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Durchführung von empirischen Untersuchungen (Wiederverlautbarung)

113.08/0197-allg/2023

BD Tirol / Abt. Präs/3 - Recht
Mag. Clemens Rainer
Sachbearbeiter
office@bildung-tirol.gv.at
+43 512 9012-9167
Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck

Rundschreiben Nr. 01-2023 (BD T)

Titel: Durchführung von empirischen Untersuchungen an Schulen (Wiederverlautbarung)
Rundschreiben Nr.: 01-2023
Sachgebiet: Schulrecht, sonstige Rechtsangelegenheit
Verteilerkreis: Direktionen aller Schulen Tirols
Personenkreis: Direktor/innen, Lehrpersonal, Verwaltungspersonal
Geltung: unbefristet
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Innsbruck, 23.05.2023
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Tirol

1. Allgemeines
Mit Rundschreiben Nr. 4/2021 der Bildungsdirektion für Tirol wurden die Richtlinien zur Durchführung von empirischen Untersuchungen an Schulen wiederverlautbart.
Am 23. Mai 2023 konnte die Bildungsdirektion mit der Universität Innsbruck, der Pädagogischen Hochschule Tirol und der Fachhochschule Kufstein eine Rahmenvereinbarung abschließen, die die Einhaltung datenschutzrechtlicher, pädagogischer und forschungsethischer Standards bei der Durchführung von empirischen Untersuchungen an Schulen sicherstellt. Durch den Abschluss dieser Vereinbarung kommt es zu einer Vereinheitlichung und Vereinfachung des Verfahrens.

Aufgrund des Abschlusses der Rahmenvereinbarung ist das Genehmigungsverfahren vor der Bildungsdirektion nicht mehr notwendig. In diesem Rundschreiben wird ein (neues) Prozedere festgelegt, das bei der Beantragung von empirischen Untersuchungen durch die Schulen zu beachten ist.

2. Richtlinien für die Abwicklung
2.1 Antragstellung
Die Anträge auf Durchführung empirischer Untersuchungen an Schulen sind von den Forschenden schriftlich bei der jeweiligen Schule, an der die Untersuchung durchgeführt werden soll, einzubringen.
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • Bestätigung der jeweiligen Institution (z. B. Universität, Fachhochschule, Pädagogische Hochschule etc.), an der die Forschungsarbeit durchgeführt wird
  • Kurzbeschreibung des Forschungsvorhabens (Thema, Ziele, Methodik)
  • Untersuchungsinstrumente (z. B. Fragebogen, Interviewleitfaden)

2.2 Genehmigungsverfahren
Genehmigungen seitens der Schulleitungen dürfen grundsätzlich nur für Untersuchungen im Zuge von Bachelor- und Masterarbeiten sowie Diplomarbeiten und Dissertationen oder anderen Forschungsprojekten an wissenschaftlichen Einrichtungen erteilt werden. Andere Untersuchungen (Untersuchungen im Rahmen von Seminararbeiten oder einer VWA) sollten seitens der Schulleitungen nicht genehmigt werden.
Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Rahmenvereinbarung anwendbar:

Handelt es sich um eine empirische Untersuchung, die von der Rahmenvereinbarung umfasst ist, kann seitens der Schule Bedenkenfreiheit angenommen werden und es sind keine weiteren Prüfungsschritte zu setzen. Dies trifft dann zu, wenn eine Bestätigung der Universität Innsbruck, der Pädagogischen Hochschule Tirol oder der Fachhochschule Kufstein vorliegt. Die Zustimmung zur Durchführung der empirischen Untersuchung kann in diesen Fällen formlos (mündlich oder schriftlich) erfolgen.

  • Rahmenvereinbarung nicht anwendbar:

Sollte die beantragte empirische Untersuchung nicht von der Rahmenvereinbarung umfasst sein, hat die Schulleitung das Ansuchen zu prüfen und kann bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen eine Genehmigung (schriftlich oder mündlich) erteilen:

  • umfassende Information der Schülerinnen und Schüler sowie der jeweiligen Erziehungsberechtigten
  • pädagogische Bedenkenfreiheit der jeweiligen Schulleitung
  • freiwillige Teilnahme der Schülerinnen und Schüler
  • schriftliche Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten bzw. der über 14-jährigen Schülerinnen und Schüler selbst
  • Verwendung des im Vorfeld vorgelegten Fragebogens/Interviewleitfadens etc.
  • Gewährleistung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

2.3 Durchführung der empirischen Untersuchung
Über die konkrete Vorgehensweise und Abwicklung der empirischen Untersuchung an der Schule entscheidet die jeweilige Schulleitung.
3. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Dieses Rundschreiben regelt ausschließlich empirische Untersuchungen von Schülerinnen und Schülern. Befragungen von Lehrpersonen, Untersuchungen, die nur der Evaluation des eigenen Unterrichts dienen, Erhebungen im Rahmen des Qualitätsmanagements (z. B.QMS) sowie Erhebungen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) fallen nicht unter die oben genannten Richtlinien.
Das Rundschreiben Nr. 4/2021 vom 23. Dezember 2021 tritt hiermit außer Kraft.
Innsbruck, 23. Mai 2023
Der Bildungsdirektor:
Dr. Paul Gappmaier
Elektronisch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht, Sonstige Rechtsangelegenheiten