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Rundschreiben an alle Schulen der Sek I & II: Schüler/innen-Aufnahme in die BMHS, ORG, 5. Klassen AHS und PTS, Schuljahr 2024/25

Rundschreiben W 18 (BD W)

Titel: Aufnahme von Schüler/innen in die BMHS,ORG, 5. Klassen AHS und PTS
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Verteilerkreis: Alle öffentlichen und privaten Schulen derSekundarstufe I und II
Personenkreis: Schulleitungen und Schüler/innen der 8. Schulstufe
Geltung: Schuljahr 2024/25
Rechtsgrundlage: § 12 Schulpflichtgesetz 1985; § 3 Abs.6, § 28 Abs. 3 und § 29 Abs.5 Schulunterrichtsgesetz; § 40 Abs. 3 und 3a, § 55 Abs. 1, § 68 Abs. 1 und 2
Schulorganisationsgesetz; BMBWF Rundschreiben Nr. 16/2018
Kernaussagen/Ziele: Schüler/innen-Aufnahme in die BMHS, ORG, 5. Klassen AHS und PTS
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Wien, 06. November 2023
Zeitliche Priorisierung: Schuljahr 2024/25
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Wien
Aufhebung Rundschreiben: ER: 9200.010/0646-PäD/2022

Sehr geehrte Frau Direktorin!
Sehr geehrter Herr Direktor!

Die Bildungsdirektion für Wien fasst mit diesem Erlass die Übertrittsbestimmungen in die
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bildungsanstalten für Elementarpädagogik,
Oberstufenrealgymnasien, 5. Klassen AHS und Polytechnischen Schulen zusammen:

1. Aufnahmevoraussetzungen für die Oberstufenrealgymnasien und 5. Klassen AHS

Schüler/innen, die die 4. Klasse der Mittelschule erfolgreich abgeschlossen haben und in allen
leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder
gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als „Gut“ beurteilt werden
oder
die Polytechnische Schule auf der 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und so die
Pflichtgegenstände leistungsdifferenziert geführt wurden gemäß dem höheren Leistungsniveau
oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ , jedenfalls aber in
den übrigen Pflichtgegenständen nicht schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt werden, sind
berechtigt, in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten.

Aufnahmswerber/innen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen
Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung
abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die die Schülerin
oder der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der
allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.

Die Aufnahme in die Übergangsstufe eines Oberstufenrealgymnasiums setzt die erfolgreiche
Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Bei erfolgreichem Abschluss
der Übergangsstufe entfällt die Ablegung einer Aufnahmsprüfung in die 5. Klasse des
Oberstufenrealgymnasiums.

2. Aufnahmevoraussetzungen für berufsbildende höhere Schulen

Schüler/innen der Mittelschule sind zum Übertritt in eine berufsbildende höhere Schule
berechtigt, sofern
a. der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine
Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als „Gut“
b. der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe
c. der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule
d. der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren
Schule
vorliegt.

Aufnahmswerber/innen der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen laut Punkt a. (gemäß § 68 SchOG Abs. 1)
nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

In Bildungsanstalten für Elementarpädagogik (BAfEP) und einigen humanberuflichen Schulen
stellt die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die
Aufnahme dar.

3. Aufnahmevoraussetzungen für berufsbildende mittlere Schulen

Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche
Abschluss der 8. Schulstufe.

Abweichend davon setzt die Aufnahme in die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für
Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 8. Schulstufe der
Volksschule oder der Sonderschule oder der Mittelschule voraus.

Zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe setzt die Aufnahme in eine mindestens
dreijährige berufsbildende mittlere Schule
von Schülerinnen und Schülern der Mittelschule eine
Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem
Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als mit „Befriedigend“ voraus.

Aufnahmswerber/innen der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenständen, in denen die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine
Aufnahmsprüfung abzulegen.

Eine Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden
mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe.

4. Aufnahmevoraussetzungen für Polytechnische Schulen

Für die Aufnahme in eine Polytechnische Schule ist die Erfüllung der ersten acht Jahre der
allgemeinen Schulpflicht Voraussetzung.

Es wird ersucht, den betreffenden Schüler/innen unmittelbar nach der Notenkonferenz auf
Verlangen eine „Schulerfolgsbestätigung“
auszufolgen.

Anmeldevorgang an einer weiterführenden Schule:

Die Anmeldung ist nur an einer Wahlschule möglich.
Zur Anmeldung ist das Original und eine Kopie der Schulnachricht, sowie folgende Dokumente
mitzubringen: Geburtsurkunde, Meldebestätigung, Staatsbürgerschaftsnachweis und
eventuell weitere von der weiterführenden Schule gewünschte Unterlagen.

Auf der Rückseite des Originals der Schulnachricht wird die Anmeldung durch die Schulleitung
mit Langstempel und Datum vermerkt.

Eine vorläufige Schulplatzzuweisung oder aber auch eine mögliche Absage an der Wunschschule
erfolgt bis spätestens am 7. Montag nach den Semesterferien (entspricht dem in der
Aufnahmeverordnung beschriebenen ersten Aufnahmeverfahren).

Hinweis: Im ersten Aufnahmeverfahren ist eine vorläufige Schulplatzzusage nur für die
Wunschschule möglich.

Etwaige Aufnahmsprüfungen finden am Dienstag und Mittwoch in der letzten Woche des
laufenden Unterrichtsjahres
statt.

Alle Schulleiterinnen und Schulleiter werden ersucht, im Bedarfsfall auch weiterhin informierend
und aufklärend zu wirken.

Folgende Erlasse sind samt Beilagen aus der Erlassregistratur zu entfernen:
GZ. 9200.010/0646-PäD/2022

Dieses Rundschreiben tritt mit (Datum) in Kraft: 13.11.2023

Für den Bildungsdirektor:
HRin Mag.a Ulrike Mangl
Leiterin des Bereichs Pädagogischer Dienst

Elektronisch gefertigt

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten