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Unvereinbarkeits-/Unbefangenheitsbestimmungen bei der Refundierung an Bundesbedienstete

560028/0004-PA-Präs/2022
BD - Präs/2a (Budget, Kosten- und Leistungsmanagement Bund)
ADir. Alexandra Schwab
Referatsleiterin
office@bildung-sbg.gv.at
+43 662 8083-2101
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 04/2024 (BD S)

Titel: Unvereinbarkeits-/Unbefangenheitsbestimmungen bei der Refundierung an Bundesbedienstete
Rundschreiben Nr.: 04/2024
Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen
Verteilerkreis: alle Bundesschulen im Bundesland Salzburg
Personenkreis: Rechnungsführung
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 113 BHG 2013 und § 119 BHV 2013
Kernaussagen/Ziele: Änderung der Vorgaben zur Prüfung und Bestätigung von Rechnungsbelegen.
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 12.02.2024
Zeitliche Priorisierung: Das Rundschreiben muss nach Einlangen von den Schulleitungen an die Rechnungsführung übermittelt werden.
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Salzburg

Nachdem seitens des Rechnungshofs thematisiert wurde, dass bei Refundierungen an Bundesbedienstete (bar oder unbar) die sachliche Richtigkeit nicht selbst von der Empfängerin oder dem Empfänger einer Zahlung bestätigt werden darf, wurde uns mitgeteilt, dass die Gebarungsprüfung in der Haushaltsverrechnung des Bundes zu erweitern sei. Im Falle einer Refundierung sei ergänzend zur sachlichen Richtigkeit auch die „Zulässigkeit der Refundierung“ zu bestätigen (Ergänzung des Wortlauts).

Aufgrund der Tatsache, dass die „Zulässigkeit der Refundierung“ jedoch nicht in den Haushaltsvorschriften des Bundes geregelt und mit einem Mehraufwand verbunden ist, wird ab sofort von der Verpflichtung abgegangen. Nach Rücksprache mit der Buchhaltungsagentur des Bundes wird von einer Prüfung des Zusatzes „Zulässigkeit der Refundierung“ abgesehen.

Wichtig ist, dass die Empfängerin oder der Empfänger einer Refundierung bzw. Ausgabenerstattung nicht selbst die sachliche und/oder rechnerische Richtigkeit bestätigen darf. In diesem Fall ist die Bestätigung durch eine weitere Person durchzuführen, die weder Zahlungsempfänger/in ist, noch die Anordnungsbefugnis für die Refundierung erteilt.

Der Wortlaut „Zulässigkeit der Refundierung“ ist nicht mehr verpflichtend anzuführen. Die rechnerische/sachliche Richtigkeit bleiben bestehen.

Salzburg, 12.02.2024

Für den Bildungsdirektor:
ADir. Alexandra Schwab

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen