Rundschreiben Planung Religionsunterricht SJ 2023/24 für APSRundschreiben W 6/2023 (BD W) Titel: Planung Religionsunterricht SJ 2023/24 für APS Rundschreiben Nr.: W 6 / 2023 Sachgebiet: Religionsrecht Verteilerkreis: Alle APS Personenkreis: Direktorinnen/Direktoren Geltung: SJ 2023/24 Rechtsgrundlage: Kernaussagen/Ziele: Planung des Religionsunterrichts im SJ 23/24 für APS Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Wien, 21. Juli 2023 Zeitliche Priorisierung: Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Wien Aufhebung Rundschreiben: Sehr geehrte Frau Direktorin! Sehr geehrter Herr Direktor! Die Bildungsdirektion möchte mit diesem Schreiben für die Planung des Religionsunterrichts in APS auf schul- und dienstrechtliche Belange zu dessen Organisation hinweisen und aus diversen Gesetzen übersichtlich zusammenfassen. Grundlage aller untenstehenden Punkte ist, soweit nicht anders angegeben, das Rundschreiben 5/2021 des Ministeriums, §§ 3 Abs. 2, 11a Abs. 5 der Zeugnisformularverordnung und das Religionsunterrichtsgesetz. Weiters wurde beim Verfassen auf die Broschüre „Religion in der Schule“ des Erzbischöflichen Amts für Schule und Bildung zurückgegriffen. Pflichtgegenstand Für alle SchülerInnen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand. Derzeit sind in Österreich folgende Kirchen und Religionsgesellschaften gesetzlich anerkannt (Quelle: Anhang A zum RS_5_2021 und §§ 3 Abs. 2, 11a Abs. 5 der Zeugnisformularverordnung) o Katholische Kirche (mit folgenden Riten): römisch-katholisch (röm.-kath.) maronitisch-katholisch italo-albanisch chaldäisch-katholisch syro-malabar-katholisch koptisch-katholisch armenisch-katholisch (armen.-kath.) syrisch-katholisch äthiopisch-katholisch syro-malankar-katholisch melkitisch-katholisch ukrainisch-katholisch ruthenisch-katholisch rumänisch-katholisch griechisch-katholisch (griech.-kath.) byzantinisch-katholisch bulgarisch-katholisch slowakisch-katholisch ungarisch-katholisch o Evangelische Kirche A.B. evangelisch A.B. (evang. A.B.) o Evangelische Kirche H.B. evangelisch H.B. (evang. H.B.) o Altkatholische Kirche Österreichs altkatholisch (altkath.) o Orthodoxe Kirche in Österreich Orthodox (orth.) o Armenisch-apostolische Kirche in Österreich armenisch-apostolisch (armen.-apostol.) o Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich syrisch-orthodox (syr.-orth.) o Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich koptisch-orthodox (kopt.-orth.) o Israelitische Religionsgesellschaft israelitisch (israel.) o Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich evangelisch-methodistisch (EmK) o Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Kirche Jesu Christi HLT) o Neuapostolische Kirche in Österreich neuapostolisch (neuapostol.) o Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (islam. (IGGÖ)) o Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft buddhistisch (buddhist.) o Jehovas Zeugen in Österreich Jehovas Zeugen (Jehovas Zeugen) o Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) o Freikirchen in Österreich (FKÖ) Zudem gibt es sogenannte „eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften“, die aber nicht das Recht haben, schulischen Religionsunterricht abzuhalten. Derzeit gibt es in Österreich folgende eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften (Quelle: Anhang B zu RS_5_2021 und §§ 3 Abs. 2, 11a Abs. 5 der Zeugnisformularverordnung): o Alt-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (AAGÖ) o Bahá’í-Religionsgemeinschaft Österreich (Bahai) o Die Christengemeinschaft – Bewegung für religiöse Erneuerung – in Österreich (Christengemeinschaft) o Frei-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (FAGÖ) o Hinduistische Religionsgesellschaft in Österreich (hinduistisch) o Islamische-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (islam. (SCHIA)) o Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten (Adventisten) o Österreichische Sikh Glaubensgemeinschaft (Sikh) o Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich (PfK Gem. Gottes iÖ) o Vereinigte Pfingstkirche Österreichs (VPKÖ) o Vereinigungskirche in Österreich Die Teilnahme von SchülerInnen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, am Religionsunterricht einer anderen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erlaubt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Leitungen der Kirche oder Religionsgesellschaft gibt, die darauf abzielt, dass die Kirche oder Religionsgesellschaft den Religionsunterricht einer anderen Kirche oder Religionsgesellschaft als eigenen konfessionellen Religionsunterricht anerkennt (z.B. Projekt DKRU). Konkrete Informationen dazu können bei der Fachinspektion der kath. oder evang. Kirche eingeholt werden. Religionsunterricht in der Vorschule Der Religionsunterricht wird in der Vorschule als verbindliche Übung (§ 8 lit f Schulorganisationsgesetz) geführt, d.h. der Besuch ist für Angehörige einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, solange keine Befreiung (bzw. Abmeldung) vorliegt, verpflichtend, wobei die Teilnahme nicht benotet wird. Unterrichtssprache Gemäß § 16 SchUG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Religionsunterrichtsgesetz hat der Unterricht in deutscher Sprache (Sprachkenntnisse der ReligionslehrerInnen zumindest Niveau C 1 nach dem Europäischen Referenzrahmen) stattzufinden. Besetzung von ReligionslehrerInnen Die ReligionslehrerInnen dürfen den Unterricht an einer Schule nur auf Grund einer schriftlichen Zuweisung der Kirchen/Religionsgesellschaften und einer Dienstantrittsmeldung seitens der BD für Wien aufnehmen! Vor der Neuanstellung von ReligionslehrerInnen muss eine Online- Bewerbung durchgeführt werden. Mindestens eine Woche vor dem gewünschten Dienstantritt, muss von der jeweiligen Glaubensgemeinschaft ein „Dienstbrief“ mit Angabe von Stunden und Schule an Frau ADir Mader (Präs. 4a-2) gesendet werden (ebenso Nachweise über die Ablegung von Befähigungsprüfungen anstelle von Lehramtsprüfungszeugnissen). Vor der Anstellung von ReligionslehrerInnen mit „nicht deutscher Muttersprache“ ist der Nachweis über Deutschkenntnisse im Niveau C 1 vorzulegen. (Gesamteuropäischer Referenzrahmen für Sprachen) Das Ansuchen um Erteilung der Nachsicht des Erfordernisses der Staatsbürgerschaft (auch Verlängerung!) ist von der jeweiligen Religionsgemeinschaft/kirchlichen Schulbehörde samt der zugehörigen, erforderlichen, Unterlagen rechtzeitig der BDfW vorzulegen, damit dasAnsuchen geprüft und spätestens bis 30.6. des vorangehenden Unterrichtsjahres dem BMBWF übermittelt werden kann. Mit Beginn des Schuljahres 21/22 wurde die administrative Abwicklung des Religionsunterrichtes - die Erhebung der teilnehmenden SchülerInnen, die Zusammenziehung von Klassen zu Schülergruppen, die Teilnahme von orB SchülerInnen uvm - von der Bildungsdirektion Wien in Zusammenarbeit mit den Kirchen und Religionsgesellschaften ausschließlich über WISION abgewickelt. Es gibt keine Erhebungsblätter mehr. Die Anzahl der SchülerInnen wird in der 2. Schulwoche ab Donnerstag über die Präs4 zentral an die Glaubensgemeinschaften übermittelt. Dienstverhältnisse von ReligionslehrerInnen Es gibt bei ReligionslehrerInnen folgende Dienstverhältnisse: o kirchlich bestellte ReligionslehrerInnen (Dienstgeber Kirche oder Religionsgesellschaft) o Vertragslehrer/innen im Dienst der öffentlichen Hand im alten Dienstrecht: befristet IIL oder unbefristet IL im neuen Dienstrecht: befristet PD oder unbefristet PD o pragmatisierte LehrerInnen (auslaufend) im Dienst der öffentlichen Hand o an Privatschulen: Vertragslehrer/innen nach § 19(3) Privatschulgesetz ReligionslehrerInnen dürfen, egal in welchem Dienstverhältnis sie sich befinden, nur dann Religionsunterricht erteilen, wenn sie von der jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Behörde per entsprechender Bestätigung als zur Erteilung des RU befähigt und ermächtigt erklärt worden sind. Kirchlich bestellte ReligionslehrerInnen können aufgrund ihres Dienstverhältnisses ausschließlich im Religionsunterricht eingesetzt werden und können keine anderen Tätigkeiten (z.B. Erteilung von unverbindlichen Übungen o.ä.) übernehmen. Für vertragliche oder pragmatisierte ReligionslehrerInnen hingegen ist dies grundsätzlich möglich. Dienst- und Meldepflichten bei ReligionslehrerInnen ReligionslehrerInnen, auch kirchlich bestellte, haben grundsätzlich die gleichen Dienstpflichten wie LehrerInnen aller anderen Gegenstände. Einige Beispiele: o Die Jahresplanung ist der Schulleitung der Stammschule am Beginn des Schuljahres (spätestens bis Ende September) vorzulegen und von dieser gegenzuzeichnen. o Die ReligionslehrerInnen im alten Dienstrecht haben das Formular betreffend Jahresnorm auszufüllen und der Leitung an der Stammschule zu übergeben („Bereich 3“) o Bei Sammelunterricht, in dem SchülerInnen mehrerer Schulen zusammengefasst werden: Listen über die Abwesenheit der SchülerInnen müssen verpflichtend ohne Aufforderung monatlich der Herkunftsschule übermittelt werden. Die ReligionslehrerInnen haben die Beurteilungen der Leistung der SchülerInnen rechtzeitig vor der Semester- bzw. Jahresschlusskonferenz den Schulleitungen der Herkunftsschule schriftlich bekannt zu geben. o Das Frühwarnsystem (häufige Abwesenheit, Auffälligkeiten bei der Leistung oder beim Verhalten der SchülerInnen) ist rechtzeitig umzusetzen und mit den Erziehungsberechtigten ist nachweislich in Kontakt zu treten. o Das SchUG ist ebenso wie die LBVO für die Beurteilung der SchülerInnen unbedingt einzuhalten (z. B. kein „Nicht beurteilt“ am Ende des Schuljahres ohne Feststellungsprüfung!) o Die ReligionslehrerInnen haben ihrer Verpflichtung zur Beaufsichtigung der SchülerInnen unbedingt nachzukommen! Beginn der Beaufsichtigung 15 Minuten vor der 1. Unterrichtsstunde! (auch bei Nachmittagsunterricht!) o Die ReligionslehrerInnen sind verpflichtet, zumindest an den wesentlichen Konferenzen der Stammschule teilzunehmen (Eröffnungs-, Schulbuch-, QMS-Klassifikationskonferenzen). o Die ReligionslehrerInnen haben eine allfällige Abwesenheit aus begründetem Anlass (z. B. Krankheit) rechtzeitig zu melden, so dass die am Religionsunterricht teilnehmenden SchülerInnen von der Absage des Religionsunterrichtes verständigt werden können. o Die Abwesenheit der ReligionslehrerInnen ist der Stammschule, der jeweiligen Religionsgemeinschaft und auch der Schulleitung, an der der Religionsunterricht stattfindet, zu melden. o Die schulautonom freien Tage sind im Regelfall an der Stammschule bei stundenplanmäßiger Einteilung zu konsumieren, nicht an anderen Schulen! In Ausnahmefällen können individuelle Lösungen gefunden werden. Dies ist zwischen den betroffenen Schulleitungen zu koordinieren. Achtung: Bei kirchlich bestellten ReligionslehrerInnen ist der Dienstgeber die jeweilige Kirche oder Religionsgesellschaft, nicht der Staat. Deshalb müssen alle (Melde-) Pflichten gegenüber der Kirche oder Religionsgesellschaft erfüllt werden. Für Lehrer/innen, die an Privatschulen nach § 19(3) angestellt werden, ist der jeweilige Schulerhalter der Dienstgeber. Die Meldepflichten sind daher diesem gegenüber zu erfüllen. Beaufsichtigung über den Religionsunterricht Inhaltlich unterstehen RL den Vorschriften des Lehrplanes bzw. den kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften, deren Einhaltung ausschließlich von den FachinspektorInnen überprüft werden darf. In der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit unterstehen die ReligionslehrerInnen den allgemeinen staatlichen schulrechtlichen Vorschriften. Die Überprüfung des Religionsunterrichtes in organisatorischer Hinsicht ist daher jederzeit durch Schulleitung oder Schulaufsicht möglich. Abmeldungen vom Religionsunterricht Alle SchülerInnen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, sind zum Besuch des Pflichtgegenstandes Religion verpflichtet. Mit dem vollendeten 14. Lebensjahr haben diese SchülerInnen das Recht, sich vom Pflichtgegenstand Religion abzumelden. Vor Vollendung des 14. Lebensjahres können die Erziehungsberechtigten ihren Sohn / ihre Tochter abmelden. Die Möglichkeit, sich abzumelden, basiert auf der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Jede Beeinflussung der Entscheidung der Schüler/innen bzw. deren Erziehungsberechtigten ist in Hinblick auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu unterlassen. Das heißt zum Beispiel, dass seitens der Schulstandorte keine vorgefertigten Formulare für die Abmeldung vom Religionsunterricht zur Verfügung gestellt werden dürfen. Die Abmeldung ist als formloses Schreiben bei der Schulleitung abzugeben. Sie gilt jeweils nur für ein Schuljahr. Die Abmeldung ist jeweils zu Beginn des Schuljahres an den ersten fünf Kalendertagen möglich. Eine Abmeldung nach dieser Frist ist ungültig. Da es sich um eine staatlich vorgegebene Frist handelt, können auch die Kirchen und Religionsgesellschaften keine Ausnahmen genehmigen. Erfolgt der Eintritt eines Schülers / einer Schülerin erst während des Schuljahres (z.B. bei Auslandsaufenthalt oder Krankheit), so beginnt die Frist mit dem Tag des tatsächlichen Schuleintritts. Achtung: Ein Wechsel der Schule während des Schuljahres gilt nicht als Schuleintritt in diesem Sinn. Ein Widerruf der Abmeldung ist jederzeit möglich und erfolgt wie die Abmeldung selbst schriftlich bei der Schulleitung. Die Verpflichtung, den Pflichtgegenstand Religion zu besuchen, lebt ab dem Zeitpunkt des Widerrufs wieder auf. Wenn der/die ReligionslehrerIn zu dem Schluss kommt, dass sie/er eine Beurteilung des Schülers /der Schülerin aufgrund der Leistungen, die dieser / diese während der Zeit seiner/ihrer Teilnahme am Religionsunterricht erbracht hat, nicht für die ganze Schulstufe vornehmen kann, ist eine Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung (§ 20 Schulunterrichtsgesetz) vorzunehmen. Dies ist dem Schüler / der Schülerin mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin mitzuteilen. Die Prüfung ist nach den Vorschriften des § 21 Leistungsbeurteilungsverordnung durchzuführen. An Privatschulen werden SchülerInnen im Wege eines Aufnahmevertrages aufgenommen. Katholische Privatschulen vereinbaren in diesem in der Regel mit den Erziehungsberechtigten, dass ein Schüler /eine Schülerin, der/die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, den jeweils eigenen Religionsunterricht als Pflichtgegenstand besuchen muss. Insofern besteht im Allgemeinen aufgrund des Aufnahmevertrages an katholischen Privatschulen keine Abmeldemöglichkeit; im Einzelnen ist der jeweilige Aufnahmevertrag zu berücksichtigen. Freigegenstand Religion SchülerInnen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können sich selbst zum Freigegenstand anmelden, davor erfolgt die Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten. Die Frist dazu ist jeweils zu Beginn des Schuljahres innerhalb der ersten fünf Kalendertage. Eine Anmeldung nach den ersten fünf Kalendertagen ist ungültig. Die Anmeldung ist als formloses Schreiben bei der Schulleitung abzugeben und gilt jeweils nur für ein Schuljahr. Angemeldete SchülerInnen zählen als teilnehmende SchülerInnen für die Berechnung der Anzahl der Wochenstunden des Religionsunterrichts. Eine Abmeldung vom Freigegenstand Religion während des Schuljahres ist nicht möglich, da das Schulunterrichtsgesetz eine Abmeldung von Freigegenständen generell nicht vorsieht. Allgemein gibt es in der VS keine Freigegenstände, sondern (neben Pflichtgegenständen) verbindliche und unverbindliche Übungen. Religion wird hingegen aufgrund der Regelungen des RS Nr. 5/2021 des BMBWF auch an VS als Freigegenstand geführt. Beaufsichtigung von SchülerInnen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, durch die/den ReligionslehrerIn Laut Rundschreiben Nr. 5/2021 des BMBWF ist es organisatorisch anzustreben, dass Schüler/innen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, während dieser Zeit nicht im Klassenverband verbleiben. Wenn SchülerInnen der Aufsichtspflicht unterliegen und die Erfüllung der Aufsichtspflicht nur durch Anwesenheit im Religionsunterricht gewährleistet werden kann, ist hier eine Ausnahme vorzusehen, allerdings hat die Schule davor alle anderen organisatorischen Möglichkeiten zu prüfen. Zu beachten ist dabei, dass eine Beaufsichtigung von abgemeldeten SchülerInnen im Religionsunterricht prinzipiell der Glaubens- und Gewissensfreiheit widerspricht. Die Beaufsichtigung ist eine schulorganisatorische Frage, das heißt die Entscheidung darüber obliegt der Schulleitung im Rahmen der genannten Vorgaben. Wenn SchülerInnen im Religionsunterricht beaufsichtigt werden, sind sie grundsätzlich seitens des/der ReligionslehrerIn nicht in den Religionsunterricht einzubinden. Werteinheiten, die für die Beaufsichtigung notwendig sind, sind bei der BD anzufordern. Wochenstundenanzahl Grundlage der Anzahl der Wochenstunden für den Religionsunterricht und die allfällige Bildung von Religionsunterrichtsgruppen ist § 7a RelUG. Anmerkung: Bei der Erstellung der Gruppen ist von Seiten der Schulleitung auf Wirtschaftlichkeit zu achten. Der Religionsunterricht ist gesetzlich im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorgesehen. Schulen können nicht autonom über das Wochenstundenausmaß des Religionsunterrichtes verfügen. Im RelUG wird allerdings geregelt, dass der Religionsunterricht nur im Ausmaß von einer Wochenstunde stattfindet, wenn am Religionsunterricht eines Bekenntnisses in einer Klasse weniger als 10 SchülerInnen, die zugleich weniger als die Hälfte aller SchülerInnen in dieser Klasse sind, teilnehmen. Zu den teilnehmenden SchülerInnen im Sinne des § 7a RelUG gehören auch SchülerInnen, die zum Religionsunterricht als Freigegenstand angemeldet sind. Eine Wochenstunde kommt zustande, wenn o am Religionsunterricht vier oder drei SchülerInnen teilnehmen, die zugleich weniger als die Hälfte der SchülerInnen der Klasse sind und o keine höhere SchülerInnenzahl durch Bildung einer Religionsunterrichtsgruppe erreicht werden konnte. In diesem Fall erhält der/die ReligionslehrerIn allerdings nur die Bezahlung für die Wochenstunde, aber keine Erstattung der Reisekosten. Bildung der Gruppen: Wenn in einer Klasse weniger als drei SchülerInnen, die zugleich weniger als die Hälfte der SchülerInnen der Klasse sind, am Religionsunterricht teilnehmen würden, und keine Religionsunterrichtsgruppe gebildet werden kann, kommt kein Religionsunterricht zustande. Wenn am Religionsunterricht weniger als die Hälfte der SchülerInnen einer Klasse teilnehmen, können mit den SchülerInnen desselben Bekenntnisses einer anderen Klasse oder Schule (auch schulartenübergreifend) Religionsunterrichtsgruppen gebildet werden. Dies muss vom Standpunkt der Schulorganisation sowie des Religionsunterrichtes vertretbar sein. Es muss darüber Rücksprache mit der zuständigen Fachinspektion gehalten werden. Wenn während des Schuljahres SchülerInnen zum Religionsunterricht hinzukommen oder wegfallen (Widerruf der Abmeldung, Schulwechsel etc.), stellt sich die Frage, ob sich die Wochenstundenzahl ändert. Dies wird von der Bildungsdirektion schulartenspezifisch unterschiedlich gehandhabt und ist grundsätzlich bis maximal 1.10. möglich. Im Einzelfall wird um Rückfrage bei der zuständigen Fachinspektion ersucht. Die SchulleiterInnen legen in WiSion in der Klassen- und Gruppeneinteilung alle notwendigen Religionsgruppen an. Diese müssen mit einer zentral vorgegebenen Religionskategorie/Kirchen- und Religionsgesellschaft versehen werden. Grundsätzlich ist der Religionsunterricht nach den Budgetgrundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu planen. Religionsunterricht in den ersten Schulwochen Nach Beendigung der 1. Schulwoche und nach Kenntnis der tatsächlich teilnehmenden SchülerInnen am jeweiligen Religionsunterricht werden die SchülerInnen den angelegten Religionsgruppen (Gegenstandsgruppen) in WiSion von den SchulleiterInnen zugeordnet und bis Ende der 2. Schulwoche durch die Präs IV an die Glaubensgemeinschaft übermittelt. Bis zu dieser Festsetzung ist für die 1. Klassen bzw. Jahrgänge einer Schule sowie für die 5. Klassen der AHS der Religionsunterricht mit dem im Lehrplan festgesetzten Wochenstundenausmaß, für die anderen Klassen zumindest in dem im vorangegangenen Schuljahr tatsächlich bestehenden Wochenstundenausmaß vorzusehen. Der lehrplanmäßige Religionsunterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten mit Beginn des Schuljahres vorzusehen. Den ReligionslehrerInnen ist innerhalb der Abmeldefrist die Möglichkeit einzuräumen, in den für sie in Aussicht genommenen Klassen, zumindest jedoch in den 1. Klassen bzw. 1. Jahrgängen Religionsunterricht zu halten, bei welchem die SchülerInnen des betreffenden Bekenntnisses anwesend sind. Sofern die Abhaltung eines Unterrichts in der ersten Schulwoche nicht organisiert werden kann, muss den ReligionslehrerInnen zumindest die Möglichkeit gegeben werden, sich bei den betreffenden SchülerInnen vorzustellen. SchülerInnen, die im Rahmen von Sammelgruppen an anderen Schulen den Religionsunterricht besuchen, werden von der jeweiligen Religionsfachaufsicht (ab der 2. Schulwoche) dem vorgesehenen Standort zugeteilt. Gleichzeitig hat ein Informationsmail an die betroffenen Schulen zu ergehen. Nach Ablauf der Frist für die Religionsabmeldungen am Ende der ersten Schulwoche fasst die Schulleitung die SchülerInnen der jeweiligen Religionsgemeinschaften zu Gruppen zusammen. Bei klassen-, schulstufen- oder schulartenübergreifenden Gruppen ist im Sinne von § 7a Religionsunterrichtsgesetz Rücksprache mit der jeweiligen Fachinspektion zu halten. Bei Auffassungsunterschieden ist SQM Stephan Maresch, BEd Ansprechpartner der staatlichen Schulaufsicht in der Bildungsdirektion. Nach den Richtlinien von §7a Religionsunterrichtsgesetz werden in WiSion in weiterer Folge automatisch die entsprechenden Unterrichtsstunden berechnet. Diese Stunden werden den ReligionslehrerInnen zugeordnet. Nach gemeinsamer Überprüfung mit den Religionslehrpersonen werden diese Stunden von der Schule freigegeben. Die übergeordneten Stellen können auf die entsprechend freigegebenen Daten zugreifen und gegebenenfalls korrigierend eingreifen. Nach Freigabe der Religionsgemeinschaften und Freigabe seitens der BD f. W. erhalten die Schulen die benötigten Religionsstunden, die ReligionslehrerInnen ihre Stundenpläne. Der Unterricht beginnt spätestens in der zweiten Schulwoche. Die Lehrperson hat ab dem 1. Schultag seinen Dienst nachweislich zumindest an der Stammschule anzutreten. Religionsunterricht in den Zeugnissen und Schulnachrichten Der Pflichtgegenstand sowie der Freigegenstand Religion sind zu beurteilen und mit der entsprechenden Kurzbezeichnung der Konfession / Religion in die Schulnachricht bzw. das Zeugnis einzutragen. Die verbindliche Übung in der Vorschule erhält einen Teilnahmevermerk. Bei Abmeldung ist im Zeugnis beim Pflichtgegenstand „Religion“ lediglich ein Strich zu machen. Die Abmeldung an sich darf im Zeugnis nicht vermerkt werden. Die Rubrik Religion darf jedoch auch nicht aus dem Zeugnisformular entfernt werden. Sofern ein/e Schüler/in so viel vom Religionsunterricht versäumt hat, dass der/die ReligionslehrerIn in seiner/ihrer pädagogischen Verantwortung keine Beurteilung vornehmen kann, ist eine Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung (§ 20 Schulunterrichtsgesetz, § 21 Leistungsbeurteilungsverordnung) anzusetzen. Nur dann, wenn der/die Schüler/in unentschuldigt den Prüfungstermin nicht wahrnimmt, darf ein „Nicht beurteilt“ vergeben werden, was zur Konsequenz hat, dass der/die Schüler/in nicht aufsteigen darf. Die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft ist von Amts wegen im Zeugnis – mit Ausnahme von Abschlusszeugnissen – zu vermerken. Die Zugehörigkeit zu einer in Österreich weder anerkannten noch eingetragenen Religion oder die Bezeichnung „ohne religiöses Bekenntnis“ sind nicht in das Zeugnis aufzunehmen. Freistellung für religiöse Feiertage Für religiöse Feiertage der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften besteht die Möglichkeit einer Freistellung für SchülerInnen, die der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. Diese ist unabhängig vom Besuch des Religionsunterrichts. Die Erziehungsberechtigten haben zur Freistellung vom Schulbesuch an kirchlichen bzw. religionsgesellschaftlichen Feiertagen rechtzeitig ein Ansuchen bei der Schulleitung einzureichen. Dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung wurden seitens der nachstehend genannten Kirchen bzw. Glaubensgemeinschaften die Termine der jeweiligen religiösen Festtage der Jahre 2022 bis 2024 bekannt gegeben. Folgende dieser Festtage finden während des Unterrichtsjahres statt (Quelle: https://www.bmbwf.gv.at/dam/jcr:c9c64243-06ba-452a-b427- 9c70d9ffd434/religioese_feiertage_2022_24.pdf): o Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich: Islamische Festtage 2024: 10. April 2024 bis 12. April.2024 Ramadanfest 16. Juni 2024 bis 19. Juni 2024 Opferfest o Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich: Alevitische Festtage 2024: 15. Februar 2024 Hizir Fasten 21. März 2024 Nevruz-Fest 16. Juni 2024 Opferfest 24. Juni 2024 Gadir´Hum Fest o Islamische schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich: Islamische schiitische Festtage 2024: 10. April 2024 Fastenbrechen Fest (Idul Fitr) 18. Juni 2024 Opfer Fest (Idul Adha) 26. Juni 2024 Ghadir Fest (Idul Ghadir) o Orthodoxe Kirche in Österreich: Griechisch-orientalische (orthodoxe) Festtage 2024: 07. Jänner 2024 Weihnachten (nach dem Julianischen Kalender) 27. Jänner 2024 Hl. Sava (Kirchenpatron)* *) Der Festtag des Hl. Sava gilt nur für Schülerinnen und Schüler des serbischorthodoxen Glaubensbekenntnisses. Die Festtage des Hauspatrons bzw. die kirchlich-familiären Festtage feiert man nur einmal im Jahr und sie werden individuell (unterschiedlich) festgelegt. Für Sondervereinbarungen und allfällige Ausnahmegenehmigungen ist Rücksprache mit SQM Dipl. Päd. Stephan Maresch, BEd. zu halten! Dieses Rundschreiben tritt mit 4.9.2023 in Kraft: Für den Bildungsdirektor: HR Dr. Arno Langmeier Leiter des Präsidialbereichs Beilage: Kontakte Religionsgemeinschaften Elektronisch gefertigtDownloadsRundschreiben Nr. 6/2023konzept_rundschreiben_44df75ca__bdw.docxbeilage_kontakte_religionsgemeinschaften_2023-202_bdw.docxZugeordnete/s Sachgebiet/eReligionsrecht Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 6/2023 570051/0006-PA-Päd/2023 Information Neue Homepage Bildungsdirektion Salzburg Nr. 5/2023 A/0426-Allg-B/2023 Änderung Essensbons Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. 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