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Gewährung von Sonderurlaub durch die Schulleitung

Bildungsdirektion Vorarlberg
Abteilung Präs/3
pr3@bildung-vbg.gv.at
05574 4960 - 456
Bahnhofstraße 12, 6900 Bregenz

Rundschreiben Nr.: 08/2023

Sachgebiet: Personalwesen
Verteilerkreis: alle allgemeinen Pflichtschulen in Vorarlberg
Geltung: ab 11.09.2023
Kernaussagen/Ziele: Informationsschreiben zur Gewährung von Sonderurlaub durch die Schulleitung
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Bregenz, 09. Oktober 2023
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Vorarlberg

Sehr geehrte Frau Direktorin,
Sehr geehrter Herr Direktor,

wir nehmen die vermehrten Anfragen zum Thema Sonderurlaub zum Anlass, die wichtigsten Punkte neuerlich in Erinnerung zu rufen.

Im Interesse einer einheitlichen Vollziehung sind für die Gewährung eines Sonderurlaubes
folgende Richtlinien zu beachten:

  • Sonderurlaubsanträge bis zu drei Tagen pro Schuljahr können durch die Schulleitung genehmigt werden (Näheres siehe Rückseite).
  • Für Anträge auf Sonderurlaube, die das Ausmaß von drei Tagen überschreiten, ist die Bildungsdirektion, Abt. Präs/3, zuständig und zwar nicht nur für den drei Tage übersteigenden Anteil des beantragten Sonderurlaubes, sondern für den ganzen Sonderurlaub.
  • Die Bildungsdirektion, Abt. Präs/3, ist auch für einzelne Tage zuständig, wenn das in der Zuständigkeit der Schulleitung liegende Kontingent von drei Tagen in einem Schuljahr bereits ausgeschöpft ist bzw. mit dem aktuell beantragten Sonderurlaub überschritten würde.
  • Bei der Sonderurlaubsbewilligung ist zu beachten, dass nicht in jedem Fall das angegebene Höchstausmaß von drei Tagen zu bewilligen ist, sondern dass es auf die im Einzelfall erforderliche Zeit ankommt.
  • Es ist nicht vorgesehen, für im Rahmen von Nebenbeschäftigungen verpflichtend zu absolvierende Fortbildungen Sonderurlaub zu gewähren. Es würde sich in diesem Fall um einen Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) handeln.
  • Bei der Pflege im Sokrates (Absenzen) ist der Sonderurlaub exkl. eines allfällig dazwischenliegenden Wochenendes einzupflegen (zB. Freitag und Montag).

In inhaltlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass Sonderurlaube aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlass gewährt werden können.
Für die am häufigsten vorkommenden Fälle ist per sofort die angeschlossene Übersicht, welche das Schreiben vom 18.09.2018 ersetzt, zu beachten. Auch in diesen Fällen darf das in der Zuständigkeit der Schulleitung liegende Ausmaß von drei Tagen pro Schuljahr nicht überschritten werden. Sollte dies der Fall sein, ist der Antrag an die Bildungsdirektion, Abt. Präs/3, weiterzuleiten.

Anlass

Ausmaß des Sonderurlaubes

Verehelichung oder
Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

bis zu drei Schultage, die zusammenhängend sein müssen, wobei ein freier Tag oder ein Wochenende dazwischenliegen kann, nicht aber zB. die Semesterferien

Verehelichung von Geschwistern
oder eigenen Kindern

ein Schultag,
zeitlich gebunden an den Tag der Feier

Geburt eines eigenen Kindes

bis zu zwei Schultage

Tod des Ehegatten (der Ehegattin) / des Lebenspartners

bis zu drei Schultage,
die in der Abfolge einmal unterbrochen sein können

Tod eines Elternteiles,
Tod eines Kindes oder
Stief- bzw. Pflegekindes

bis zu zwei Schultage

Tod von Geschwistern, Stiefgeschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern

ein Schultag

Übersiedlung

ein Schultag

Vorladung bei Behörde oder Gericht (bei staatsbürgerlicher Pflicht)

(sofern einzelne Stunden nicht ausreichen):
ein Schultag

Akademische Feier (Sponsion, Promotion) der Lehrperson bzw.
von Kindern oder des Lebenspartners

ein Schultag,
zeitlich gebunden an den Tag der Feier

Sollten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Sonderurlaubes nicht zweifelsfrei gegeben sein oder im speziellen Fall eher ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge in Frage kommen, steht Ihnen als Sachbearbeiterin der Abt. Präs/3 Frau Bettina Koch (05574/4960 465 oder ) für weitere Informationen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Bregenz, 09. Oktober 2023
Für die Bildungsdirektion
Mag. Günter Kraft

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen