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Klarstellung: Rechtsinformation zu § 7 Abs. 8a LBVO

570003/0173-PA-Päd/2023
BD - Präs/2c (Schulrecht und Schülerbeihilfe)
Kmsr. Mag. iur. Theresa Moser
Referatsleiterin
office@bildung-sbg.gv.at
+43 662 8083-2301
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 47/2023 (BD S)

Titel: Klarstellung: Rechtsinformation zu § 7 Abs. 8a LBVO
Rundschreiben Nr.: 47/2023
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Verteilerkreis: alle AHS, BMHS und BAfEPs im Bundesland Salzburg
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele: Rechtsinformation zu § 7 Abs. 8a LBVO
§ 14 LBVO
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 25.09.2023
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Salzburg

Aufgrund von Nachfragen zum Schreiben GZ: 570003/0173-PA-Päd/2023 dürfen wir folgende Klarstellung nachreichen:

Durch das „und“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Verwendung der Aufgabenstellungen, die jenen standardisierter Prüfungsgebiete und den jeweiligen Anforderungen des Lehrplans
entsprechen und (kumulativ) der Beurteilungskriterien der standardisierten abschließenden Prüfungen nur mehr ab der letzten und vorletzten Schulstufe zulässig ist. Dazu wurde der
Verordnungstext vor der Novelle gegenübergestellt, wonach dies in jeder Schulstufe zulässig war.

Bei mehrstündigen Schularbeiten sind Aufgabenstellungen, die jenen standardisierter Prüfungsgebiete und den jeweiligen Anforderungen des Lehrplans entsprechen, zulässig.
Die Beurteilung hat nach den Vorgaben des § 14 LBVO zu erfolgen. Die Verwendung von standardisierten Aufgabenstellungen und die Anwendung der Beurteilungskriterien der
standardisierten abschließenden Prüfungen ist bei mehrstündigen Schularbeiten jedoch nur ab der vorletzten Schulstufe zulässig. Wenn solche Aufgaben gestellt werden, können gemäß
§ 7 Abs. 8a LBVO ab der vorletzten Schulstufe die Beurteilungskriterien der standardisierten abschließenden Prüfungen angewendet werden.

Salzburg, 25.09.2023

Für den Bildungsdirektor:
HR Dr. Eva Hofbauer, MBA

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten