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Schulungsmaßnahmen nach beruflicher Unterbrechung

Die Landeslehrperson hat nach den dienstrechtlichen Bestimmungen um ihre/seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein. Um nach Inanspruchnahme eines mehr als 4-jährigen Karenzurlaubes oder mehr als 4-jähriger Berufsunterbrechung durch Ausscheiden aus dem Schuldienst dieser Verpflichtung nachzukommen, sind als Schulungsmaßnahmen die Absolvierung von Fortbildungsveranstaltungen und einer Praxis (Hospitation oder Sommerschule) vorgesehen. Bereits absolvierte Einzelfortbildungsveranstaltungen mit entsprechenden Inhalten können dabei angerechnet werden, wenn sie studienrechtlich bestätigt sind.

  1. Veranstaltungen im Ausmaß von 4 Halbtagen nach freier Wahl (vorzugsweise Veranstaltungen für die Induktionsphase

und

  1. Praxis:
    1. Hospitation im Ausmaß von vier Halbtagen

oder

    1. eine Woche Sommerschule

Der Erlass GZ A1-63/1 vom 13.9.1999 tritt hiermit außer Kraft.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Lehrer/innenfort- und weiterbildung