Rechtsinformation zu § 7 Abs. 8a LBVO570003/0172-PA-Päd/2023 BD - Bereich Pädagogischer Dienst HR Mag. Anton Lettner Bereichsleiter office@bildung-sbg.gv.at +43 662 8083-1053 Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg Rundschreiben Nr. 46/2023 (BD S) Titel: Rechtsinformation zu § 7 Abs. 8a LBVO Rundschreiben Nr.: 46/2023 Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten Verteilerkreis: alle AHS, BMHS und BAfEPs im Bundesland Salzburg Personenkreis: Direktor/innen Geltung: unbefristet Rechtsgrundlage: Kernaussagen/Ziele: Rechtsinformation zu § 7 Abs. 8a LBVO Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 19.09.2023 Zeitliche Priorisierung: Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Salzburg Aus aktuellem Anlass übermittelt die Bildungsdirektion für Salzburg folgende Rechtsinformation des Referates für Schulrecht: Mit BGBl. II Nr. 255/2012 wurde Abs. 8a in § 7 LBVO aufgenommen, in Kraft getreten ab 1. September 2012: §7 (8a) Zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung in standardisierten Prüfungsgebieten können bei der Durchführung von Schularbeiten oder von Teilen derselben vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur empfohlene standardisierte Testformate zur Anwendung kommen. In diesen Fällen haben die Korrektur und die Beurteilung der erbrachten Leistungen nach Maßgabe der den standardisierten Testformaten zugehörigen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen zu erfolgen. § 7 Abs. 8a LBVO in der Fassung durch BGBl. II Nr. 215/2021 in Kraft getreten ab 1. September 2021 lautet: (8a) Bei mehrstündigen Schularbeiten können Aufgabenstellungen, die jenen standardisierter Prüfungsgebiete und den jeweiligen Anforderungen des Lehrplans entsprechen, gestellt werden. Wenn solche Aufgaben gestellt werden, können ab der vorletzten Schulstufe die Beurteilungskriterien der standardisierten abschließenden Prüfungen angewendet werden. Ab 1. September 2021 können Aufgabenstellungen, die jenen standardisierter Prüfungsgebiete und den jeweiligen Anforderungen des Lehrplans entsprechen und die dementsprechenden Beurteilungskriterien der standardisierten abschließenden Prüfungen bei mehrstündigen Schularbeiten daher nur mehr ab der vorletzten Schulstufe angewendet werden. Wir ersuchen Sie diese Information an Ihre Lehrpersonen weiterzugeben. Bitte informieren Sie vor allem die Fachkolleg/inn/en der Lebenden Fremdsprachen in Hinblick auf § 5 (1) der Leistungsbeurteilung über die abschließenden Prüfungen (LBVO-abschlPrüf) - BGBl. II Nr. 215/2021 (sogenannte 60 %-Regelung). Salzburg, 19.09.2023 Für den Bildungsdirektor: HR Mag. Anton LettnerDownloadsRundschreiben Nr. 46/2023Zugeordnete/s Sachgebiet/ePädagogische Angelegenheiten Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 47/2023 570003/0173-PA-Päd/2023 Klarstellung: Rechtsinformation zu § 7 Abs. 8a LBVO Nr. 45/2023 570003/0172-PA-Päd/2023 Informationen zur SRDP Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Weitere Details finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung.ZustimmenAblehnenEinstellungenCookie - Informationen und EinstellungenEinstellungen, die Sie hier vornehmen, werden auf Ihrem Endgerät gespeichert und sind beim nächsten Besuch unserer Website wieder aktiv. Sie können diese Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern.SiteimproveDie Website benutzt Siteimprove Analytics, einen Webanalysedienst, der von Siteimprove zur Verfügung gestellt wird, zur Web-Analyse. Die Analyse-Dienste verwenden Cookies, die eine statistische Analyse der Nutzung der Website ermöglichen. Dazu werden die Nutzungsinformationen gesendet. Siteimprove speichert und verarbeitet die Informationen, die durch die Cookies über die Website-Nutzung der Besucher erstellt wird, auf Servern in Dänemark.Übernehmen