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Schulraumüberlassung gemäß § 128a SchOG - aktualisierte Kosten Energie-Mehraufwand, neue Mustervereinbarung

IBu1/436-2023

Abteilung Präs/2 - Budget, Wirtschaft und Recht
Mag. Petra Benesch
Sachbearbeiterin
petra.benesch@bildung-stmk.gv.at
+43 5 0248 345 - 402
Körblergasse 23, 8011 Graz

Rundschreiben Nr. 4/2023 (BD St)

Titel: Schulraumüberlassung gemäß § 128a SchOG - aktualisierte Kosten Energie-Mehraufwand, neue Mustervereinbarung
Rundschreiben Nr.: 04/2023
Sachgebiet:
Budget- und Rechnungswesen
Verteilerkreis: Alle Bundesschulen in Steiermark
Personenkreis: Bundesschulleiter/innen
Geltungszeitraum: Unbefristet
Rechtsgrundlage: § 128a SchOG
Kernaussagen/Ziele: Aktuelle Kennzahlen für den Energieaufwand zur Schulraumüberlassung an den steirischen Bundesschulen
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Graz, siehe Signatur
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Steiermark

Sehr geehrte Frau Bundesschulleiterin,
sehr geehrter Herr Bundesschulleiter,

die Bildungsdirektion für Steiermark übermittelt aufgrund der massiv gestiegenen Energiekosten aktuelle Kennzahlen, die bei den Schulraumüberlassungen unbedingt berücksichtigt werden müssen sowie eine aktuelle Mustervorlage „Vereinbarung Schulraumüberlassung“, welche für sämtliche zukünftige Überlassungen zu verwenden ist.

Kennzahlen für Energieaufwand bei Überlassung von

Einfachturnhalle: EUR 9,-- pro 1 Stunde (Berechnung für 20 Personen)
EDV-Saal: EUR 3,-- pro 1 Stunde (Berechnung für 25 Geräte)
Küche: EUR 25,-- pro 1 Stunde (Berechnung für 10 Herde)
Unterrichtsraum: EUR 1,-- pro 1 Stunde (Berechnung für 25 Personen, 10 Geräte)
Snackautomat: EUR 247,-- pro Jahr
Kaltgetränkeautomat: EUR 247,-- pro Jahr
Heißgetränkeautomat: EUR 605,-- pro Jahr

Bei den von den Energieberater/innen des Bundes errechneten Kennzahlen handelt es sich um reine Energiekosten auf Basis der Durchschnitts-Energiekosten des Kalenderjahres 2022 ohne Berücksichtigung weiterer Kosten wie z. B. Reinigung, Reparatur oder Wartung.

Gemäß § 128a SchOG sind die Leiter/innen von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule nicht beeinträchtigt wird.

Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungs-gesetzes 2017, des Kunstförderungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 128c SchOG vorrangig zu behandeln.

Bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für die genannten Zwecke ist ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben. Gemäß § 16 Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 darf die Überlassung für sportliche Zwecke gegen jederzeitigen Widerruf unentgeltlich erfolgen.

Die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes gelegen sind, kann ebenso unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eingehobener Überlassungsbeitrag darf den Betriebsaufwand nicht übersteigen. Veranstaltungen im besonderen Interesse der Schule, wie Überlassungen an Klassen- und Schulforen an den Schulgemeinschaftsausschuss oder an den Elternverein, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

In allen übrigen Fällen ist für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins und Betriebskosten) einzuheben.

Die eingehobenen Entgelte sind zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben zu verwenden. Darüber hinaus gehende Entgelte sind für Zwecke der Schule zu vereinnahmen und ausschließlich über das Schulkonto zu verrechnen. Die Bestimmungen der §§ 128a und 128b SchOG sind zu beachten. Die durch die Schulraumüberlassung entstehenden Kosten sind auf jeden Fall einzuheben, wobei in keiner irgend gearteten Weise ein Unternehmerrisiko an den Bund/die Bundesschule überwälzt werden darf.

Die aktualisierte Mustervorlage „Vereinbarung Schulraumüberlassung“ ist für sämtliche zukünftige Überlassungen zu verwenden. Diese stellt insbesondere klar, dass die Schule keinerlei Haftung übernimmt und die Nutzer/innen für alle Schäden an Einrichtungen der Schule sowie für das Verhalten ihrer Kursteilnehmer/innen verantwortlich sind.

Den Bundesschulen steht es frei, zur möglichen Schadensabdeckung eine Kaution einzuheben. Ebenso sind die Nutzer/innen über die sachgemäße Handhabung der Schulräumlichkeiten und Geräte aufzuklären, wie z.B. die ausschließliche Verwendung von den Turnsaalboden schonenden Schuhen.

Bei Benützungsübereinkommen mit Vereinen ist darauf zu achten, dass diese rechtsgültig von den vertretungsbefugten Organen (Funktionären) des Vereines unterschrieben werden, weil nur in diesem Fall der vom Bund erklärte Haftungsausschluss rechtswirksam wird.

Weiters ist zu klären, wie der Sperrdienst funktioniert, wie auch bei anderen Schulveranstaltungen üblich, könnte der/die Schulwart/in ein Sperrgeld mit den Nutzer/innen vereinbaren.

Zur Vermietung von Turnsälen ist es aus hygienisch-medizinischen Gründen unbedingt erforderlich, dass der Turnsaal nach jeder Fremdnutzung vor der Aufnahme des Schulunterrichtes für Bewegung und Sport gereinigt wird.

Bei sämtlichen Schulraumüberlassungen ist weiters zu beachten, dass dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 SchOG nicht beeinträchtigt wird. Demgemäß ist nicht nur die Bedeckung des Raumbedarfs der eigenen Schule, sondern auch anderer Bundesschulen auf jeden Fall vorrangig vor der Schulraumüberlassung an Dritte zu berücksichtigen.

Schulraum darf auch an schulfreien Tagen und während der Ferien überlassen werden. Dadurch zusätzlich entstehende Kosten sind von den Nutzer/innen zu tragen.

Die Angemessenheit des Überlassungsentgeltes ist nach den am freien Markt geltenden Kriterien zu beurteilen, d. h. nach ortsüblichen Entgelten, Ausstattung, Angebot und Nachfrage, wobei jedoch die durch die Schulraumüberlassung anfallenden Mehrkosten in jedem Fall vom Entgelt gedeckt sein müssen.

Für Rückfragen und weitere Hilfestellungen zu den errechneten Energiekosten stehen die Energieberater des Bundes, Tel. +43 316 325 591 DW 827 609, 827 616 bzw. 827 601 gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bildungsdirektorin:
Dr. Martin Kremser

Elektronisch gefertigt

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen