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Organisation des lehrplanmäßig vorgesehenen Schwimmunterrichts

Die grundlegende Fähigkeit des Schwimmens ist eine lebenserhaltende Fähigkeit und auch über die Schulzeit hinaus unerlässlich, weswegen Schwimmunterricht auch in den Lehrplänen aller Schulstufen entsprechend verankert ist. Die oö. Schulen werden ausdrücklich angehalten, kontinuierlich an den Schwimmkompetenzen ihrer Schüler/innen zu arbeiten und ausreichend Unterrichtsstunden dafür einzuplanen.

Im Zusammenhang mit der Organisation von Schwimmunterricht stellen sich immer wieder eine Reihe organisatorischer Fragen, die mit den folgenden Ausführungen näher erläutert werden sollen:

Schwimmen ist als Teil des Pflichtgegenstands Bewegung und Sport im Lehrplan verankert. Schwimmeinheiten sind deshalb grundsätzlich reguläre Unterrichtseinheiten und können somit weder als Schulveranstaltung noch als schulbezogene Veranstaltung organisiert werden.

Die Festlegung der für die Erreichung des Unterrichtsziels notwendigen Anzahl an Schwimmeinheiten obliegt der unterrichtenden Lehrperson.

Grundsätzlich hat der Schulerhalter für die Zurverfügungstellung der für den Regelunterricht notwendigen Schulräumlichkeiten zu sorgen. Stehen einer Schule am Standort die zur Durchführung des Lehrplanes erforderlichen Schwimmflächen nicht zur Verfügung, hat der Schulerhalter die Kosten für den ersatzweisen dislozierten Unterricht zu tragen. Davon sind sowohl die Übernahme der Eintrittskosten als auch der Kosten für den Transport zum Unterrichtsort erfasst.

Bezüglich einer künftigen Übernahme der Transportkosten im Rahmen des Schülertransports im Gelegenheitsverkehr durch den Bund laufen derzeit noch Gespräche auf Bundesebene.

Sollen im Rahmen des lehrplanmäßig vorgesehenen Schwimmunterrichts neben den jeweiligen Lehrkräften auch noch andere Personen, wie beispielsweise Schwimmtrainer, tätig werden, so ist dies als sogenannte „Einbeziehung externer Experten in den Unterricht“ zu qualifizieren. Dabei ist zu betonen, dass den Lehrkräften nach wie vor die Unterrichtsarbeit samt Vor- und Nachbereitung der Stunde obliegt und die Unterrichtserteilung nicht zur Gänze an die externen Experten delegiert werden kann. Etwaige dadurch entstehende Kosten sind nicht vom Schulerhalter zu tragen.

Grundsätzlich unterliegt die Erteilung von Unterricht der Schulgeldfreiheit und es dürfen den Erziehungsberechtigten keine Kosten vorgeschrieben werden. Davon kann auch durch schulpartnerschaftliche Beschlüsse nicht abgegangen werden.

Freiwillige Beiträge, um beispielsweise externe Expert/innen in den Unterricht einzubeziehen, sind aber möglich.

Mit diesem Rundschreiben tritt das Schreiben „Kostenbeiträge für den lehrplanmäßig vorgesehenen Schwimmunterricht“ vom 11. April 2022 (GZ: Präs/3a-23/0004-2022) außer Kraft.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht