Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle

LDG/LVG Erlass

Bildungsdirektion für Burgenland
Abteilung Präs/3 - Personal Bundes- und Pflichtschulen
Kmsr.in Mag.a Kerstin Engl
Juristin in der Abteilung Präs/3 – Personal Bundes- und Pflichtschulen

+43 2682 710
Kernausteig 3, 7000 Eisenstadt

Erlass Nr.03/2023 (BD B)

Titel: Erlass zur Umsetzung des LDG/LVG im Burgenland (aktuelle Fassung ab 01.09.2023)
Erlass Nr.: 3/2023
Sachgebiet: Dienst- und Besoldungsrecht
Verteilerkreis: alle APS im Burgenland
Personenkreis: Landeslehrer/innen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: LDG, LVG, VBG, BDG
Kernaussagen/Ziele: Aktuelle dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen z.B. hinsichtlich der Definition der Jahresstundennorm, Mehrdienstleistungen, Leiter/innen-Jahresnorm, Herabsetzung der Jahresnorm etc.
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Eisenstadt, 01.09.2023
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: BD B

Folgender Erlass basiert auf Vereinbarungen von Vertreter/innen der Bildungsdirektion und des Zentralausschusses und betrifft nachstehende Themen:

  1. Definition der Jahresstundennorm
  • Tätigkeitsbereich A
  • Tätigkeitsbereich B
  • Tätigkeitsbereich C
  1. Mehrdienstleistungen
  2. Leiter/innen-Jahresnorm
  3. Vertragslehrer/innen
  4. Pädagogischer Dienst (Dienstrecht neu)
  5. Herabsetzung der Jahresnorm

Alle Planungen und Entscheidungen wurden im Hinblick auf Gesetzeskonformität, Erhaltung von Bildungsqualität und Unterrichtsangebot sowie Einhaltung der zugeteilten Planstellenkontingente getroffen.

  1. Definition der Jahresstundennorm

Die für jede Lehrkraft verpflichtende Jahresstundennorm beträgt für das Schuljahr 2023/24:

1.736 Jahresstunden für eine Landeslehrperson, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt, für jüngere Landeslehrpersonen gilt eine Jahresnorm von 1.776 Jahresstunden.

Diese definierte Lehrer/innen-Arbeitszeit gliedert sich in drei Tätigkeitsbereiche:

Tätigkeitsbereich A:

  • Unterrichts- und Aufsichtspflichten
  • 720-792 Jahresstunden: VS und ASO (vgl. § 43 Abs. 1 LDG)
  • 720-756 Jahresstunden: MS, ASO (nach MS-LP) und PTS (vgl. § 43 Abs. 1 LDG)
  • 720 Jahresstunden: zweisprachige VS (vgl. § 43 Abs. 1 LDG)

Tätigkeitsbereich B:

  • Vor- und Nachbereitung des Unterrichts; Korrekturarbeiten (vgl. § 43 Abs. 1 Z 2 LDG)
  • 600 Stunden (bei 720 Jahresstunden)
  • 630 Stunden (bei 756 Jahresstunden)
  • 660 Stunden (bei 792 Jahresstunden)

Tätigkeitsbereich C:

  • Sonstige Tätigkeiten (lehramtliche Verpflichtungen), vgl. § 43 Abs. 1 Z 3 LDG
  • 456 Stunden (bei 720 Jahresstunden)
  • 390 Stunden (bei 756 Jahresstunden)
  • 324 Stunden (bei 792 Jahresstunden)
  • 416 – 350 - 284 Stunden für Lehrer/innen, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt

Tätigkeitsbereich A

Der Tätigkeitsbereich A umfasst die Unterrichtsverpflichtung („Kontakt mit Schülerinnen und Schülern“) und alle damit im Zusammenhang stehenden, gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten.

Dieser Bereich ist mit einem Rahmen von 720 – 792 Jahresstunden festgelegt. Die Bandbreite resultiert aus der Berechnung einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung auf der Grundlage eines 52-wöchigen Schuljahres:

  • 20 Wochenstunden - 720 Jahresstunden
  • 21 Wochenstunden - 756 Jahresstunden
  • 22 Wochenstunden - 792 Jahresstunden
  1. Die Festlegung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung obliegt laut gesetzlicher Bestimmung dem „landesgesetzlich zuständigen Organ“. Grundlage für die Diensteinteilung im Tätigkeitsbereich A ist der genehmigte Dienstpostenplan bzw. die zugewiesenen Stundenkontingente. Dabei wird der Planstellenbedarf für Vollbeschäftigte wie folgt definiert:
    1. VS – Unterrichtsverpflichtung:

für alle Lehrer/innen 22 Wochenstunden

    1. VS zweisprachig – Unterrichtsverpflichtung:

für alle Lehrer/innen 20 Wochenstunden

    1. ASO – Unterrichtsverpflichtung:

für alle Lehrer/innen 22 Wochenstunden

    1. MS – Unterrichtsverpflichtung:

für alle Lehrer/innen 21 Wochenstunden

für Lehrer/innen einzelner Unterrichtsgegenstände 22 Wochenstunden

    1. MS zweisprachig – Unterrichtsverpflichtung

für alle Lehrer/innen 20 Wochenstunden

für Lehrer/innen einzelner Unterrichtsgegenstände 22 Wochenstunden

    1. ASO (nach MS-LP) – Unterrichtsverpflichtung:

für alle Lehrer/innen 21 Wochenstunden

für Lehrer/innen einzelner Unterrichtsgegenstände 22 Wochenstunden

    1. PTS – Unterrichtsverpflichtung:

für alle Lehrer/innen 21 Wochenstunden

für Lehrer/innen einzelner Unterrichtsgegenstände 22 Wochenstunden

Bei Verwendung an verschiedenen Schularten richtet sich die Unterrichtsverpflichtung danach, an welcher Schulart überwiegend unterrichtet wird (gilt nicht für Lehrer/innen einzelner Unterrichtsgegenstände).

  1. Bei der Bewirtschaftung der Lehrer/innenstunden, die der Schule als Kontingent

zugewiesen werden, muss die Schulleitung alle Unterschreitungen (VS/ASO: 22, MS: 21) wie die bisherigen Abschlagstunden handhaben. Somit bindet ein/eine vollbeschäftige/r Lehrer/in unabhängig von seiner/ihrer Unterrichtsverpflichtung an MS/PTS jedenfalls 21, an VS/ASO 22 und an VS zweisprachig 20 Stunden.

  1. Verwendung von Landeslehrpersonen in der Sommerschule – Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung

Die Landeslehrperson kann gem. § 51a LDG bzw. § 24a LVG eine Vergütung bzw. anstelle der Vergütung eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr in Anspruch nehmen (die Entscheidung ist bereits bei der verbindlichen Anmeldung zur Sommerschule bekannt zu geben).

Eine solche Festlegung kann nur dann vorgenommen werden, wenn voraussichtlich während des gesamten folgenden Unterrichtsjahres eine unterrichtliche Verwendung erfolgen wird (eine solche liegt nicht bei von der Unterrichtsverpflichtung befreiten Schulleitungen oder bei Lehrpersonen, deren Übertritt in den Ruhestand im folgenden Unterrichtsjahr feststeht, vor). Unterbleibt eine Festlegung bezüglich Einrechnung oder kann sie aus den genannten Gründen nicht vorgenommen werden, erfolgt die Abgeltung in Form der Vergütung.

Für eine Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete
Unterrichtsstunden (unabhängig vom Unterrichtsgegenstand)

  • einer Wochenstunde (Dienstrecht „alt“; § 212a Abs. 1 BDG 1979) bzw.
  • einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung (Dienstrecht „neu“; § 47c Abs. 1 VBG)

Ein „Aufsparen“ der Sommerschulstunden für spätere Zeiträume ist nicht möglich.

  1. In die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung können im Einzelfall nachstehende Tätigkeiten eingerechnet werden. Dabei kann die Untergrenze für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung auch unterschritten werden:

4a Päd.-fachliche Betreuung der Informationstechnologie-Arbeitsplätze

4b Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten:

Unterschreitungen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen für bestimmte pädagogisch-administrative Tätigkeiten vorgesehen werden (ansonsten im Tätigkeitsbereich C).

  • Personalvertretung (lt. PVG) standortbezogene Zuteilung
  • Landesreferenten/Landesreferentinnen von JRK und Buchklub Ressourcen durch die Bildungsdirektion
  • Sonderfunktionen im Auftrag von der Bildungsdirektion

4c Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek

Exkurs Schulbibliothek

In die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung kann im Einzelfall die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek eingerechnet werden. Dabei kann die Untergrenze für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung auch unterschritten werden (vgl. § 43 Abs. 2 LDG). Die (reine) Verwaltungstätigkeit zur Betreuung einer Schulbibliothek (Einkauf etc.) ist ausschließlich im Bereich „C“ der Jahresnorm zu erbringen.

Die Erteilung solcher Unterrichtsstunden ist ausschließlich für Lehrpersonen vorgesehen, die über eine abgeschlossene Ausbildung (Hochschullehrgang) zum Schulbibliothekar/zur Schulbibliothekarin verfügen. Das heißt, dass auch nur ausgebildeten bzw. in Ausbildung befindlichen Schulbibliothekaren/Schulbibliothekarinnen eine Einrechnung in die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung gewährt werden darf.

Im Falle der Abwesenheit des Schulbibliothekars/der Schulbibliothekarin dürfen die entfallenden Stunden nicht suppliert werden. Sollte bei einer längerfristigen Abwesenheit des Schulbibliothekars/der Schulbibliothekarin eine Änderung der Lehrfächerverteilung erforderlich sein, so können die Stunden nur solchen Lehrpersonen zugeteilt werden, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

Zu den Hauptaufgaben von Schulbibliothekaren/Schulbibliothekarinnen zählen insbesondere die Organisation und Verwaltung der jeweiligen Schulbibliothek. Darunter fallen beispielsweise

  • die Instandhaltung (Raum, Mobiliar, technische Infrastruktur),
  • die Organisation der Nutzung (Öffnungszeiten, Dienstpläne, Lesungen, Schulungen),
  • die Entwicklung eines Bestandkonzepts,
  • der Aufbau und die Entwicklung des Bestands unter Berücksichtigung des Buch- und Medienmarktes sowie der Interessen der Nutzenden (Präsentation der Medien, Umsortierten des Bestandes)
  • die Rückstellung neuer und zurückgebrachter Medien (Entlehnarbeit) und
  • Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem Lehrer/innenkollegium (Besuch Fachkonferenzen, Anbieten von SCHILFs = schulinterner Fortbildungen)
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung- und Entwicklung sowie Überblick über die aktuelle Kinder- und Jugendliteratur sowie über Sachbücher

Zu den pädagogischen Tätigkeiten zählen unter anderem:

  • Organisation und Betreuung von Lehren und Lernen in der Bibliothek
  • Unterstützung des selbständigen Wissenserwerbs
  • Beratung und Unterstützung bei der individuellen Nutzung der Medien
  • Auswahl der Medien unter pädagogischen Aspekten
  • Vermittlung der Grundlagen der Bibliotheksbenutzung (Bibliothekstechniken, diverse Lern- und Arbeitstechniken mithilfe der Medien in der Bibliothek)
  • Erstellen einer Jahresplanung

Ein weiterer großer Aufgabenbereich umfasst die Öffentlichkeitsarbeit und das Veranstaltungsmanagement, zu welchem unter anderem

  • die Betreuung des Webauftritts der Bibliothek (Schulhomepage, soziale Medien, eventuell Bibliotheksblog),
  • Erstellung eines OPAC-Katalogs im Internet: darunter versteht man einen öffentlich zugänglichen Online-Katalog
  • die Pflege der Schulpartnerschaft: z.B. Kooperation mit Schulleitung, Lehrerteam, EDV-Verantwortlichen und Elternvertretung
  • die Planung, Betreuung und Durchführung von Veranstaltungen und diversen Aktivitäten im Rahmen der Schulbibliothek (Lesungen, Leseaktionen, Wettbewerbe)

4d Überschreitung der Bandbreite

Eine Überschreitung der Bandbreite (nicht DMDL) ist nur dann möglich, wenn dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist. Diese ausnahmsweise Überschreitung bedarf jedenfalls einer Zustimmung der BD im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss.

4.1. Die Teilnahme von Praxisschullehrer/innen an Lehrbesprechungen ist dem

Praxisschulunterricht gleichzuhalten (§ 52 Abs. 9 LDG).

4.2. Die Jahresnorm kann auf Ansuchen des/der Lehrers/Lehrerin bis auf die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wobei in einem solchen Fall die verbleibende Jahresnorm bzw. Unterrichtsverpflichtung nicht unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung liegen darf.

a) 22 Wochenstunden für VS und ASO

Wochenstunden 11 10 13 14 15 16 17 18 19 20 21

%-Ausmaß der

Teilzeitbeschäftigung

50 % 54,55 % 59,09 % 63,64 % 68,18 % 72,73 % 77,27 % 81,82 % 86,36 % 90,91 % 95,45 %

b) von 21 Wochenstunden für MS, ASO (nach MS-LP) und PTS

Wochenstunden

10,5

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

%-Ausmaß der

Teilzeitbeschäftigung

50

%

52,38

%

57,14

%

61,90

%

66,67

%

71,43

%

76,19

%

80,95

%

85,71

%

90,48

%

95,24

%

c) sowie von 20 Wochenstunden für zweisprachige VS und zweisprachige MS berechnet.

Wochenstunden

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

%-Ausmaß der

Teilzeitbeschäftigung

50

%

55

%

60

%

65

%

70

%

75

%

80

%

85

%

90

%

95

%

Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfasst (siehe hierzu Punkt 6 des gegenständlichen Erlasses).

Die Tätigkeitsbereiche A, B und C werden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm herabgesetzt wurde, aliquot berechnet.

Ausnahme: 66 Jahresstunden für die Klassenführung.

Beispiel:

Die Unterrichtsverpflichtung eines/einer Lehrers/Lehrerin (43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres) wird in der Diensteinteilung zu Schulbeginn mit 12 Wochenstunden festgelegt:

Tätigkeitsbereich A: 432 Stunden (12 x 36)

Tätigkeitsbereich B: 360 Stunden (5/6 von 432)

Tätigkeitsbereich C: 276 Stunden (Differenzsumme von A+B auf die Jahresnorm)

Jahresnorm: 1068 Stunden (= 60 % von 1776)

4.3. Teilbeschäftigung für Lehrer/innen einzelner Gegenstände (insbesondere Lehrer/innen für Werkerziehung)

Das Prozentausmaß der Teilbeschäftigung wird von 22 Wochenstunden berechnet.

Wochenstunden

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

%-Ausmaß der Teilbeschäftigung

50,00%

54,55%

59,09 %

63,64%

68,18 %

72,73 %

77,27 %

81,82 %

86,36 %

90,91 %

95,45 %

4.4. Vertretung/Supplierung

Dienstrecht „alt“:

Vertretungsregelung:

  1. Unterbeschäftigte Lehrer/innen, die aufgrund der Lehrfächerverteilung nicht ihre volle Unterrichtsverpflichtung erreichen
  2. Schulleiter/in (mit Supplierverpflichtung)
  3. Lehrer/innen der „Lehrerreserve“
  4. In allen anderen Fällen gilt: Innerhalb eines Schuljahres sind bis zu
    20 Stunden zur Betreuung der Schüler/innen für die Vertretung eines an der Erfüllung seiner/ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers/Landeslehrerin ohne Anspruch auf MDL-Abgeltung zu halten.

Diese Einzelsupplierverpflichtung von 20 Stunden gilt ad personam und ist somit für den/die einzelnen/einzelne Lehrer/Lehrerin dann erfüllt, wenn er/sie diese 20. Einzelsupplierstunde gehalten hat, d.h. die 21. Stunde ist gem. § 50 Abs. 4 LDG als MDL zu vergüten, auch wenn andere Lehrer/innen an dieser Schule ihre Einzelsupplierverpflichtung noch nicht erfüllt haben (nach dem Erkenntnis des VwGH vom 23. Oktober 2006, Zl. 2003/12/0077).

Für die Vertretung sind in erster Linie Lehrer/innen heranzuziehen, die das in

§ 43 Abs. 3 Z 3 LDG zu erbringende Stundenausmaß noch nicht erfüllt haben.

TÄTIGKEITSBEREICH B

Der Tätigkeitsbereich B beinhaltet die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, sowie die Korrekturarbeiten.

Diese Jahresstundensumme ergibt sich aus der im Tätigkeitsbereich A definierten Unterrichtsverpflichtung abzüglich der Aufsichtspflichten (= 5/6 der Jahresstundensumme):

  • 720 Jahresstunden im Tätigkeitsbereich A - 600 Jahresstunden im

Tätigkeitsbereich B

  • 756 Jahresstunden im Tätigkeitsbereich A - 630 Jahresstunden im

Tätigkeitsbereich B

  • 792 Jahresstunden im Tätigkeitsbereich A - 660 Jahresstunden im

Tätigkeitsbereich B

Daraus ergeben sich für die Tätigkeitsbereiche A + B folgende SUMMEN:

  • bei 20 Wochenstunden - 1.320 Jahresstunden für die Tätigkeitsbereiche A + B
  • bei 21 Wochenstunden - 1.386 Jahresstunden für die Tätigkeitsbereiche A + B
  • bei 22 Wochenstunden - 1.452 Jahresstunden für die Tätigkeitsbereiche A + B

Tätigkeitsbereich C

Der Tätigkeitsbereich C umfasst sonstige Tätigkeiten, die zu den lehramtlichen Pflichten zählen (außerunterrichtliche Tätigkeiten, die jedem/jeder Lehrer/in obliegen und aus dem Schul- bzw. Dienstrecht abgeleitet werden sowie weitere Tätigkeiten, die im Bereich des Berufsfeldes liegen).

Die Jahresstunden errechnen sich aus der Gesamtstundennorm von 1.776 (1.736) abzüglich der Jahresstunden aus den Tätigkeitsbereichen A und B. Demnach umfasst der Tätigkeitsbereich C ein Jahresstundenausmaß in folgender Bandbreite:

  • bei 20 Wochenstunden - 456 Jahresstunden (416 bei 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres)
  • bei 21 Wochenstunden - 390 Jahresstunden (350 bei 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres)
  • bei 22 Wochenstunden - 324 Jahresstunden (284 bei 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres)

Für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben sind fixe Stundenausmaße durch das Gesetz vorgegeben (§ 43 Abs. 3 LDG):

  1. 100 Jahresstunden für „sonstige lehramtliche Pflichten“ gem. § 43 Abs. 3 Z 1 LDG (insbesondere Konferenzen, Sprechtage, Koordinationstätigkeiten, Planungsarbeiten im Team und Reflexion von Unterricht)
  1. 66 Jahresstunden bei Klassenvorstandstätigkeiten bzw. Klassenführung gem.
    § 43 Abs. 3 Z 2 LDG (bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt hier keine Aliquotierung!)
  1. 20 Jahresstunden für Supplierungen ohne Anspruch auf MDL pro Schuljahr gem.
    § 43 Abs. 3 Z 3 LDG
  1. 15 Jahresstunden für die verpflichtende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen; Fortbildungsmaßnahmen gem. § 43 Abs. 3 Z 4 LDG (in Zusammenhang mit QMS können diese entsprechend dem Erlass GZ 2021-0.752.306 bei Bedarf zeitlich erstreckt werden)
  1. xxx[1] Jahresstunden zur Erreichung der Erfüllung der Jahresnorm für Verpflichtungen des/der Landeslehrers/Landeslehrerin im Bereich des Berufsfeldes gem. § 43 Abs. 3 Z 5 LDG (z.B. Kustodiate, Schulveranstaltungen, Schulgemeinschaft, in begründeten Fällen nochmals 66 Stunden für die Klassenführung)
  1. xxx[2] Jahresstunden für Qualitätsentwicklung (QMS) und Evaluation (Individualfeedback, interne und externe Evaluation) sowie für Dienstbesprechungen

Anmerkung: hierzu sind verpflichtend Stunden einzurechnen und abzuhalten, jedoch schulautonom nach Bedarf

  1. Die Teilnahme an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei gem. § 43 Abs. 3 Z 5 LDG je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, jedoch bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden.

Beispiel: Eine Lehrperson mit zwölfstündiger Wochenunterrichtsverpflichtung nimmt an einer fünftägigen Schulveranstaltung teil. Pro Tag werden 10 Stunden eingerechnet, in Summe ergibt dies 50 Stunden. Davon werden zwölf Stunden (Unterrichtsverpflichtung) aus dem A-Topf sowie 10 Stunden aus dem B-Topf (5/6 x 12) in Abzug gebracht. In Summe entfallen daher 28 Stunden auf den C-Topf.

Grundsätzlich sind für mehrtägige Schulveranstaltungen Lehrpersonen heranzuziehen, die den C-Topf noch nicht voll erfüllt haben. Sollte der C-Topf bereits erschöpft sein, wären die 28 Stunden aus dem genannten Beispiel als Mehrdienstleistungen gem. § 50 Abs. 4 LDG anzusehen.

  1. Die für eine Lehrperson innerhalb des 52 Kalenderwochen umfassenden Schuljahres für eine weitere Kalenderwoche regelmäßig anfallenden Unterrichtsstunden (Unterrichtsverpflichtung, § 43 Abs. 1 Z 1 LDG) sowie die im Ausmaß von fünf Sechstel zu berücksichtigenden anteiligen Stunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten (§ 43 Abs. 1 Z 2 LDG) vermindern die für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrperson im Bereich ihres Berufsfeldes zur Verfügung stehenden Stunden.
  1. 132 Jahresstunden für Tätigkeiten im Bereich des Minderheitenschulwesens.

Dieser Tätigkeitsbereich C ermöglicht, schulautonom Anpassungen der individuellen Arbeitszeit sowohl an die Erfordernisse des Schulstandortes, als auch an die Interessen und das Qualifikationsprofil der einzelnen Lehrer/innen vorzunehmen.

Zulagen: Tätigkeiten, für die Zulagen ausbezahlt werden, sind trotzdem im zeitlichen Ausmaß für den Tätigkeitsbereich C zu bewerten, da es sich um qualitative Zulagen handelt (z. B.: Bildungsberater/in, Fachkoordinator/in).

  1. Mehrdienstleistungen

Über das Ausmaß der Jahresnorm bzw. der Lehrverpflichtung hinaus, kann ein/eine Landeslehrer/in nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von fünf (Lehrpersonen im PD-Schema: bis zum Ausmaß von drei) Wochenstunden verhalten werden (§ 31 Abs. 2 LDG)

Alle Mehrdienstleistungen sind planstellenwirksam!

    1. Dauermehrdienstleistungen (DMDL)
  • DMDL ergeben sich, wenn mit der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung das höchste vorgesehene Stundenausmaß oder das bei einer Unterschreitung festgelegte Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.
  • DMDL ergeben sich auch, wenn auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung (insbesondere durch Vertretung, Förderkurs...) während des Schuljahres das dem/der Lehrer/in zugewiesene Stundenausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.
    1. Einzelmehrdienstleistungen (EMDL)

EMDL fallen an, wenn durch die Vertretung eines/einer vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers/Lehrerin das gemäß Lehrfächerverteilung festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, ebenso für einzelnen Förderunterricht.

Da jeder/jede Lehrer/in für Vertretungen im Rahmen der Jahresnorm 20 Stunden (siehe Arbeitsbereich C) zu erbringen hat, sind für die Vertretung zuerst Lehrer/innen heranzuziehen, die diese Stunden noch nicht erbracht haben.

    1. Vergütung/Abrechnung von Mehrdienstleistungen

DMDL: Vergütung bis zu einem Höchstausmaß von 37 Wochen; Auszahlung zehnmal jährlich.

DMDL, die sich während des Schuljahres auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung ergeben, sind aliquot nach diesem Grundsatz auszuzahlen.

Bei Abwesenheit eines/einer Lehrers/in wegen einer Erkrankung oder Pflegefreistellung, vermindert sich die auf die betreffende Woche entfallende Vergütung um 1/5 für jeden Tag der Abwesenheit. Sonstige "Gegenrechnungen" von DMDL sind ausgeschlossen.

    1. Für jede DMDL gebührt eine Vergütung im Ausmaß von 1,3 % des Gehalts (§ 50 Abs. 5 LDG bzw. § 91 Abs. 1 VBG).

Für Teilbeschäftigte erfolgte im Rahmen der Dienstrechtsnovelle 2022 eine Gleichstellung mit Vollzeitbeschäftigten. Bei mehr als 14-tägiger Dauer der DMDL ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern und ein Ansuchen auf Erhöhung der Lehrverpflichtung zu stellen.

Für Vertragslehrer/innen II-L beträgt diese Vergütung 1,92 % einer Jahreswochenstunde (§ 91 Abs. 3 VBG).

    1. Vertretung bei Schulveranstaltungen

Nimmt ein/e Lehrer/in auf Anordnung der Schulleitung in Vertretung eines/einer verhinderten Lehrers/in an einer Schulveranstaltung teil, gebührt bei Überschreitung der Jahresnorm eine MDL-Vergütung von höchstens 10 Stunden pro Tag. Die durch die Vertretung entfallenden Unterrichtsstunden sind gegenzurechnen. Die Anordnung einer solchen Vertretung darf nur erfolgen, wenn dies pädagogisch unerlässlich ist.

  1. Leiter/innen - Jahresnorm

Tätigkeitsbereich A: 720 Stunden

(648 Stunden für Schulleiter/innen in zweisprachigen Volksschulen)

Tätigkeitsbereich B:

Sinngemäße Anwendung der Bestimmung für Vor- und Nachbereitung sowie Korrekturarbeiten

Tätigkeitsbereich C:

Hier ist keine Aufschlüsselung erforderlich und gilt somit als erbracht!

Verringerung der Unterrichtsverpflichtung für Leiter/innen

  1. MS / PTS: Verringerung der Unterrichtsverpflichtung (gem. § 51 Abs. 3 LDG)
  • um 72 Jahresstunden für die Leitung
  • um 54 Jahresstunden je Klasse
  • um 27 Jahresstunden für jede Schülergruppe im GTS-Betreuungsbereich

(§ 51 Abs. 5 LDG)

Beispiel für Standardfall

Klassen

4

5

6

7

8

9

10

11

12

Wstd.

12

10,5

9

7,5

6

4,5

3

1,5

0

Unterrichtsverpflichtung

Supplierverpflichtung

  1. Sonderschule: Verringerung der Unterrichtsverpflichtung (laut § 51 Abs. 3 LDG)
  • um 72 Jahresstunden für die Leitung
  • um 54 Jahresstunden je Klasse und
  • um 27 Jahresstunden für jede Schülergruppe im GTS-Betreuungsbereich

(§ 51 Abs. 5 LDG)

Beispiel für Standardfall

Klassen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

Wstd.

16,5

15

13,5

12

10,5

9

7,5

6

4,5

3

1,5

0

Unterrichtsverpflichtung

Supplierverpflichtung

  1. Volksschule: Verringerung der Unterrichtsverpflichtung (laut § 51 Abs. 2 LDG)
  • um 36 Jahresstunden für die Leitung
  • um 36 Jahresstunden für jede Klasse
  • um 18 Jahresstunden für jede Schülergruppe im GTS-Betreuungsbereich

(§ 51 Abs. 5 LDG)

  • um 36 Jahresstunden für 5 - 10 SPF-Schüler/innen und
  • um 18 Jahresstunden für je weitere 1 - 5 SPF-Schüler/innen
  • um 36 Jahresstunden für mindestens 5 Schüler/innen im Bereich der Schuleingangsphase (zählen als Klasse), die nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden

Beispiel für Standardfall

Klassen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

Wstd.

18

17

16

15

14

13

12

11

10

9

8

7

Unterrichtsverpflichtung

Supplierverpflichtung

Leiter/innen von Schulen ab 8 Klassen (an GTS zählen zwei Gruppen der Tagesbetreuung als eine Klasse, vgl. § 51 Abs. 6 ff LDG) SIND VON DER REGELMÄSSIGEN UNTERRICHTSERTEILUNG BEFREIT. Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter/innen von allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als acht, aber mehr als vier Klassen anordnen (vgl. § 51 Abs. 9 LDG).

Schulleiter/in - Supplierverpflichtung:

In Schulen ab acht Klassen (siehe oben) ist die Schulleitung von der Erteilung regelmäßigen Unterrichtes befreit. Es besteht jedoch eine „fiktive Unterrichtsverpflichtung“ für den Fall, dass Lehrkräfte der Schule verhindert sind. Sie trifft nur eine Vertretungspflicht (Supplierverpflichtung), die sich nach der Anzahl der Klassen richtet und nur bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihnen obliegen würde, wenn sie nicht freigestellt wären, besteht.

Das Ausmaß der „fiktiven“ Unterrichtsverpflichtung“ (=Supplierverpflichtung) errechnet sich aus der Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden abzüglich der „Abschlagstunden“ für die Leitung der Schule und die administrativen Arbeiten.

Freigestellte Leiter/innen sind die „erste Supplierreserve“. Die Supplierverpflichtung besteht unabhängig davon, welche Lehrkraft an der Erfüllung des Stundenplanes verhindert ist. Ist keine Fachsupplierung möglich (z. B. weil er/sie z.B. - bei Abwesenheit eines/einer Religionslehrers/Religionslehrerin – über keine missio canonica verfügt), hat er/sie die Supplierverpflichtung durch die Erteilung von Unterricht in einem anderen Gegenstand zu erfüllen.

Schulleiter/innen, die durch den Unterricht in ihrer Klasse das Ausmaß ihrer Unterrichtsverpflichtung nicht erreichen, sowie freigestellte Schulleiter/innen mit Supplierverpflichtung sind stets die erste Supplierreserve. An der Schule tätige Lehrkräfte dürfen erst nach Erfüllung der Supplierverpflichtung der Schulleitung zu Supplierungen herangezogen werden.

  1. Vertragslehrer/innen

Das LDG ist bei Vertragslehrern/innen (I L und II L) wie bei allen anderen Landeslehrern/innen sinngemäß anzuwenden.

  1. Pädagogischer Dienst

Für Pflichtschullehrer/innen finden sich die gesetzlichen Ausführungen im Landesvertrags-Lehrpersonengesetz (www.ris.bka.gv.at). Die Verwendungsbezeichnung der Lehrperson lautet Professorin, Professor.

    1. Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrperson (VS, MS, PTS) beträgt 22 Wochenstunden – die Lehrverpflichtung beträgt 24 Wochenstunden. (§ 8 Abs.3 LVG)
    1. Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrperson (VS, MS) im zweisprachigen Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland beträgt 20 Wochenstunden im Rahmen einer Lehrverpflichtung im Ausmaß von 22 Stunden. (§ 8 Abs.3 LVG) – Für den zweisprachigen Unterricht ist keine Zulage vorgesehen.
    1. Tätigkeiten, die im Rahmen der 23. und 24. Stunde der Lehrverpflichtung erbracht werden müssen (§ 8 Abs. 3 LVG):
  • A: Klassenführung (§ 54 SchUG)
  • B: Mentor/innentätigkeit (§ 6 LVG)
  • C: Aufgaben im Sinne der Anlage
  • Verwaltung von Lehrmittelsammlungen (§52 SchUG)
  • Fachkoordination (§ 54a Abs. 1 lit. b SchUG)
  • MS Koordination (jeweils eine Wochenstunde möglich)
  • D: qualifizierte Beratungstätigkeit

Hinweis: Für Lehrpersonen in der Induktionsphase wird auf den Erlass der Bildungsdirektion für Burgenland vom 20. Dezember 2022, GZ: BD/PS-PD-2-33/103-2022 verwiesen.

Wenn keine Beauftragung (A-C) vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 2 Stunden mal 36 Schulwochen (Schuljahr 2023/24), also 72 Stunden im Schuljahr, zu erbringen. (§ 8 Abs. 4 LVG)

    1. Wenn eine Beauftragung aus oben angeführten Tätigkeitsbereichen im Ausmaß von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 37 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. (§ 8 Abs. 4 LVG)
    1. Die Beratungsstunden sind in der Unterrichtsverpflichtung aufzuweisen (§ 8 Abs. 4 LVG) und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung der Schulleitung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.
    1. Qualifizierte Beratungstätigkeiten sind:
  • Beratungen von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf
    Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen)
  • Lernbegleitung
  • Vertiefende Beratung der Eltern
  • Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und
    Erziehungsberechtigten

ZUSATZ: QUALIFIZIERTE BERATUNGTÄTIGKEITEN

Nachfolgend werden einige Beispiele für qualifizierte Beratungstätigkeiten angeführt:

  • Gruppenbezogene Beratung und Lernbegleitung als Angebot für Schüler/innen in Kleingruppen (in Abgrenzung vom auf den Unterrichtsgegenstand bezogenen Förderunterricht, von unverbindlichen Übungen und Freigegenständen oder anderem Unterricht). Bei Beratungstätigkeiten dürfen für die Lehrpersonen keine Vor- bzw. Nachbereitungszeiten anfallen.
  • Individuelle oder gruppenbezogene, schüler/innenzentrierte Beratung
  • vertiefende individuelle Fördermaßnahmen zu unterschiedlichen Themen
  • Lehrer/innen stehen den Schüler/innen der Schule als Ansprechpersonen für persönliche bzw. vertrauliche Gespräche zur Verfügung, um in schwierigen Situation weiterzuhelfen und damit Krisensituationen abzufedern. Sie verweisen die Schüler/innen an die zuständigen Stellen (z.B. Schulpsychologie, Bildungsberatung, Jugendcoaching, Schularzt).
  • in der Betreuung von Peer-Mediator/innen, Peer Mentor/innen, E-Buddies
  • Vertiefte Beratung von Erziehungsberechtigten, außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage: dies bedeutet, dass schüler/innenzentrierte Beratungsangebote punktuell durch Beratungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten einzelner Schüler/innen ergänzt werden.

Bei einer teilbeschäftigten Lehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545 % der Vollbeschäftigung. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung (ab 50 %) sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen. (§ 8 Abs. 15 LVG)

Wstd. 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
in % 54,5 59,1 63,6 68,2 72,7 77,3 81,8 86,4 90,9 95,4

Die weiteren Aufgaben („23./24. Wochenstunde“) sind für die vollbeschäftigte Vertragslehrperson PD mit zwei Wochenstunden festgelegt. Der Umfang dieser Aufgaben reduziert sich bei Teilbeschäftigung aliquot; die entsprechenden Werte pro Woche (/W) bzw. pro Unterrichtsjahr (/J) sind in der nachstehenden Tabelle ausgewiesen.

Ausmaß der zu erbringenden qualifizierten Beratungstätigkeit

WST/22

Besch.-Ausm.

Beratung/Woche

Beratung/Jahr

25

72

24

72

23

72

22

100

2

72

21

95,45

1,90

68,72

20

90,90

1,81

65,45

19

86,36

1,77

62,18

18

81,81

1,63

58,90

17

77,27

1,54

55,63

16

72,72

1,45

52,36

15

68,18

1,36

49,09

14

63,63

1,27

45,81

13

59,09

1,18

42,54

12

54,54

1,09

39,27

11

50

1

36,00

Beispiel: Der unterrichtliche Einsatz erfolgt mit 18 Wochenstunden einer 22-stündigen Lehrverpflichtung; das Beschäftigungsausmaß beträgt 81,81 %. Keine der Funktionen der Punkte A-F wird ausgeübt. Es sind qualifizierte Beratungstätigkeiten im Gegenwert von 50 (wird immer abgerundet) Unterrichtsstunden/Unterrichtsjahr zu beauftragen.

Teilbeschäftigung einer Landesvertragslehrperson im zweisprachigen Unterricht

(§ 8 Abs. 16 LVG)

Bei einer teilbeschäftigten Lehrperson im zweisprachigen Unterricht entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 5 % der Vollbeschäftigung. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung (ab 50 %) sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,6 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.

Wstd. 11 12 13 14 15 16 17 18 19
in % 55,0 60,0 65,0 70,0 75,0 80,0 85,0 90,0 95,0

WST/20

Besch.-Ausm.

Beratung/Woche

Beratung/Jahr

22

72

21

72

20

100

2

72

19

95

1,9

68,40

18

90

1,8

64,80

17

85

1,7

61,20

16

80

1,6

57,60

15

75

1,5

54,00

14

70

1,4

50,40

13

65

1,3

46,80

12

60

1,2

43,20

11

55

1,1

39,60

10

50

1

36,00

Beispiel: Der unterrichtliche Einsatz erfolgt mit 18 Wochenstunden einer 20-stündigen Lehrverpflichtung; das Beschäftigungsausmaß beträgt 90 %. Der Lehrperson wird die Funktion Klassenvorstand/Klassenführung übertragen. Die „23./24. Stunde“ ist im Ausmaß von 1,8 Wochenstunden zu erbringen; davon ist eine Wochenstunde durch die Klassenvorstehung erbracht. Es sind Beratungstätigkeiten im Gegenwert von 0,8 Unterrichtsstunden/Woche oder 23 (0,800 x 36 Schulwochen = 23,04) Unterrichtsstunden/Unterrichtsjahr zu beauftragen.

  • Die Unterschreitung der Unterrichtsverpflichtung (22 Stunden) für Informationstechnologie-Arbeitsplätze (bei pädagogisch-fachlicher Betreuung für den lehrplanmäßigen Unterricht) darf maximal 3 Stunden betragen. Sofern eine Landesvertragslehrperson die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze an bis zu drei Schulen übernimmt, kann das landesgesetzlich zuständige Organ die Unterrichtsverpflichtung dieser Landesvertragslehrperson für jede betreute Schule um drei Wochenstunden vermindern (insgesamt Verminderung um maximal 9 Stunden).
  • Die Unterschreitung der Unterrichtsverpflichtung (22 Stunden) für die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek darf maximal 3 Stunden betragen.
  • Das „Dienstrecht neu“ ist kein Jahresnormmodell, die Jahresstundenanzahl gesamt ist nicht festgelegt.
  • Die Fortbildung ist mit 15 Stunden in der unterrichtsfreien Zeit festgelegt.
  • Als Vertretungsstunden (ohne zusätzliche Abgeltung) sind 24 Stunden vorgesehen.
  • Jede zusätzlich gehaltene Supplierstunde wird pauschal mit € 43,50 abgegolten.
  • Die Einstufung in die Entlohnungsstufe 1 der PD-Staffel erfolgt sofort, unabhängig davon, ob ein befristeter oder unbefristeter Vertrag ausgestellt wird

Exkurs Schulbibliothek

Die Erteilung solcher Unterrichtsstunden ist ausschließlich für Lehrpersonen vorgesehen, die über eine abgeschlossene Ausbildung (Hochschullehrgang) zum Schulbibliothekar/zur Schulbibliothekarin verfügen. Das heißt, dass auch nur ausgebildeten bzw. in Ausbildung befindlichen Schulbibliothekaren/Schulbibliothekarinnen eine Einrechnung in die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung gewährt werden darf.

Im Falle der Abwesenheit des Schulbibliothekars/der Schulbibliothekarin dürfen die entfallenden Stunden nicht suppliert werden. Sollte bei einer längerfristigen Abwesenheit des Schulbibliothekars/der Schulbibliothekarin eine Änderung der Lehrfächerverteilung erforderlich sein, so können die Stunden nur solchen Lehrpersonen zugeteilt werden, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

Im Hinblick auf die Hauptaufgaben, die Organisation, Öffentlichkeitsarbeit und das Verwaltungsmanagement sowie auf die pädagogischen Tätigkeiten von Schulbibliothekar/innen wird auf Seite 4 des gegenständlichen Erlasses verwiesen (Punkt 4c, Tätigkeitsbereich A).

    1. Fächervergütung:

Den Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst (ausschließlich in der Sekundarstufe 1, ASO und PTS, vgl. § 22 Abs. 1 Z 1 und 2 LVG) gebührt die Fächervergütung C (€ 30,80 - 12x/Jahr) in den Unterrichtsgegenständen Deutsch (PTS: Deutsch und Kommunikation), Mathematik (PTS: Angewandte Mathematik) und lebende Fremdsprache in folgenden Bereichen:

  • im Pflichtgegenstand
  • im Förderunterricht
  • im Freigegenstand
  • in der gegenstandsbezogenen Lernzeit
  • für Deutsch in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen
  • Integrationsstunden in Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache

Monatliche Zulagen für Spezialfunktionen:

Zulagen gebühren ausschließlich nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung und bei tatsächlicher Wahrnehmung einer der nachfolgenden Tätigkeitsbereiche:

  1. Mentoring PD/IL& pragmatische Landeslehrer/innen
  • einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase € 116,20/€ 134,90
  • von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase € 154,60/€ 180,60 und
  • von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase € 193,10/€ 225,40
  1. Schülerberatung € 193,10
  2. Berufsorientierungskoordination € 193,10
  3. Lerndesign MS € 193,10
  4. Sonder- und Heilpädagogik € 193,10
  5. Praxisschulunterricht € 193,10
    1. Vertretung/Supplierung

Die Landesvertragslehrperson hat 24 Wochenstunden ohne zusätzliche Vergütung zu supplieren (vgl. § 23 LVG). Landesvertragslehrpersonen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden, als Landesvertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß (auf Landesvertragslehrpersonen im PD in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden).

Überschreitet die Landesvertragslehrperson im PD durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten das Ausmaß von 24 Wochenstunden (unter Annahme einer vollen Lehrverpflichtung), so gebührt ihr eine besondere
Vergütung. Die Vergütung beträgt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine pauschalierte Vergütung von

€ 43,50. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

    1. Supplierverpflichtung - Schulleiter/in im PD-Schema:

Schulleitungen sind für Schulen einzurichten, wenn die Zahl der der Schule zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten mindestens 10 beträgt.

In den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen.

Bestellte Schulleiter/innen haben keine Unterrichts- und Supplierverpflichtung. Mit der Leitung der Schule betraute Lehrpersonen haben ihre Supplierverpflichtung lediglich anteilig entsprechend dem Umfang der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung zu erbringen. Betraute Schulleiter/innen haben grundsätzlich 24 Stunden Unterrichtsverpflichtung, davon zwei Stunden im Rahmen der 23. und 24. Wochenstunde (wie z.B. Klassenvorstand/Klassenvorständin, Kustodiat, Beratungstätigkeit):

  • bei unter fünf VBÄ verringert sich die Unterrichtsverpflichtung um sechs Stunden
  • bei fünf bis 9,99 VBÄ verringert sich die Unterrichtsverpflichtung um zwölf Stunden
  • ab 10 VBÄ erfolgt die Freistellung (bestellte Schulleiter/innen)

Der Stichtag für die Berechnung ist der 1. Oktober des vorigen Schuljahres.

  1. Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung

Auf Ansuchen der Lehrperson kann die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung herabgesetzt werden. Eine Herabsetzung ist gemäß § 44 Abs. 1 LDG nur zulässig

        1. aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen, oder
        2. im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Landeslehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Landeslehrers erwarten lassen, oder
        3. zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßer Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn von der Einrichtung, für die der Landeslehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird.6.1.
    1. Herabsetzung aus gesundheitlichen Gründen

Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Landeslehrers aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen, herabgesetzt werden (vgl. § 44 Abs. 1 Z 1 LDG). Die Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen darf nicht mehr als die Hälfte der Jahresnorm bzw. des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen, wobei bei einer herabgesetzten Jahresnorm in einem solchen Fall die Unterrichtsverpflichtung mindestens 360 Jahresstunden zu betragen hat. Die maximale Untergrenze für die Herabsetzung aus gesundheitlichen Gründen sind 10 Wochenstunden. Eine Herabsetzung aus gesundheitlichen Gründen ist im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren möglich.

Beispiel: Bei einer Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden ist eine maximale Herabsetzung auf 11 Wochenstunden, bei einer Unterrichtsverpflichtung von 21 Wochenstunden auf 11 Wochenstunden und bei einer Unterrichtsverpflichtung von 20 Wochenstunden auf 10 Wochenstunden.

    1. Herabsetzung im öffentlichen Interesse oder zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßer Tätigkeiten auf hierfür vorgesehenen Gebieten

Eine Herabsetzung im öffentlichen Interesse oder zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßer Tätigkeiten darf nur eingeräumt werden, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und die Ausübung der Tätigkeit, für die die Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann.

Die Herabsetzung darf nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, dass mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.

Herabsetzungen im öffentlichen Interesse sind nur im Gesamtausmaß von höchstens 5 Jahren, Herabsetzungen zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßer Tätigkeiten im Gesamtausaß von 10 Jahren zulässig.

    1. Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlass § 45 LDG

Auf Antrag der Landeslehrperson kann die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfasst. Die verbleibende Jahresnorm darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm sein und muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm liegen.

Die Herabsetzung aus beliebigem Anlass wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam.

    1. Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines
      Kindes § 46 LDG

Auf Antrag der vollbeschäftigten Landeslehrperson kann die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Landeslehrperson und (oder) sein/ihr Ehegatte/Ehegattin überwiegend aufkommen, bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen.

Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfasst. Die verbleibende Jahresnorm darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm sein und muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm liegen.

Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.

Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn das Kind dem Haushalt der Lehrperson angehört und die Lehrperson das Kind überwiegend selbst betreuen will.

Der Antrag auf Herabsetzung zur Betreuung eines Kindes ist spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

Während die Lehrperson Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.

Lehrpersonen im Pädagogischen Dienst

    1. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass
      § 2 Abs. 7 LVG iVm § 20 VBG iVm § 50a BDG iVm § 213 BDG

Auf Antrag der Lehrperson kann die regelmäßige Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die verbleibende Lehrverpflichtung darf nicht unter 10 und muss unter 20 Werteinheiten liegen. Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam und darf insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.

    1. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines
      Kindes § 2 Abs. 7 LVG iVm § 20 VBG iVm § 50b BDG iVm § 213 BDG

Auf Antrag der Lehrperson kann die regelmäßige Wochendienstzeit zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Vertragslehrperson und (oder) sein/ihr Ehegatte/Ehegattin überwiegende aufkommen bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

Um Kenntnisnahme darf ersucht werden.

Mit besten Grüßen

Für den Bildungsdirektor:

Mag.a (FH) Alexandra Rouschal


[1] Diese Stunden sind von dem/der Schulleiter/in vor Beginn des Schuljahres entsprechend festzulegen und einzutragen

[2] Diese Stunden sind von dem/der Schulleiter/in vor Beginn des Schuljahres entsprechend festzulegen und einzutragen

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Dienst- und Besoldungsrecht