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Änderungen bei Karenz und Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG und VKG sowie Änderungen im B-GIBG - APS

Bildungsdirektion für Burgenland
Abteilung Präs/3 - Personal Bundes- und Pflichtschulen
HRin Mag.a(FH) Alexandra Rouschal
Leiterin

+43 2682 710
Kernausteig 3, 7000 Eisenstadt

Rundschreiben Nr.02/2024 (BD B)

Titel: Rundschreiben zu Änderungen bei Karenz und Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG und VKG sowie Änderungen im B-GlBG
Rundschreiben Nr.: 2/2024
Sachgebiet: Karenz und Teilzeitbeschäftigung nach MSchG und VKG, B-GlBG
Verteilerkreis: APS
Personenkreis: SchulleiterInnen und Lehrpersonen
Rechtsgrundlage: GZ: 2023-0.755.247
Kernaussagen/Ziele: nähere Informationen Karenz nach dem MSchG und VKG sowie Änderungen im B-GlBG
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Eisenstadt, 19.02.2024
Veröffentlichende Stelle: BD für Burgenland

Die Bildungsdirektion für Burgenland hält zur Karenz und Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG und VKG sowie zum B-GlBG für den APS-Bereich folgende Richtlinien fest:

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2023 erfolgten in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates auch Änderungen im Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) und Väter-Karenzgesetz (VKG). Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2023 ebenfalls angepasst.

Die Änderungen traten bereits mit 1. November 2023 in Kraft und werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt[1] (gesetzliche Bestimmungen sind in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 bzw. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2023 angeführt).

1. Änderungen bei der Karenz nach dem MSchG und VKG

a) Dauer der Karenz nach MSchG und VKG

Für Mütter, Väter und Frauen, die anderer Elternteil iSd § 144 ABGB sind, deren Kinder vor dem 1. November 2023 geboren wurden, ändert sich hinsichtlich der Dauer der Karenz an der bisherigen Rechtslage nichts. Eltern haben demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Karenz bis längstens zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes (Dienstantritt am 2. Geburtstag des Kindes). Das Gleiche gilt für Adoptiv- oder Pflegemütter bzw. Adoptiv- oder Pflegeväter, deren Kinder vor dem 1. November 2023 adoptiert oder in Pflege genommen wurden.

Wird das Kind ab dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in Pflege genommen (§ 40 Abs. 32 MSchG bzw. § 14 Abs. 22 VKG), besteht ein Anspruch auf Karenz nach dem MSchG bzw. VKG bis längstens zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes (§ 15 Abs. 1 MSchG bzw. § 2 Abs. 1 VKG).

Ist ein Elternteil alleinerziehend, dann besteht ein Anspruch auf Karenz bis längstens zum Ablauf des 24. Lebensmonats (also wie bisher längstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres) des Kindes (§ 15 Abs. 1a MSchG bzw. § 2 Abs. 1a VKG). Maßgeblich ist, dass der Elternteil im Zeitpunkt der Meldung der Karenz bzw. im Zeitpunkt der Meldung einer Verlängerung der Karenz alleinerziehend ist. Änderungen während der bereits angetretenen Karenz sind für diese irrelevant. Sollte der Elternteil erst während der Karenz alleinerziehend werden, kann die Karenz gegebenenfalls verlängert werden. Unter „alleinerziehend“ versteht das MSchG bzw. VKG, wenn

  • kein anderer Elternteil vorhanden ist (er ist beispielsweise verstorben oder nicht feststellbar) oder
  • der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.

Diese Voraussetzung muss von den Bediensteten schriftlich bestätigt werden. Es ist anzugeben, welcher der oben genannten Gründe ihre Alleinerziehendeneigenschaft begründet. Falsche Angaben der Bediensteten sind Gründe für disziplinäre oder dienstrechtliche Folgen.

Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz – er ist z.B. selbständig – ist eine Teilung der Karenz nicht möglich (wenngleich er das Kind betreut). Die Karenz muss in diesem Fall nicht unmittelbar an das („fiktive“) Beschäftigungsverbot nach der Geburt anschließen, sondern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden. Die Bekanntgabe hat spätestens drei Monate vor Antritt der Karenz zu erfolgen. Nunmehr wurde für diese Fälle folgende Regelung getroffen: Meldet die Mutter den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt, dann verlängert sich der Karenzanspruch der Mutter bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Das Gleiche gilt für den Karenzanspruch des Vaters, wenn der Vater den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach Ende des „fiktiven Beschäftigungsverbotes“ der Mutter meldet (§ 15 Abs. 3a MSchG bzw. § 2 Abs. 5a VKG).

Beispiel: Die Mutter ist Vertragsbedienstete, der Vater ist selbständig. Das Beschäftigungsverbot nach der Geburt endet am 14.01.2024, sie meldet am 23.11.2023, dass sie Karenz ab 25.03.2024 in Anspruch nehmen will. Daher hätte sie die Möglichkeit bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch zu nehmen. Würde sie Karenz ab 26.02.2024 in Anspruch nehmen wollen, hätte sie Anspruch auf Karenz nur bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes (da die Zeitspanne zwischen dem Ende des Beschäftigungsverbotes und dem Beginn der Karenz weniger als zwei Monate beträgt).

Teilen sich die Eltern die Karenz, dann besteht ebenfalls ein Anspruch auf Karenz bis längstens zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes (§ 15a Abs. 1 MSchG bzw. § 3 Abs. 1 VKG). Die Möglichkeit der zweimaligen Teilung (drei Karenzteile) und der einmonatigen Überschneidung der Karenzteile anlässlich des erstmaligen Wechsels sowie die zweimonatige Mindestdauer jedes Karenzteils sind unverändert geblieben.

An der Möglichkeit drei Monate der Karenz aufzuschieben ist zu beachten, dass nunmehr die grundsätzliche Höchstdauer der Karenz unterschiedlich ist (siehe oben). Möchte beispielsweise eine nicht alleinerziehende Mutter drei Monate ihrer Karenz aufschieben und nimmt der Vater keine Karenz in Anspruch, dann muss die Karenz der Mutter spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes enden (§ 15b Abs. 1 MSchG). Will der Vater seinen Teil der Karenz (lediglich) als aufgeschobene Karenz in Anspruch nehmen, dann wird das als geteilte Karenz anzusehen sein, sodass die Karenz der Mutter spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes enden muss.

b) Sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der Karenz nach MSchG und VKG

Auch die folgenden angeführten Änderungen gelten für Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kinder ab dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in Pflege genommen wurden.

Die Ablehnung einer aufgeschobenen Karenz ist schriftlich zu begründen (§ 15b Abs. 3 und 4 MSchG bzw. § 4 Abs. 3 und 4 VKG). Dies betrifft lediglich Vertragsbedienstete, da Beamtinnen und Beamte die aufgeschobene Karenz ohnehin zum gewünschten Zeitpunkt antreten können (ausgenommen Lehrpersonen in den letzten vier Monaten des Schuljahres). Weiters ist eine Anfechtungsmöglichkeit der Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz bei Gericht normiert, wobei der Dienstgeber den Beweis zu erbringen hat, dass die Kündigung aus einem anderen Grund erfolgt ist. Zudem ist auf schriftliches Verlangen der Bediensteten eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Das Verlangen muss binnen fünf Kalendertagen ab Zugang der Kündigung gestellt werden und die schriftliche Begründung ist binnen fünf Kalendertagen ab Zugang des Verlangens auszustellen. Diese Bestimmung kommt bei Bundesbediensteten allerdings nur dann zum Tragen, wenn nicht ohnehin nach dienstrechtlichen Vorschriften eine schriftliche Begründung der Kündigung vorgesehen ist.

Laufende Verjährungs- und Verfallsfristen, die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis betreffen, die die Bediensteten bereits zu Beginn der Karenz erworben haben, bleiben bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende der Karenz gehemmt.

2. Änderungen bei der Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG und VKG

Auch bei der Teilzeitbeschäftigung traten mit 1. November 2023 Änderungen in Kraft. Diese Änderungen gelten für Mütter, Adoptiv- oder Pflegemütter sowie Väter, Frauen, die Elternteil iSd § 144 ABGB sind oder Adoptiv- und Pflegeväter, die ihre Absicht der Elternteilzeit ab 1. November 2023 bekannt geben (§ 40 Abs. 33 MSchG bzw. § 14 Abs. 23 VKG). Hier wird also nicht auf das Datum der Geburt, Adoption oder Übernahme in Pflege des Kindes abgestellt, sondern darauf, wann die Bediensteten bekannt geben, dass sie eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen wollen.

a) Dauer der Teilzeitbeschäftigung nach MSchG und VKG

Nach der neuen Rechtslage besteht ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, allerdings in einem Ausmaß von höchstens sieben Jahren, von dem abzuziehen sind:

  • die tatsächliche Dauer des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt des Kindes und
  • die Dauer der Karenz, die beide Elternteile für dieses Kind in Anspruch genommen

haben.

Hinzuzurechnen ist gegebenenfalls der Zeitraum zwischen der Vollendung des siebten Lebensjahres und dem späteren Schuleintritt des Kindes (§ 15h Abs. 1 MSchG bzw. § 8 Abs. 1 VKG).

Beispiel: Geburt des Kindes am 29.06.2022;

Beschäftigungsverbot nach der Geburt von 30.06.2022 bis 27.08.2022;

Karenz der Mutter vom 28.08.2022 bis 31.01.2023, Karenz des Vaters (ein Monat gleichzeitig mit Mutter) vom 01.01.2023 bis 30.06.2023 und Karenz der Mutter vom 01.07.2023 bis 15.03.2024.

Im November 2023 geben sowohl die Mutter als auch der Vater ihren jeweiligen Dienstgebern bekannt, dass sie eine Teilzeitbeschäftigung beanspruchen wollen. Wie sieht die Rechtslage aus?

Sowohl Mutter als auch Vater haben – sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen (an denen sich nichts geändert hat) - einen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, also bis einschließlich 28.06.2030. Das Höchstausmaß beträgt sieben Jahre abzüglich der Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt des Kindes und der Karenzzeiten der Elternteile. Jeder Elternteil hat daher in diesem Fall einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im Höchstausmaß von 1901 Tagen [2557 Tage (7 mal 365 Tage plus 2 Schalttage) minus 59 Tage Beschäftigungsverbot minus 157 Tage Karenzteil der Mutter minus 181 Tage Karenzteil des Vaters minus 259 Tage Karenzteil der Mutter] im Zeitraum bis einschließlich 28.06.2030.

An den gesetzlichen Vorgaben bezüglich des Verbrauchs des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung wie beispielsweise Mindestdauer von zwei Monaten und nur einmalige Inanspruchnahme pro Kind und Elternteil hat sich nichts geändert.

b) Sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der Teilzeitbeschäftigung nach MSchG und VKG

Wenn bei Vertragsbediensteten kein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht, weil die Voraussetzungen (die bei Beamtinnen und Beamten ja nicht vorliegen müssen) der Mindestdauer des Dienstverhältnisses von drei Jahren und der Beschäftigung von mehr als 20 Bediensteten im Betrieb bzw. in der Dienststelle nicht vorliegen, kann im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung innerhalb der Bandbreite vereinbart werden. Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch bereits ausgeschöpft ist.

Wird eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt, ist dies schriftlich zu begründen.

Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie erst nach diesem Zeitpunkt, kann die Kündigung wie bisher wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. Der Dienstgeber hat den Beweis zu erbringen, dass die Kündigung aus einem anderen Grund erfolgt ist. Zudem ist – wenn die Bediensteten es binnen fünf Kalendertagen ab Zugang der Kündigung schriftlich verlangen – eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen; die Begründung hat dann binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens zu erfolgen. Diese Bestimmung kommt bei Bundesbediensteten allerdings wiederum nur dann zum Tragen, wenn nicht ohnehin nach dienstrechtlichen Vorschriften eine schriftliche Begründung der Kündigung vorgesehen ist.

3. Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Betreuung des Kindes nach dienstrechtlichen Vorschriften

Es darf auch noch darauf hingewiesen werden, dass bereits durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Betreuung des Kindes nach dienstrechtlichen Vorschriften bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes ausgedehnt wurde.

4. Änderungen im B-GlBG

Im B-GlBG wurde die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen in die Zielbestimmung des § 3 B-GlBG aufgenommen.

Außerdem stellen nunmehr Fälle, in denen vom B-GlBG erfasste Personen aufgrund der Beantragung oder Inanspruchnahme bestimmter, in der Vereinbarkeitsrichtlinie vorgesehener, Rechte (bspw. Karenzurlaube nach MSchG und VKG, Pflege- oder Hospizfreistellungen, Elternteilzeit) eine weniger günstige Behandlung erfahren, nunmehr eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes dar.

Bei einer weniger günstigen Behandlung einer Person aufgrund der Beantragung oder Geltendmachung dieser Rechte kommen demnach (unabhängig von ihrem Geschlecht) die im B-GlBG vorgesehenen Rechtsfolgen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zur Anwendung (§§ 17 ff B-GlBG). Die betroffene Person kann sich zudem an die vorgesehenen Institutionen, insbesondere die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Gleichbehandlungskommission, wenden.

Mit besten Grüßen

Für die stellvertretende Bildungsdirektorin:

Mag.a (FH) Alexandra Rouschal

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[1] Es handelt sich dabei um die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Dienst- und Besoldungsrecht