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Rundschreiben Planung Religionsunterricht SJ 2023/24 für APS

Rundschreiben W 6/2023 (BD W)

Titel: Planung Religionsunterricht SJ 2023/24 für APS
Rundschreiben Nr.: W 6 / 2023
Sachgebiet: Religionsrecht
Verteilerkreis: Alle APS
Personenkreis: Direktorinnen/Direktoren
Geltung: SJ 2023/24
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele: Planung des Religionsunterrichts im SJ 23/24 für
APS
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Wien, 21. Juli 2023
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Wien
Aufhebung Rundschreiben:

Sehr geehrte Frau Direktorin! Sehr geehrter Herr Direktor!

Die Bildungsdirektion möchte mit diesem Schreiben für die Planung des Religionsunterrichts in
APS auf schul- und dienstrechtliche Belange zu dessen Organisation hinweisen und aus diversen
Gesetzen übersichtlich zusammenfassen.
Grundlage aller untenstehenden Punkte ist, soweit nicht anders angegeben, das Rundschreiben
5/2021 des Ministeriums, §§ 3 Abs. 2, 11a Abs. 5 der Zeugnisformularverordnung und das
Religionsunterrichtsgesetz. Weiters wurde beim Verfassen auf die Broschüre „Religion in der
Schule“ des Erzbischöflichen Amts für Schule und Bildung zurückgegriffen.

Pflichtgegenstand
Für alle SchülerInnen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand.
Derzeit sind in Österreich folgende Kirchen und Religionsgesellschaften gesetzlich
anerkannt (Quelle: Anhang A zum RS_5_2021 und §§ 3 Abs. 2, 11a Abs. 5 der
Zeugnisformularverordnung)

o Katholische Kirche (mit folgenden Riten):
römisch-katholisch (röm.-kath.)
maronitisch-katholisch
italo-albanisch
chaldäisch-katholisch
syro-malabar-katholisch
koptisch-katholisch
armenisch-katholisch (armen.-kath.)
syrisch-katholisch
äthiopisch-katholisch
syro-malankar-katholisch
melkitisch-katholisch
ukrainisch-katholisch
ruthenisch-katholisch
rumänisch-katholisch
griechisch-katholisch (griech.-kath.)
byzantinisch-katholisch
bulgarisch-katholisch
slowakisch-katholisch
ungarisch-katholisch
o Evangelische Kirche A.B.
evangelisch A.B. (evang. A.B.)
o Evangelische Kirche H.B.
evangelisch H.B. (evang. H.B.)
o Altkatholische Kirche Österreichs
altkatholisch (altkath.)
o Orthodoxe Kirche in Österreich
Orthodox (orth.)
o Armenisch-apostolische Kirche in Österreich
armenisch-apostolisch (armen.-apostol.)
o Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich
syrisch-orthodox (syr.-orth.)
o Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich
koptisch-orthodox (kopt.-orth.)
o Israelitische Religionsgesellschaft
israelitisch (israel.)
o Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich
evangelisch-methodistisch (EmK)
o Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Kirche Jesu Christi HLT)
o Neuapostolische Kirche in Österreich
neuapostolisch (neuapostol.)
o Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (islam. (IGGÖ))
o Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft
buddhistisch (buddhist.)
o Jehovas Zeugen in Österreich
Jehovas Zeugen (Jehovas Zeugen)
o Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)
o Freikirchen in Österreich (FKÖ)

Zudem gibt es sogenannte „eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften“, die aber
nicht das Recht haben, schulischen Religionsunterricht abzuhalten. Derzeit gibt es in
Österreich folgende eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften (Quelle: Anhang B
zu RS_5_2021 und §§ 3 Abs. 2, 11a Abs. 5 der Zeugnisformularverordnung):

o Alt-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (AAGÖ)
o Bahá’í-Religionsgemeinschaft Österreich (Bahai)
o Die Christengemeinschaft – Bewegung für religiöse Erneuerung – in Österreich
(Christengemeinschaft)
o Frei-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (FAGÖ)
o Hinduistische Religionsgesellschaft in Österreich (hinduistisch)
o Islamische-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (islam. (SCHIA))
o Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten (Adventisten)
o Österreichische Sikh Glaubensgemeinschaft (Sikh)
o Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich (PfK Gem. Gottes iÖ)
o Vereinigte Pfingstkirche Österreichs (VPKÖ)
o Vereinigungskirche in Österreich

Die Teilnahme von SchülerInnen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft angehören, am Religionsunterricht einer anderen gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erlaubt.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es eine entsprechende Vereinbarung zwischen den
Leitungen der Kirche oder Religionsgesellschaft gibt, die darauf abzielt, dass die Kirche oder

Religionsgesellschaft den Religionsunterricht einer anderen Kirche oder
Religionsgesellschaft als eigenen konfessionellen Religionsunterricht anerkennt (z.B.
Projekt DKRU). Konkrete Informationen dazu können bei der Fachinspektion der kath. oder
evang. Kirche eingeholt werden.

Religionsunterricht in der Vorschule
Der Religionsunterricht wird in der Vorschule als verbindliche Übung (§ 8 lit f
Schulorganisationsgesetz) geführt, d.h. der Besuch ist für Angehörige einer gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, solange keine Befreiung (bzw. Abmeldung)
vorliegt, verpflichtend, wobei die Teilnahme nicht benotet wird.

Unterrichtssprache
Gemäß § 16 SchUG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Religionsunterrichtsgesetz hat der
Unterricht in deutscher Sprache (Sprachkenntnisse der ReligionslehrerInnen zumindest
Niveau C 1 nach dem Europäischen Referenzrahmen) stattzufinden.

Besetzung von ReligionslehrerInnen
Die ReligionslehrerInnen dürfen den Unterricht an einer Schule nur auf Grund einer
schriftlichen Zuweisung der Kirchen/Religionsgesellschaften und einer
Dienstantrittsmeldung seitens der BD für Wien aufnehmen!

Vor der Neuanstellung von ReligionslehrerInnen muss eine Online- Bewerbung durchgeführt
werden. Mindestens eine Woche vor dem gewünschten Dienstantritt, muss von der
jeweiligen Glaubensgemeinschaft ein „Dienstbrief“ mit Angabe von Stunden und Schule an
Frau ADir Mader (Präs. 4a-2) gesendet werden (ebenso Nachweise über die Ablegung von
Befähigungsprüfungen anstelle von Lehramtsprüfungszeugnissen).

Vor der Anstellung von ReligionslehrerInnen mit „nicht deutscher Muttersprache“ ist der
Nachweis über Deutschkenntnisse im Niveau C 1 vorzulegen.
(Gesamteuropäischer Referenzrahmen für Sprachen)

Das Ansuchen um Erteilung der Nachsicht des Erfordernisses der Staatsbürgerschaft (auch
Verlängerung!) ist von der jeweiligen Religionsgemeinschaft/kirchlichen Schulbehörde samt
der zugehörigen, erforderlichen, Unterlagen rechtzeitig der BDfW vorzulegen, damit dasAnsuchen geprüft und spätestens bis 30.6. des vorangehenden Unterrichtsjahres dem
BMBWF übermittelt werden kann.

Mit Beginn des Schuljahres 21/22 wurde die administrative Abwicklung des
Religionsunterrichtes - die Erhebung der teilnehmenden SchülerInnen, die
Zusammenziehung von Klassen zu Schülergruppen, die Teilnahme von orB SchülerInnen
uvm - von der Bildungsdirektion Wien in Zusammenarbeit mit den Kirchen und
Religionsgesellschaften ausschließlich über WISION abgewickelt. Es gibt keine
Erhebungsblätter mehr. Die Anzahl der SchülerInnen wird in der 2. Schulwoche ab
Donnerstag über die Präs4 zentral an die Glaubensgemeinschaften übermittelt.

Dienstverhältnisse von ReligionslehrerInnen
Es gibt bei ReligionslehrerInnen folgende Dienstverhältnisse:
o kirchlich bestellte ReligionslehrerInnen (Dienstgeber Kirche oder Religionsgesellschaft)
o Vertragslehrer/innen im Dienst der öffentlichen Hand
im alten Dienstrecht: befristet IIL oder unbefristet IL
im neuen Dienstrecht: befristet PD oder unbefristet PD
o pragmatisierte LehrerInnen (auslaufend) im Dienst der öffentlichen Hand
o an Privatschulen: Vertragslehrer/innen nach § 19(3) Privatschulgesetz

ReligionslehrerInnen dürfen, egal in welchem Dienstverhältnis sie sich befinden, nur dann
Religionsunterricht erteilen, wenn sie von der jeweils zuständigen kirchlichen oder
religionsgesellschaftlichen Behörde per entsprechender Bestätigung als zur Erteilung des
RU befähigt und ermächtigt erklärt worden sind.

Kirchlich bestellte ReligionslehrerInnen können aufgrund ihres Dienstverhältnisses
ausschließlich im Religionsunterricht eingesetzt werden und können keine anderen
Tätigkeiten (z.B. Erteilung von unverbindlichen Übungen o.ä.) übernehmen. Für vertragliche
oder pragmatisierte ReligionslehrerInnen hingegen ist dies grundsätzlich möglich.

Dienst- und Meldepflichten bei ReligionslehrerInnen
ReligionslehrerInnen, auch kirchlich bestellte, haben grundsätzlich die gleichen
Dienstpflichten wie LehrerInnen aller anderen Gegenstände. Einige Beispiele:
o Die Jahresplanung ist der Schulleitung der Stammschule am Beginn des Schuljahres
(spätestens bis Ende September) vorzulegen und von dieser gegenzuzeichnen.
o Die ReligionslehrerInnen im alten Dienstrecht haben das Formular betreffend
Jahresnorm auszufüllen und der Leitung an der Stammschule zu übergeben („Bereich 3“)
o Bei Sammelunterricht, in dem SchülerInnen mehrerer Schulen zusammengefasst
werden:

Listen über die Abwesenheit der SchülerInnen müssen verpflichtend ohne
Aufforderung monatlich der Herkunftsschule übermittelt werden.

Die ReligionslehrerInnen haben die Beurteilungen der Leistung der SchülerInnen
rechtzeitig vor der Semester- bzw. Jahresschlusskonferenz den Schulleitungen
der Herkunftsschule schriftlich bekannt zu geben.
o Das Frühwarnsystem (häufige Abwesenheit, Auffälligkeiten bei der Leistung oder beim
Verhalten der SchülerInnen) ist rechtzeitig umzusetzen und mit den
Erziehungsberechtigten ist nachweislich in Kontakt zu treten.

o Das SchUG ist ebenso wie die LBVO für die Beurteilung der SchülerInnen unbedingt
einzuhalten (z. B. kein „Nicht beurteilt“ am Ende des Schuljahres ohne
Feststellungsprüfung!)
o Die ReligionslehrerInnen haben ihrer Verpflichtung zur Beaufsichtigung der
SchülerInnen unbedingt nachzukommen! Beginn der Beaufsichtigung 15 Minuten vor
der 1. Unterrichtsstunde! (auch bei Nachmittagsunterricht!)

o Die ReligionslehrerInnen sind verpflichtet, zumindest an den wesentlichen Konferenzen
der Stammschule teilzunehmen (Eröffnungs-, Schulbuch-, QMS-Klassifikationskonferenzen).
o Die ReligionslehrerInnen haben eine allfällige Abwesenheit aus begründetem Anlass (z.
B. Krankheit) rechtzeitig zu melden, so dass die am Religionsunterricht teilnehmenden
SchülerInnen von der Absage des Religionsunterrichtes verständigt werden können.
o Die Abwesenheit der ReligionslehrerInnen ist der Stammschule, der jeweiligen
Religionsgemeinschaft und auch der Schulleitung, an der der Religionsunterricht
stattfindet, zu melden.
o Die schulautonom freien Tage sind im Regelfall an der Stammschule bei
stundenplanmäßiger Einteilung zu konsumieren, nicht an anderen Schulen! In
Ausnahmefällen können individuelle Lösungen gefunden werden. Dies ist zwischen den
betroffenen Schulleitungen zu koordinieren.

Achtung: Bei kirchlich bestellten ReligionslehrerInnen ist der Dienstgeber die jeweilige
Kirche oder Religionsgesellschaft, nicht der Staat. Deshalb müssen alle (Melde-) Pflichten
gegenüber der Kirche oder Religionsgesellschaft erfüllt werden. Für Lehrer/innen, die an
Privatschulen nach § 19(3) angestellt werden, ist der jeweilige Schulerhalter der
Dienstgeber. Die Meldepflichten sind daher diesem gegenüber zu erfüllen.

Beaufsichtigung über den Religionsunterricht
Inhaltlich unterstehen RL den Vorschriften des Lehrplanes bzw. den kirchlichen oder
religionsgesellschaftlichen Vorschriften, deren Einhaltung ausschließlich von den
FachinspektorInnen überprüft werden darf.

In der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit unterstehen die ReligionslehrerInnen den allgemeinen
staatlichen schulrechtlichen Vorschriften. Die Überprüfung des Religionsunterrichtes in
organisatorischer Hinsicht ist daher jederzeit durch Schulleitung oder Schulaufsicht möglich.

Abmeldungen vom Religionsunterricht
Alle SchülerInnen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
angehören, sind zum Besuch des Pflichtgegenstandes Religion verpflichtet. Mit dem
vollendeten 14. Lebensjahr haben diese SchülerInnen das Recht, sich vom
Pflichtgegenstand Religion abzumelden. Vor Vollendung des 14. Lebensjahres können die
Erziehungsberechtigten ihren Sohn / ihre Tochter abmelden.

Die Möglichkeit, sich abzumelden, basiert auf der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Jede
Beeinflussung der Entscheidung der Schüler/innen bzw. deren Erziehungsberechtigten ist in
Hinblick auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu unterlassen. Das heißt zum Beispiel,
dass seitens der Schulstandorte keine vorgefertigten Formulare für die Abmeldung vom
Religionsunterricht zur Verfügung gestellt werden dürfen.

Die Abmeldung ist als formloses Schreiben bei der Schulleitung abzugeben. Sie gilt jeweils
nur für ein Schuljahr.

Die Abmeldung ist jeweils zu Beginn des Schuljahres an den ersten fünf Kalendertagen
möglich. Eine Abmeldung nach dieser Frist ist ungültig. Da es sich um eine staatlich
vorgegebene Frist handelt, können auch die Kirchen und Religionsgesellschaften keine
Ausnahmen genehmigen.

Erfolgt der Eintritt eines Schülers / einer Schülerin erst während des Schuljahres (z.B. bei
Auslandsaufenthalt oder Krankheit), so beginnt die Frist mit dem Tag des tatsächlichen
Schuleintritts. Achtung: Ein Wechsel der Schule während des Schuljahres gilt nicht als
Schuleintritt in diesem Sinn.

Ein Widerruf der Abmeldung ist jederzeit möglich und erfolgt wie die Abmeldung selbst
schriftlich bei der Schulleitung. Die Verpflichtung, den Pflichtgegenstand Religion zu
besuchen, lebt ab dem Zeitpunkt des Widerrufs wieder auf. Wenn der/die ReligionslehrerIn
zu dem Schluss kommt, dass sie/er eine Beurteilung des Schülers /der Schülerin aufgrund
der Leistungen, die dieser / diese während der Zeit seiner/ihrer Teilnahme am
Religionsunterricht erbracht hat, nicht für die ganze Schulstufe vornehmen kann, ist eine
Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung (§ 20 Schulunterrichtsgesetz) vorzunehmen. Dies ist
dem Schüler / der Schülerin mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin mitzuteilen.
Die Prüfung ist nach den Vorschriften des § 21 Leistungsbeurteilungsverordnung
durchzuführen.

An Privatschulen werden SchülerInnen im Wege eines Aufnahmevertrages aufgenommen.
Katholische Privatschulen vereinbaren in diesem in der Regel mit den
Erziehungsberechtigten, dass ein Schüler /eine Schülerin, der/die einer gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, den jeweils eigenen
Religionsunterricht als Pflichtgegenstand besuchen muss. Insofern besteht im Allgemeinen
aufgrund des Aufnahmevertrages an katholischen Privatschulen keine Abmeldemöglichkeit;
im Einzelnen ist der jeweilige Aufnahmevertrag zu berücksichtigen.

Freigegenstand Religion
SchülerInnen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können sich selbst zum Freigegenstand
anmelden, davor erfolgt die Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten.

Die Frist dazu ist jeweils zu Beginn des Schuljahres innerhalb der ersten fünf Kalendertage.
Eine Anmeldung nach den ersten fünf Kalendertagen ist ungültig.

Die Anmeldung ist als formloses Schreiben bei der Schulleitung abzugeben und gilt jeweils
nur für ein Schuljahr.

Angemeldete SchülerInnen zählen als teilnehmende SchülerInnen für die Berechnung der
Anzahl der Wochenstunden des Religionsunterrichts.

Eine Abmeldung vom Freigegenstand Religion während des Schuljahres ist nicht möglich,
da das Schulunterrichtsgesetz eine Abmeldung von Freigegenständen generell nicht
vorsieht.

Allgemein gibt es in der VS keine Freigegenstände, sondern (neben Pflichtgegenständen)
verbindliche und unverbindliche Übungen. Religion wird hingegen aufgrund der Regelungen
des RS Nr. 5/2021 des BMBWF auch an VS als Freigegenstand geführt.

Beaufsichtigung von SchülerInnen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, durch
die/den ReligionslehrerIn

Laut Rundschreiben Nr. 5/2021 des BMBWF ist es organisatorisch anzustreben, dass
Schüler/innen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, während dieser Zeit nicht im
Klassenverband verbleiben.
Wenn SchülerInnen der Aufsichtspflicht unterliegen und die Erfüllung der Aufsichtspflicht
nur durch Anwesenheit im Religionsunterricht gewährleistet werden kann, ist hier eine
Ausnahme vorzusehen, allerdings hat die Schule davor alle anderen organisatorischen
Möglichkeiten zu prüfen. Zu beachten ist dabei, dass eine Beaufsichtigung von
abgemeldeten SchülerInnen im Religionsunterricht prinzipiell der Glaubens- und
Gewissensfreiheit widerspricht.
Die Beaufsichtigung ist eine schulorganisatorische Frage, das heißt die Entscheidung
darüber obliegt der Schulleitung im Rahmen der genannten Vorgaben.

Wenn SchülerInnen im Religionsunterricht beaufsichtigt werden, sind sie grundsätzlich
seitens des/der ReligionslehrerIn nicht in den Religionsunterricht einzubinden.

Werteinheiten, die für die Beaufsichtigung notwendig sind, sind bei der BD anzufordern.

Wochenstundenanzahl
Grundlage der Anzahl der Wochenstunden für den Religionsunterricht und die allfällige
Bildung von Religionsunterrichtsgruppen ist § 7a RelUG.

Anmerkung: Bei der Erstellung der Gruppen ist von Seiten der Schulleitung auf
Wirtschaftlichkeit zu achten.

Der Religionsunterricht ist gesetzlich im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorgesehen.
Schulen können nicht autonom über das Wochenstundenausmaß des Religionsunterrichtes
verfügen.
Im RelUG wird allerdings geregelt, dass der Religionsunterricht nur im Ausmaß von einer
Wochenstunde stattfindet, wenn am Religionsunterricht eines Bekenntnisses in einer Klasse
weniger als 10 SchülerInnen, die zugleich
weniger als die Hälfte aller SchülerInnen in dieser Klasse sind,
teilnehmen. Zu den teilnehmenden SchülerInnen im Sinne des § 7a RelUG gehören auch
SchülerInnen, die zum Religionsunterricht als Freigegenstand angemeldet sind.

Eine Wochenstunde kommt zustande, wenn
o am Religionsunterricht vier oder drei SchülerInnen teilnehmen, die zugleich weniger als
die Hälfte der SchülerInnen der Klasse sind und
o keine höhere SchülerInnenzahl durch Bildung einer Religionsunterrichtsgruppe erreicht
werden konnte.
In diesem Fall erhält der/die ReligionslehrerIn allerdings nur die Bezahlung für die Wochenstunde,
aber keine Erstattung der Reisekosten.

Bildung der Gruppen:

Wenn in einer Klasse weniger als drei SchülerInnen, die zugleich weniger als die Hälfte der
SchülerInnen der Klasse sind, am Religionsunterricht teilnehmen würden, und keine
Religionsunterrichtsgruppe gebildet werden kann, kommt kein Religionsunterricht
zustande.

Wenn am Religionsunterricht weniger als die Hälfte der SchülerInnen einer Klasse
teilnehmen, können mit den SchülerInnen desselben Bekenntnisses einer anderen Klasse
oder Schule (auch schulartenübergreifend) Religionsunterrichtsgruppen gebildet werden.
Dies muss vom Standpunkt der Schulorganisation sowie des Religionsunterrichtes
vertretbar sein. Es muss darüber Rücksprache mit der zuständigen Fachinspektion
gehalten werden.

Wenn während des Schuljahres SchülerInnen zum Religionsunterricht hinzukommen oder
wegfallen (Widerruf der Abmeldung, Schulwechsel etc.), stellt sich die Frage, ob sich die
Wochenstundenzahl ändert. Dies wird von der Bildungsdirektion schulartenspezifisch
unterschiedlich gehandhabt und ist grundsätzlich bis maximal 1.10. möglich. Im Einzelfall
wird um Rückfrage bei der zuständigen Fachinspektion ersucht.

Die SchulleiterInnen legen in WiSion in der Klassen- und Gruppeneinteilung alle
notwendigen Religionsgruppen an. Diese müssen mit einer zentral vorgegebenen
Religionskategorie/Kirchen- und Religionsgesellschaft versehen werden.

 Grundsätzlich ist der Religionsunterricht nach den Budgetgrundsätzen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu planen.

Religionsunterricht in den ersten Schulwochen
Nach Beendigung der 1. Schulwoche und nach Kenntnis der tatsächlich teilnehmenden
SchülerInnen am jeweiligen Religionsunterricht werden die SchülerInnen den angelegten
Religionsgruppen (Gegenstandsgruppen) in WiSion von den SchulleiterInnen zugeordnet
und bis Ende der 2. Schulwoche durch die Präs IV an die Glaubensgemeinschaft übermittelt.

Bis zu dieser Festsetzung ist für die 1. Klassen bzw. Jahrgänge einer Schule sowie für die
5. Klassen der AHS der Religionsunterricht mit dem im Lehrplan festgesetzten
Wochenstundenausmaß, für die anderen Klassen zumindest in dem im vorangegangenen
Schuljahr tatsächlich bestehenden Wochenstundenausmaß vorzusehen. Der
lehrplanmäßige Religionsunterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten mit Beginn des
Schuljahres vorzusehen.

Den ReligionslehrerInnen ist innerhalb der Abmeldefrist die Möglichkeit einzuräumen, in
den für sie in Aussicht genommenen Klassen, zumindest jedoch in den 1. Klassen bzw.
1. Jahrgängen Religionsunterricht zu halten, bei welchem die SchülerInnen des betreffenden
Bekenntnisses anwesend sind. Sofern die Abhaltung eines Unterrichts in der ersten
Schulwoche nicht organisiert werden kann, muss den ReligionslehrerInnen zumindest die
Möglichkeit gegeben werden, sich bei den betreffenden SchülerInnen vorzustellen.

SchülerInnen, die im Rahmen von Sammelgruppen an anderen Schulen den
Religionsunterricht besuchen, werden von der jeweiligen Religionsfachaufsicht (ab der 2.
Schulwoche) dem vorgesehenen Standort zugeteilt. Gleichzeitig hat ein Informationsmail
an die betroffenen Schulen zu ergehen.

Nach Ablauf der Frist für die Religionsabmeldungen am Ende der ersten Schulwoche fasst
die Schulleitung die SchülerInnen der jeweiligen Religionsgemeinschaften zu Gruppen
zusammen. Bei klassen-, schulstufen- oder schulartenübergreifenden Gruppen ist im Sinne
von § 7a Religionsunterrichtsgesetz Rücksprache mit der jeweiligen Fachinspektion zu
halten. Bei Auffassungsunterschieden ist SQM Stephan Maresch, BEd Ansprechpartner der
staatlichen Schulaufsicht in der Bildungsdirektion. Nach den Richtlinien von §7a
Religionsunterrichtsgesetz werden in WiSion in weiterer Folge automatisch die
entsprechenden Unterrichtsstunden berechnet. Diese Stunden werden den
ReligionslehrerInnen zugeordnet. Nach gemeinsamer Überprüfung mit den
Religionslehrpersonen werden diese Stunden von der Schule freigegeben. Die
übergeordneten Stellen können auf die entsprechend freigegebenen Daten zugreifen und
gegebenenfalls korrigierend eingreifen.
Nach Freigabe der Religionsgemeinschaften und Freigabe seitens der BD f. W. erhalten die
Schulen die benötigten Religionsstunden, die ReligionslehrerInnen ihre Stundenpläne.

Der Unterricht beginnt spätestens in der zweiten Schulwoche.

Die Lehrperson hat ab dem 1. Schultag seinen Dienst nachweislich zumindest an der
Stammschule anzutreten.

Religionsunterricht in den Zeugnissen und Schulnachrichten
Der Pflichtgegenstand sowie der Freigegenstand Religion sind zu beurteilen und mit der
entsprechenden Kurzbezeichnung der Konfession / Religion in die Schulnachricht bzw. das
Zeugnis einzutragen. Die verbindliche Übung in der Vorschule erhält einen Teilnahmevermerk.

Bei Abmeldung ist im Zeugnis beim Pflichtgegenstand „Religion“ lediglich ein Strich zu
machen. Die Abmeldung an sich darf im Zeugnis nicht vermerkt werden. Die Rubrik Religion
darf jedoch auch nicht aus dem Zeugnisformular entfernt werden.

Sofern ein/e Schüler/in so viel vom Religionsunterricht versäumt hat, dass der/die
ReligionslehrerIn in seiner/ihrer pädagogischen Verantwortung keine Beurteilung
vornehmen kann, ist eine Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung (§ 20
Schulunterrichtsgesetz, § 21 Leistungsbeurteilungsverordnung) anzusetzen. Nur dann, wenn
der/die Schüler/in unentschuldigt den Prüfungstermin nicht wahrnimmt, darf ein „Nicht
beurteilt“ vergeben werden, was zur Konsequenz hat, dass der/die Schüler/in nicht
aufsteigen darf.

Die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder
einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft ist von Amts wegen im Zeugnis –
mit Ausnahme von Abschlusszeugnissen – zu vermerken. Die Zugehörigkeit zu einer in
Österreich weder anerkannten noch eingetragenen Religion oder die Bezeichnung „ohne
religiöses Bekenntnis“ sind nicht in das Zeugnis aufzunehmen.

Freistellung für religiöse Feiertage
Für religiöse Feiertage der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften besteht die
Möglichkeit einer Freistellung für SchülerInnen, die der jeweiligen Kirche oder
Religionsgesellschaft angehören. Diese ist unabhängig vom Besuch des
Religionsunterrichts. Die Erziehungsberechtigten haben zur Freistellung vom Schulbesuch
an kirchlichen bzw. religionsgesellschaftlichen Feiertagen rechtzeitig ein Ansuchen bei der
Schulleitung einzureichen.

Dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung wurden seitens der
nachstehend genannten Kirchen bzw. Glaubensgemeinschaften die Termine der jeweiligen
religiösen Festtage der Jahre 2022 bis 2024 bekannt gegeben. Folgende dieser Festtage
finden während des Unterrichtsjahres statt (Quelle:
https://www.bmbwf.gv.at/dam/jcr:c9c64243-06ba-452a-b427-
9c70d9ffd434/religioese_feiertage_2022_24.pdf):

o Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich: Islamische Festtage 2024:
10. April 2024 bis 12. April.2024 Ramadanfest
16. Juni 2024 bis 19. Juni 2024 Opferfest
o Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich: Alevitische Festtage 2024:
15. Februar 2024 Hizir Fasten
21. März 2024 Nevruz-Fest
16. Juni 2024 Opferfest
24. Juni 2024 Gadir´Hum Fest
o Islamische schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich: Islamische schiitische
Festtage 2024:
10. April 2024 Fastenbrechen Fest (Idul Fitr)
18. Juni 2024 Opfer Fest (Idul Adha)
26. Juni 2024 Ghadir Fest (Idul Ghadir)
o Orthodoxe Kirche in Österreich: Griechisch-orientalische (orthodoxe) Festtage 2024:
07. Jänner 2024 Weihnachten (nach dem Julianischen Kalender)
27. Jänner 2024 Hl. Sava (Kirchenpatron)*

*) Der Festtag des Hl. Sava gilt nur für Schülerinnen und Schüler des
serbischorthodoxen Glaubensbekenntnisses.

Die Festtage des Hauspatrons bzw. die kirchlich-familiären Festtage feiert man nur
einmal im Jahr und sie werden individuell (unterschiedlich) festgelegt.

Für Sondervereinbarungen und allfällige Ausnahmegenehmigungen ist Rücksprache mit
SQM Dipl. Päd. Stephan Maresch, BEd. zu halten!

Dieses Rundschreiben tritt mit 4.9.2023 in Kraft:

Für den Bildungsdirektor:
HR Dr. Arno Langmeier
Leiter des Präsidialbereichs

Beilage:
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