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Ausser Kraft getreten

Organisation des Religionsunterrichts im Schuljahr 2023/24

Bildungsdirektion Vorarlberg
Präsidialbereichleitung
DDDr. Markus Juranek, MSc
05574 4960 601
office@bildung-vbg.gv.at
Bahnhofstraße 12, 6900 Bregenz

Rundschreiben Nr.: 05/2023

Sachgebiet: Religionsrecht
Verteilerkreis: alle Schulen in Vorarlberg
Geltung: Schuljahr 2023/24
Kernaussagen/Ziele: Organisation des Religionsunterrichts im Schuljahr 2023/24; Adressliste der Fachinspektor/innen der Kirchen- und Religionsgesellschaften; Elterninformation für die Pflichtschulen
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Bregenz, 01. September 2023
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Vorarlberg

Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,

da mit der Organisation des Religionsunterrichts vor allem am Beginn des Schuljahres zahlreiche Aufgaben verbunden sind, ruft die Bildungsdirektion Vorarlberg folgende Regelungen (siehe auch RS 5/2021 sowie der Erlass der Bildungsdirektion vom 08.02.2023) in Erinnerung:

Religionsunterricht ist ein Pflichtgegenstand
Es gibt keine Anmeldung zum RU von SuS, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. Für diese ist der RU ihres Bekenntnisses automatisch Pflichtgegenstand (mit den iwF genannter Abmeldemöglichkeit). Sollte an einer Schule der RU eines Bekenntnisses bisher nicht angeboten werden, aber SuS dieses Bekenntnisses die Schule besuchen, ist mit dem jeweiligen Schulamt (Fachinspektor) für die Zuweisung einer Religionslehrperson Kontakt aufzunehmen.

Mitwirken an der Organisation der Religionsunterrichtsgruppen
Die Schulleitungen haben das Recht und die Pflicht an der Organisation der Religionsunterrichtsgruppen mitzuwirken. Dazu sind die für die Bildung der Gruppen relevanten Informationen (Schülerzahlen) evident zu halten und rechtzeitig an die jeweiligen Fachinspektor:innen zu übermitteln, insbesondere dann, wenn es SuS eines Bekenntnisses an der Schule gibt, für die noch keine Religionslehrperson zugeteilt wurde (auch dann wenn es sich um weniger als drei SuS handelt).

Beginn des Religionsunterrichtes innerhalb der ersten fünf Tage
Der RU aller Bekenntnisse ist nach Möglichkeit innerhalb der ersten fünf Tage des Schuljahres einzurichten. Verpflichtend ist dies für die 1. Klassen (bzw. I. Jahrgänge) aller Schularten und für die 5. Klassen der AHS. Die Religionslehrkräfte sollen den Pflichtgegenstand vorstellen und auch diesbezügliche organisatorische Fragen klären können. Jede Beeinflussung der Entscheidung einer allfälligen Abmeldung der SuS bzw. deren Erziehungsberechtigten ist im Hinblick auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu unterlassen.

Kontaktaufnahme der Religionslehrperson mit den SuS des jeweiligen Religionsbekenntnisses
Mit Beginn des Schuljahres ist die betreffende Religionslehrkraft, die vom betreffenden Schulamt bzw. Bildungsdirektion zugewiesen wurde, Teil des Lehrkörpers der Schule.
Ihr ist die Kontaktaufnahme mit den SuS des jeweiligen Bekenntnisses zu ermöglichen. Sollte insbesondere bei klassenübergreifenden Gruppen kleinerer Kirchen oder Religionsgesellschaften organisatorisch der stundenplanmäßige Unterricht innerhalb der ersten fünf Tage des Schuljahres noch nicht möglich sein, ist der betreffenden Religionslehrperson auf ihr Ersuchen hin eine geeignete Begegnung mit SuS zu ermöglichen. Im Falle, dass alle SuS dieses Bekenntnisses vom RU abgemeldet werden (bzw. sich abmelden), endet die Zuständigkeit dieser Religionslehrperson für die Schule mit dem Ende der Abmeldefrist.

Abmeldung
Die Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres jedoch die SuS selbst, können eine Abmeldung vom RU vornehmen. Sowohl die vom RU abgemeldeten SuS als auch die nicht abgemeldeten SuS sind von der Schulleitung ohne Verzug der zuständigen Religionslehrkraft mitzuteilen.

Die Abmeldung vom RU kann nur während der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres schriftlich bei der Schulleitung in jeder technisch möglichen Form, auch per E-Mail, erfolgen.
Die Abmeldung gilt immer nur für ein Schuljahr bzw. bis zum allfälligen Widerruf der Abmeldung. Der Widerruf der Abmeldung ist jederzeit zulässig, es sei denn, die Abmeldung hat zum verpflichtenden Besuch des Ethikunterrichts geführt.
Eventuell am Ende des vergangenen Schuljahres oder bei der Schuleinschreibung durchgeführte Vorerhebungen stellen lediglich eine grobe Planungsgrundlage dar. Verbindlich ist ausschließlich eine Abmeldung vom RU innerhalb der ersten fünf Tage des Schuljahres.

Bildung von Religionsunterrichtsgruppen
Sollten sich am Beginn des neuen Schuljahres während der Ab- und Anmeldefrist von 5 Tagen wesentliche Änderungen ergeben, die im Erlass der Bildungsdirektion vom 8.2.2023 (GZ 800000.13/0002-BD-VBG/2023) angeführten Entscheidungspyramide zur Gruppeneinteilung im Religionsunterricht seitens der jeweiligen Schule nicht gelöst werden können und seitens der zuständigen FI für Rel und SQM noch nicht genehmigt wurden, ist umgehend, spätestens jedoch

bis zum 10. Schultag

noch ein den oben angeführten Überlegungen bestmöglich entsprechender Lösungsvorschlag an die Genannten zu richten. Ohne eine Zustimmung kann die entsprechende Lehrfächerverteilung nach dem 1.10. d.J. nicht genehmigt werden.

Aufsichtspflicht
Die Organisation der Aufsichtspflicht in der Primarstufe und Sek I für SuS, die an keinem RU teilnehmen, obliegt der Schulleitung. Grundsätzlich ist es organisatorisch anzustreben, dass jene SuS, die den Religions- bzw. Ethikunterricht nicht besuchen, während dieser Zeit nicht im Klassenverband verbleiben. Gegen eine durch die Aufsichtspflicht bedingte bloße physische Anwesenheit einer SuS im RU eines anderen als des eigenen Bekenntnisses bzw. im Ethikunterricht, bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken, jedoch soll von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Aufsichtspflicht der Schule nicht auf andere Art erfüllt werden kann. Bedenken gegen eine physische Anwesenheit jener SuS im Religions- bzw. Ethikunterricht bestehen dann, wenn wegen einer zu großen Zahl oder aus disziplinären Gründen der Religions- bzw. Ethikunterricht beeinträchtigt wird oder die Erziehungsberechtigten aus Gewissensgründen Einwände gegen diese Beaufsichtigung ihrer Kinder erheben.

Die Schulämter bzw. Fachinspektor:innen der Kirchen- und Religionsgesellschaften stehen für Auskünfte zur Verfügung (siehe Anhang). Wenn es anerkannte Kirchen- und Religionsgesellschaften an ihrer Schule gibt, für die derzeit kein RU angeboten wird, werden Sie jedenfalls gebeten, mit den zuständigen Fachinspektor:innen Kontakt aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn nur ein bis zwei SuS davon betroffen sind.

Mit freundlichen Grüßen
Für die Bildungsdirektion
HR Mag. DDDr. Markus Juranek, MSc
Präsidialleiter

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Religionsrecht