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Rechtsinformation zu § 7 Abs. 8a LBVO

570003/0172-PA-Päd/2023
BD - Bereich Pädagogischer Dienst
HR Mag. Anton Lettner
Bereichsleiter
office@bildung-sbg.gv.at
+43 662 8083-1053
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 46/2023 (BD S)

Titel: Rechtsinformation zu § 7 Abs. 8a LBVO
Rundschreiben Nr.: 46/2023
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Verteilerkreis: alle AHS, BMHS und BAfEPs im Bundesland Salzburg
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele: Rechtsinformation zu § 7 Abs. 8a LBVO
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 19.09.2023
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Salzburg

Aus aktuellem Anlass übermittelt die Bildungsdirektion für Salzburg folgende Rechtsinformation des Referates für Schulrecht:

Mit BGBl. II Nr. 255/2012 wurde Abs. 8a in § 7 LBVO aufgenommen, in Kraft getreten ab 1. September 2012:

§7 (8a) Zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung in standardisierten Prüfungsgebieten können bei der Durchführung von Schularbeiten oder von Teilen derselben vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur empfohlene standardisierte Testformate zur Anwendung kommen. In diesen Fällen haben die Korrektur und die Beurteilung der erbrachten Leistungen nach Maßgabe der den standardisierten Testformaten zugehörigen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen zu erfolgen.

§ 7 Abs. 8a LBVO in der Fassung durch BGBl. II Nr. 215/2021 in Kraft getreten ab 1. September 2021 lautet:

(8a) Bei mehrstündigen Schularbeiten können Aufgabenstellungen, die jenen standardisierter Prüfungsgebiete und den jeweiligen Anforderungen des Lehrplans entsprechen, gestellt werden. Wenn solche Aufgaben gestellt werden, können ab der vorletzten Schulstufe die Beurteilungskriterien der standardisierten abschließenden Prüfungen angewendet werden.

Ab 1. September 2021 können Aufgabenstellungen, die jenen standardisierter Prüfungsgebiete und den jeweiligen Anforderungen des Lehrplans entsprechen und die dementsprechenden Beurteilungskriterien der standardisierten abschließenden Prüfungen bei mehrstündigen Schularbeiten daher nur mehr ab der vorletzten Schulstufe angewendet werden.

Wir ersuchen Sie diese Information an Ihre Lehrpersonen weiterzugeben. Bitte informieren Sie vor allem die Fachkolleg/inn/en der Lebenden Fremdsprachen in Hinblick auf § 5 (1) der Leistungsbeurteilung über die abschließenden Prüfungen (LBVO-abschlPrüf) - BGBl. II Nr. 215/2021 (sogenannte 60 %-Regelung).

Salzburg, 19.09.2023

Für den Bildungsdirektor:
HR Mag. Anton Lettner

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten