Rundschreiben an alle Schulen der Sek I & II: Schüler/innen-Aufnahme in die BMHS, ORG, 5. Klassen AHS und PTS, Schuljahr 2024/25Rundschreiben W 18 (BD W) Titel: Aufnahme von Schüler/innen in die BMHS,ORG, 5. Klassen AHS und PTS Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten Verteilerkreis: Alle öffentlichen und privaten Schulen derSekundarstufe I und II Personenkreis: Schulleitungen und Schüler/innen der 8. Schulstufe Geltung: Schuljahr 2024/25 Rechtsgrundlage: § 12 Schulpflichtgesetz 1985; § 3 Abs.6, § 28 Abs. 3 und § 29 Abs.5 Schulunterrichtsgesetz; § 40 Abs. 3 und 3a, § 55 Abs. 1, § 68 Abs. 1 und 2 Schulorganisationsgesetz; BMBWF Rundschreiben Nr. 16/2018 Kernaussagen/Ziele: Schüler/innen-Aufnahme in die BMHS, ORG, 5. Klassen AHS und PTS Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Wien, 06. November 2023 Zeitliche Priorisierung: Schuljahr 2024/25 Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Wien Aufhebung Rundschreiben: ER: 9200.010/0646-PäD/2022 Sehr geehrte Frau Direktorin! Sehr geehrter Herr Direktor! Die Bildungsdirektion für Wien fasst mit diesem Erlass die Übertrittsbestimmungen in die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, Oberstufenrealgymnasien, 5. Klassen AHS und Polytechnischen Schulen zusammen: 1. Aufnahmevoraussetzungen für die Oberstufenrealgymnasien und 5. Klassen AHS Schüler/innen, die die 4. Klasse der Mittelschule erfolgreich abgeschlossen haben und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als „Gut“ beurteilt werden oder die Polytechnische Schule auf der 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und so die Pflichtgegenstände leistungsdifferenziert geführt wurden gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ , jedenfalls aber in den übrigen Pflichtgegenständen nicht schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt werden, sind berechtigt, in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aufnahmswerber/innen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die die Schülerin oder der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird. Die Aufnahme in die Übergangsstufe eines Oberstufenrealgymnasiums setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Bei erfolgreichem Abschluss der Übergangsstufe entfällt die Ablegung einer Aufnahmsprüfung in die 5. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums. 2. Aufnahmevoraussetzungen für berufsbildende höhere Schulen Schüler/innen der Mittelschule sind zum Übertritt in eine berufsbildende höhere Schule berechtigt, sofern a. der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als „Gut“ b. der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe c. der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule d. der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule vorliegt. Aufnahmswerber/innen der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen laut Punkt a. (gemäß § 68 SchOG Abs. 1) nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. In Bildungsanstalten für Elementarpädagogik (BAfEP) und einigen humanberuflichen Schulen stellt die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme dar. 3. Aufnahmevoraussetzungen für berufsbildende mittlere Schulen Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe. Abweichend davon setzt die Aufnahme in die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 8. Schulstufe der Volksschule oder der Sonderschule oder der Mittelschule voraus. Zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe setzt die Aufnahme in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule von Schülerinnen und Schülern der Mittelschule eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als mit „Befriedigend“ voraus. Aufnahmswerber/innen der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe. 4. Aufnahmevoraussetzungen für Polytechnische Schulen Für die Aufnahme in eine Polytechnische Schule ist die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht Voraussetzung. Es wird ersucht, den betreffenden Schüler/innen unmittelbar nach der Notenkonferenz auf Verlangen eine „Schulerfolgsbestätigung“ auszufolgen. Anmeldevorgang an einer weiterführenden Schule: Die Anmeldung ist nur an einer Wahlschule möglich. Zur Anmeldung ist das Original und eine Kopie der Schulnachricht, sowie folgende Dokumente mitzubringen: Geburtsurkunde, Meldebestätigung, Staatsbürgerschaftsnachweis und eventuell weitere von der weiterführenden Schule gewünschte Unterlagen. Auf der Rückseite des Originals der Schulnachricht wird die Anmeldung durch die Schulleitung mit Langstempel und Datum vermerkt. Eine vorläufige Schulplatzzuweisung oder aber auch eine mögliche Absage an der Wunschschule erfolgt bis spätestens am 7. Montag nach den Semesterferien (entspricht dem in der Aufnahmeverordnung beschriebenen ersten Aufnahmeverfahren). Hinweis: Im ersten Aufnahmeverfahren ist eine vorläufige Schulplatzzusage nur für die Wunschschule möglich. Etwaige Aufnahmsprüfungen finden am Dienstag und Mittwoch in der letzten Woche des laufenden Unterrichtsjahres statt. Alle Schulleiterinnen und Schulleiter werden ersucht, im Bedarfsfall auch weiterhin informierend und aufklärend zu wirken. Folgende Erlasse sind samt Beilagen aus der Erlassregistratur zu entfernen: GZ. 9200.010/0646-PäD/2022 Dieses Rundschreiben tritt mit (Datum) in Kraft: 13.11.2023 Für den Bildungsdirektor: HRin Mag.a Ulrike Mangl Leiterin des Bereichs Pädagogischer Dienst Elektronisch gefertigtDownloadsRundschreiben Nr. 18/2023informationsblatt_ahs_bdw.pdfinformationsblatt_bmhs_bdw.pdfinformationsblatt_pts_bdw.pdftermine_aufnahme_9.sst._ahs_bdw.pdftermine_aufnahme_9.sst.bmhs_bdw.pdfZugeordnete/s Sachgebiet/ePädagogische Angelegenheiten Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 19/2023 2023-0.228.589 Denken lernen, Probleme lösen mit digi.case – Informationen zur Teilnahme an der Initiative Nr. 18/2023 A/2861-Allg-B/2023 Dienstzeitregelung und elektronische Dienstzeiterfassung in der Bildungsdirektion für Kärnten, Wiederverlautbarung und Änderung - Bundesbedienstete Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. 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