während des Schuljahres
(z.B. bei Auslandsaufenthalt oder Krankheit), so beginnt die Frist mit dem Tag des
tatsächlichen Schuleintritts. Achtung: Ein Wechsel der Schule während des Schuljahres gilt
nicht als Schuleintritt in diesem Sinn.

Ein Widerruf der Abmeldung ist jederzeit möglich und erfolgt wie die Abmeldung selbst
schriftlich bei der Schulleitung. Die Verpflichtung, den Pflichtgegenstand Religion zu
besuchen, lebt ab dem Zeitpunkt des Widerrufs wieder auf. Wenn der/die Religionslehrer/in
zu dem Schluss kommt, dass sie/er eine Beurteilung des Schülers /der Schülerin aufgrund der
Leistungen, die dieser / diese während der Zeit seiner/ihrer Teilnahme am Religionsunterricht
erbracht hat, nicht für die ganze Schulstufe vornehmen kann, ist eine Feststellungs- bzw.
Nachtragsprüfung (§ 20 Schulunterrichtsgesetz) vorzunehmen. Dies ist dem Schüler / der
Schülerin mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin mitzuteilen. Die Prüfung ist nach
den Vorschriften des § 21 Leistungsbeurteilungsverordnung durchzuführen.

An Privatschulen werden Schüler/innen im Wege eines Aufnahmevertrages aufgenommen.
Katholische Privatschulen vereinbaren in diesem allgemein mit den Erziehungsberechtigten,
dass ein Schüler /eine Schülerin, der/die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft angehört, den jeweils eigenen Religionsunterricht als
Pflichtgegenstand besuchen muss. Insofern besteht z.B. aufgrund des Aufnahmevertrages an
katholischen Privatschulen keine Abmeldemöglichkeit.

Freigegenstand Religion
Schüler/innen ab dem vollendeten ??. Lebensjahr können sich selbst zum Freigegenstand
anmelden, davor erfolgt die Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten.

Die Frist dazu ist jeweils zu Beginn des Schuljahres innerhalb der ersten fünf Kalendertage.
Eine Anmeldung nach den ersten fünf Kalendertagen ist ungültig.

Die Anmeldung ist als formloses Schreiben bei der Schulleitung abzugeben und gilt jeweils
nur für ein Schuljahr.

Angemeldete Schüler/innen zählen als teilnehmende Schüler/innen für die Berechnung der
Anzahl der Wochenstunden des Religionsunterrichts.

Eine Abmeldung vom Freigegenstand Religion während des Schuljahres ist nicht möglich, da
das Schulunterrichtsgesetz eine Abmeldung von Freigegenständen generell nicht vorsieht.

Beaufsichtigung von Schüler/innen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen

Laut Rundschreiben Nr. 5/2021 des BMBWF ist es organisatorisch anzustreben, dass
Schüler/innen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, während dieser Zeit nicht im
Klassenverband verbleiben.

Eine separate Beaufsichtigung (NRA) darf ab 15 Schüler/innen nur eingerichtet werden, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

eine Beaufsichtigung in anderen Klassen keineswegs möglich ist
(z.B. wegen Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl)

die Schüler/innen nicht anderweitig beschäftigt werden können
(z.B. in der Schulbibliothek)

die Schüler/innen während des Religionsunterrichts nicht in der Klasse verbleiben
dürfen.

Wenn Schüler/innen der Aufsichtspflicht unterliegen und die Erfüllung der Aufsichtspflicht
nur durch Anwesenheit im Religionsunterricht gewährleistet werden kann, ist hier eine
Ausnahme vorzusehen, allerdings hat die Schule davor alle anderen organisatorischen
Möglichkeiten zu prüfen. Zu beachten ist dabei, dass eine Beaufsichtigung von abgemeldeten
Schüler/innen im Religionsunterricht prinzipiell der Glaubens- und Gewissensfreiheit
widerspricht.

Die Beaufsichtigung ist eine schulorganisatorische Frage, das heißt die Entscheidung darüber
obliegt der Schulleitung im Rahmen der genannten Vorgaben.

Wenn Schüler/innen im Religionsunterricht beaufsichtigt werden, sind sie grundsätzlich
seitens des/der Religionslehrer/in nicht in den Religionsunterricht einzubinden.

Wochenstundenanzahl
Grundlage der Anzahl der Wochenstunden für den Religionsunterricht und die allfällige
Bildung von Religionsunterrichtsgruppen ist § 7aRelUG.

Der Religionsunterricht ist gesetzlich im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorgesehen.
Schulen können nicht autonom über das Wochenstundenausmaß des Religionsunterrichtes
verfügen.
Im RelUG wird allerdings geregelt, dass der Religionsunterricht nur im Ausmaß von einer
Wochenstunde stattfindet, wenn am Religionsunterricht eines Bekenntnisses in einer Klasse
weniger als ?? Schüler/innen, die zugleich
weniger als die Hälfte aller Schüler/innen in dieser Klasse sind,
teilnehmen. Zu den teilnehmenden Schüler/innen im Sinne des § 7a RelUG gehören auch
Schüler/innen, die zum Religionsunterricht als Freigegenstand angemeldet sind.

Eine Wochenstunde kommt zustande, wenn
am Religionsunterricht vier oder drei Schüler/innen teilnehmen, die zugleich weniger als
die Hälfte der Schüler/innen der Klasse sind und
keine höhere Schüler/innenzahl durch Bildung einer Religionsunterrichtsgruppe erreicht
werden konnte.
In diesem Fall erhält der/die Religionslehrer/in allerdings nur die Bezahlung für die
Wochenstunde, aber keine Erstattung der Reisekosten.

Wenn in einer Klasse weniger als drei Schüler/innen, die zugleich weniger als die Hälfte der
Schüler/innen der Klasse sind, am Religionsunterricht teilnehmen würden, und keine
Religionsunterrichtsgruppe gebildet werden kann, kommt kein Religionsunterricht zustande.

Wenn am Religionsunterricht weniger als die Hälfte der Schüler/innen einer Klasse
teilnehmen, können mit den Schüler/innen desselben Bekenntnisses einer anderen Klasse
oder Schule (auch schulartenübergreifend) Religionsunterrichtsgruppen gebildet werden.
Dies muss vom Standpunkt der Schulorganisation sowie des Religionsunterrichtes vertretbar
sein. Es muss darüber Rücksprache mit der zuständigen Fachinspektion gehalten werden.

Wenn während des Schuljahres Schüler/innen zum Religionsunterricht hinzukommen oder
wegfallen (Widerruf der Abmeldung, Schulwechsel etc.), stellt sich die Frage, ob sich die
Wochenstundenzahl ändert. Dies wird von der Bildungsdirektion schulartenspezifisch
unterschiedlich gehandhabt. Im Einzelfall wird um Rückfrage bei der zuständigen
Fachinspektion ersucht.

Grundsätzlich ist der Religionsunterricht nach den Budgetgrundsätzen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu planen.

Religionsunterricht in den ersten Schulwochen

Nach Beendigung der 1. Schulwoche und nach Kenntnis der tatsächlich teilnehmenden
Schüler/innen am jeweiligen Religionsunterricht werden die Schüler/innen den angelegten
Religionsgruppen (Gegenstandsgruppen) in Sokrates von den Schulleiter/innen bzw.
Administrator/innen zugeordnet.

Bis Montag der zweiten Schulwoche ist die Liste der an- bzw. nicht abgemeldeten
Schüler/innen der in Sammelgruppen zusammengefassten Religionsunterrichte an
Frau Mag.a Regina Culver
() zu übermitteln.

Bis zu dieser Festsetzung ist für die ?. Klassen bzw. Jahrgänge einer Schule sowie für die
5. Klassen der AHS der Religionsunterricht mit dem im Lehrplan festgesetzten
Wochenstundenausmaß, für die anderen Klassen zumindest in dem im vorangegangenen
Schuljahr tatsächlich bestehenden Wochenstundenausmaß vorzusehen.
Der lehrplanmäßige Religionsunterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten mit Beginn des
Schuljahres vorzusehen.

Den Religionslehrer/innen ist innerhalb der Abmeldefrist die Möglichkeit einzuräumen, in den
für sie in Aussicht genommenen Klassen, zumindest jedoch in den ?. Klassen bzw.
1. Jahrgängen sowie in den 5. Klassen der AHS Religionsunterricht zu halten, bei welchem die
Schüler/innen des betreffenden Bekenntnisses anwesend sind. Sofern die Abhaltung eines
Unterrichts in der ersten Schulwoche nicht organisiert werden kann, muss den
Religionslehrer/innen zumindest die Möglichkeit gegeben werden, sich bei den betreffenden
Schüler/innen vorzustellen.

Schüler/innen, die an anderen Schulen den Religionsunterricht besuchen, werden von der
jeweiligen Religionsfachaufsicht (ab der 2. Schulwoche) dem vorgesehenen Standort
zugeteilt. Gleichzeitig hat ein Informationsmail an die betroffenen Schulen zu ergehen.

 Eine Gruppenliste (Vorlage) für den Religionsunterricht wird seitens der
Religionsgemeinschaft angelegt und ist auf Nachfrage der BD auszuhändigen.

Der Unterricht beginnt spätestens in der zweiten Schulwoche.

Es ist nach der SORG auch eine Meldung über Religionsgruppen und Schüler/innenzahlen
über UPIS vorgesehen (SORGGG).

Religionsunterricht in den Zeugnissen und Schulnachrichten

Der Pflichtgegenstand sowie der Freigegenstand Religion sind zu beurteilen und mit der
entsprechenden Kurzbezeichnung der Konfession / Religion in die Schulnachricht bzw. das
Zeugnis einzutragen.

Bei Abmeldung ist im Zeugnis beim Pflichtgegenstand „Religion“ lediglich ein Strich zu
machen. Die Abmeldung an sich darf im Zeugnis nicht vermerkt werden. Die Rubrik Religion
darf jedoch auch nicht aus dem Zeugnisformular entfernt werden.

Sofern ein/e Schülern so viel vom Religionsunterricht versäumt hat, dass der/die
Religionslehrer/in in seiner/ihrer pädagogischen Verantwortung keine Beurteilung
vornehmen kann, ist eine Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung
(§ 20 Schulunterrichtsgesetz, § 21 Leistungsbeurteilungsverordnung) anzusetzen.
Nur dann, wenn der/die Schüler/in unentschuldigt den Prüfungstermin nicht wahrnimmt, darf
ein „nicht beurteilt“ vergeben werden, was zur Konsequenz hat, dass der/die Schüler/in nicht
aufsteigen darf.

Die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder
einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft ist von Amts wegen im Zeugnis – mit
Ausnahme von Abschlusszeugnissen – zu vermerken. Die Zugehörigkeit zu einer in Österreich
weder anerkannten noch eingetragenen Religion oder die Bezeichnung „ohne religiöses
Bekenntnis“ sind nicht in das Zeugnis aufzunehmen.

Bitte beachten Sie dazu auch die aktualisierten Anhänge A und B zum Rundschreiben
Nr.5/2021 (Achtung: Erwerb der Rechtspersönlichkeit der Frei-Alevitischen
Glaubensgemeinschaft in Österreich (FAGÖ) am 15. April 2022).

Ethikunterricht
Aufsteigend ab der ?. Schulstufe des Schuljahres 2021/22 wird Ethik als Pflichtfach für jene
Schüler/innen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, eingeführt. Das gilt auch für die
ersten Jahrgänge der Sonderformen (Übergangsstufe, erster Jahrgang Abendschule).
Erfasst sind daher folgende Gruppen von Schüler/innen:
o Schüler/innen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
(Anhang A) angehören und sich vom Religionsunterricht abgemeldet haben sowie
o Schüler/innen, die einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft
(Anhang B) angehören oder ohne religiöses Bekenntnis sind, und sich nicht zum
Freigegenstand Religion angemeldet haben bzw. deren Anmeldung abgelehnt
wurde.

Für weitere Detailinformationen zu den Durchführungsrichtlinien zum Religionsunterricht sowie
der neuen Regelungen zum Pflichtunterricht Ethik ab der 9. Schulstufe beachten Sie bitte das
Rundschreiben NR. 5/2021 des BMBWF.

Für Sondervereinbarungen und allfällige Ausnahmegenehmigungen ist Rücksprache mit
Herrn SQM Dipl. Päd. Stephan Maresch, BEd zu halten!

Dieses Rundschreiben tritt mit 4. September 2023 in Kraft.

Für den Bildungsdirektor:
HRin Mag.a Ulrike Mangl
Leiterin des Bereichs Pädagogischer Dienst

Elektronisch gefertigt

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten