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Sonderurlaub gem. § 74 BDG und § 29a VBG

Bildungsdirektion für Burgenland
Abteilung Präs/3 - Personal Bundes- und Pflichtschulen
Kmsr.in Mag.a Stephanie Fischl
Sachbearbeiterin

+43 2682 710
Kernausteig 3, 7000 Eisenstadt

Rundschreiben Nr.01/2024 (BD B)

Titel: Sonderurlaub gem. § 74 BDG und § 29a VBG
Rundschreiben Nr.: 1/2024
Sachgebiet: Dienst- und Besoldungsrecht
Verteilerkreis: AHS, BMHS, BAFEP (alle burgenländischen mittleren und höheren Schulen)
Personenkreis: Direktionen
Rechtsgrundlage: § 74 BDG und § 29a VBG

Kernaussagen/Ziele: nähere Informationen zur Gewährung von Sonderurlaub
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Eisenstadt, 19.01.2024
Veröffentlichende Stelle: BD für Burgenland

Die Bildungsdirektion für Burgenland hält zum Thema Sonderurlaub folgende Richtlinien fest:

  1. Bundeslehrpersonen – altes Dienstrecht

Gesetzliche Grundlage für die Gewährung eines Sonderurlaubes ist § 74 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, idgF. Dieser lautet wie folgt:

Abs. 1: Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

Abs. 2: Für die Zeit des Sonderurlaubs behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.

Abs. 3: Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

Abs. 4: Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Beamten nicht übersteigen.

  1. Bundeslehrpersonen – neues Dienstrecht

Gesetzliche Grundlage für die Gewährung eines Sonderurlaubes ist § 29a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, idgF. Dieser lautet wie folgt:

Abs. 1: Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

Abs. 2: Für die Zeit des Sonderurlaubs behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.

Abs. 3: Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

Abs. 4: Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen.

  1. Richtlinien

Sonderurlaube dürfen in nachstehenden Fällen in bestimmtem Ausmaß genehmigt werden:

1

Verehelichung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

bis zu drei Arbeitstagen

2

Geburt eines Kindes

bis zu drei Arbeitstagen

3

Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von nahen Angehörigen: Kinder (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Geschwister, Stiefgeschwister

ein Arbeitstag

4

Wohnungswechsel innerhalb des Dienst- (Wohn)ortes

ein Arbeitstag

5

Wohnungswechsel in einen anderen Wohnort

bis zu zwei Arbeitstagen

6

Tod des Ehegatten/ der Ehegattin, des eingetragenen Partners/ der eingetragenen Partnerin bzw. des Lebensgefährten/ der

Lebensgefährtin

bis zu drei Arbeitstagen

7

Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Geschwistern, Stiefgeschwistern, Schwiegereltern, Eltern des/der eingetragenen Partners/Partnerin, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin

bis zu zwei Arbeitstagen

8

Tod von anderen Familienangehörigen, soweit sie im gemeinsamen

Haushalt lebten

bis zu zwei Arbeitstagen

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der jeweilige Sonderurlaub im zeitlichen Zusammenhang mit dem Grund stehen muss. Eine nachträgliche Inanspruchnahme ist nicht möglich.

Der Sonderurlaub darf laut Gesetz nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen.

Das Ansuchen für die Gewährung eines Sonderurlaubes im Ausmaß von bis zu drei Tagen aus einem der oben angeführten Gründe (1-8) ist im Dienstweg zu melden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, in der geltenden Fassung, obliegt der Dienststellenleitung (Schulleitung) die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis zu einer Woche an eine Lehrerin/einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen/deren Vertretung gesichert ist.

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass Gesundheitstage nicht unter Sonderurlaub im Sinn des §74 BDG bzw. § 29a VBG zu subsumieren sind.

Bei Gewährung eines Sonderurlaubes aus anderen wichtigen Gründen oder mit einem höheren als dem den vorliegenden Richtlinien entsprechenden Ausmaß ist, soweit die Zuständigkeit der Schulleitung gegeben ist, im kurzen Weg (telefonisch, Mail, etc.) die vorhergehende Genehmigung der Bildungsdirektion einzuholen.

Es ist jedoch zu beachten, dass nicht in jedem Fall das angeführte Höchstausmaß bewilligt werden muss. Im Einzelfall ist die erforderliche Zeit maßgebend.

Es wird zudem festgehalten, dass die Teilnahme bzw. der Besuch von Veranstaltungen betreffend die Fußball-Europameisterschaft 2024 (bspw. Fußballspiele) nicht unter oben genannte Tatbestände fällt und auch keinen anderen wichtigen Grund für die Gewährung eines Sonderurlaubs darstellt.

Es darf darauf hingewiesen werden, dass auf Grund § 9 Abs. 1 lit. g des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 1967, BGBl. 133, in der jeweils geltenden Fassung, bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen der Dienststellenausschuss das Recht auf Mitwirkung hat.

Mit besten Grüßen

Für den Bildungsdirektor:

Mag.a (FH) Alexandra Rouschal

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Dienst- und Besoldungsrecht