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Leistungsbeurteilung über eine Schulstufe bei längerem Fehlen- Feststellungsprüfung und Nachtragsprüfung nach § 20 SchUG

Geschäftszahl: 111/0335-I/2023

Abteilung Präs/3 (Recht)
Referat Präs/3a
Mag. Viktor Josef Humer
Sachbearbeiter

+43 2742 280 5320
Rennbahnstraße 29, 3109 St. Pölten

Rundschreiben Nr. 2/2024 (BD NÖ)

Titel: Leistungsbeurteilung über eine Schulstufe bei längerem Fehlen- Feststellungsprüfung und Nachtragsprüfung nach § 20 SchUG
Rundschreiben Nr.: 2/2024
Sachgebiet: Schulrecht
Verteilerkreis: APS, AHS und BMHS
Personenkreis: Schulleitungen und Lehrpersonen
Geltung: bis auf Weiteres
Rechtsgrundlage: § 20 SchUG, § 21 LBVO ua
Kernaussagen/Ziele: rechtmäßiger Vollzug im Zusammenhang mit Feststellungs- und Nachtragsprüfungen
Ort und Zeit der Genehmigung: St. Pölten, 05.04.2024
Zeitliche Priorisierung: Das Rundschreiben muss ehestmögliich nach Einlangen von den DirektorInnen weitergegeben werden
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für NÖ

Die Bildungsdirektion für Niederösterreich (BDfNÖ) informiert über die Leistungs-beurteilung über eine Schulstufe bei längerem Fehlen von Schülerinnen und Schülern, die allgemeinbildende Pflichtschulen, mittlere oder höhere Schulen besuchen:

Wenn sich bei längerem Fernbleiben (gerechtfertigt oder ungerechtfertigt) der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat die Lehrerin oder der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der die Schülerin oder der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). (§ 20 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz- SchUG). Bei fehlender Eigenberechtigung sind auch die Erziehungsberechtigten zu verständigen.

Ob sich für eine Schülerin oder einen Schüler eine sichere Jahresbeurteilung treffen lässt, ist eine pädagogische Entscheidung der unterrichtenden Lehrkraft im Einzelfall.

Die Feststellungsprüfung findet am Ende des Unterrichtsjahres statt und kommt ab der 2. Schulstufe nach allen Lehrplänen, außer jenem der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, in Betracht. (siehe auch § 20 Abs. 7 und 8 SchUG)

Die Schule hat bei Vorliegen der Voraussetzung des § 20 Abs. 2 SchUG die Notwendigkeit der Feststellungsprüfung in einem Pflichtgegenstand unter Nennung des Termins zwei Wochen vor der Prüfung anzukündigen. Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist spätestens eine Woche vor dem Tag der Feststellungsprüfung nachweislich bekanntzugeben (§ 21 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung-LBVO). Aus Gründen der Praktikabilität wird empfohlen den Termin bzw. die Termine und den konkreten Zeitpunkt der Prüfung(en) nachweislich (mit RSb-Sendung) unter Bekanntgabe des von der Schülerin oder dem Schüler versäumten, im Unterricht behandelten, Lehrstoffs als Prüfungsstoff zwei Wochen vor der Prüfung anzukündigen. Um bei mehreren oder sämtlichen betroffenen Pflichtgegenständen eine vollständige Abwicklung zu gewährleisten, empfiehlt sich diesfalls eine Ankündigung innerhalb der ersten Maihälfte.

Die Durchführung der Feststellungsprüfung (und auch der Nachtragsprüfung, siehe unten) folgt den Vorgaben des § 21 LBVO: Prüfung durch die unterrichtende Lehrkraft als Einzelprüferin oder –prüfer im Unterricht (die Nachtragsprüfung findet außerhalb des Unterrichtes statt), eine Prüfung pro Schultag, im Falle zweier Teilprüfungen in einem Pflichtgegenstand finden beide Teilprüfungen an einem Schultag statt, in Schularbeitsgegenständen die schriftliche Teilprüfung am Vormittag und die mündliche Teilprüfung frühestens 60 Minuten nach Ende der schriftlichen Teilprüfung.

Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die festzusetzende Beurteilung (§ 14 LBVO findet Anwendung) der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen. (§ 21 Abs. 7 und 8 LBVO)

Tritt die Schülerin oder der Schüler zur Feststellungsprüfung an, erreicht sie oder er eine sichere Jahresbeurteilung. Das Vorliegen einer Aufstiegsberechtigung oder des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe der besuchten Schulart richtet sich nach § 25 SchUG.

Tritt die Schülerin oder der Schüler zur Feststellungsprüfung ungerechtfertigt nicht an, ist der betroffene Pflichtgegenstand „nicht beurteilt“. Ab einem „nicht beurteilt“ in einem Pflichtgegenstand ist die Schülerin oder der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. ist die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen (§ 25 SchUG, Ausnahmen § 25 Abs. 3 (ordentliche Schülerinnen und Schüler der 1. Schulstufe steigen in 2. Schulstufe unabhängig von der Anzahl der „nicht beurteilt“ auf) und Abs. 5a SchUG).

verschobene Feststellungsprüfung:

Ist die Schülerin oder der Schüler am Tag einer Feststellungsprüfung am Antritt zu dieser gerechtfertigt verhindert, ist die Feststellungsprüfung zu verschieben. Sie ist tunlichst im laufenden Unterrichtsjahr, längstens aber bis einschließlich des letzten Tages vor der Beurteilungskonferenz, die von Mittwoch bis Freitag in der vorletzten Unterrichtswoche stattfindet (innerhalb der letzten drei Schultage vor der Beurteilungskonferenz mit Zustimmung der Schulleitung aus wichtigem Grund) durchzuführen. Wenn eine Durchführung wegen der gerechtfertigten Verhinderung bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich ist, ist die Feststellungsprüfung an den Beginn des nächstfolgenden Schuljahres zu verschieben (bei erneuter gerechtfertigter Verhinderung sind auch weitere Verschiebungen möglich), wobei der (jeweils) neue Termin nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November liegen darf (§ 21 Abs. 9 LBVO). Dabei ist vor dem 30.11. ein Zeitraum für eine allfällige Wiederholungsprüfung einzuplanen.

Tritt die Schülerin oder der Schüler zur verschobenen Feststellungsprüfung an, erreicht sie oder er eine sichere Jahresbeurteilung. Das Vorliegen einer Aufstiegsberechtigung oder des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe der besuchten Schulart richtet sich nach § 25 SchUG.

Tritt die Schülerin oder der Schüler zur verschobenen Feststellungsprüfung ungerechtfertigt nicht an, ist der betroffene Pflichtgegenstand „nicht beurteilt“. Ab einem „nicht beurteilt“ in einem Pflichtgegenstand ist die Schülerin oder der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. ist die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen (§ 25 SchUG, Ausnahmen § 25 Abs. 3 (ordentliche Schülerinnen und Schüler der 1. Schulstufe steigen in 2. Schulstufe unabhängig von der Anzahl der „nicht beurteilt“ auf) und Abs. 5a SchUG).

Eine negativ absolvierte Feststellungsprüfung kann nicht wiederholt werden (§ 21 Abs. 11 LBVO). Nach einer negativ abgelegten Feststellungsprüfung ist eine Wiederholungsprüfung nach § 23 SchUG (ab der 5. Schulstufe und bei höchstens zwei „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen) möglich. Das Vorliegen einer Aufstiegsberechtigung oder des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe der besuchten Schulart richtet sich nach § 25 SchUG.

Nachtragsprüfung

Hat eine Schülerin oder ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass die erfolgreiche Ablegung der Feststellungsprüfung nicht zu erwarten ist, ist sie von der Schulleitung (auch auf Antrag) zu stunden. Im Falle ungerechtfertigten Fernbleibens sind eine Stundung und somit eine Nachtragsprüfung nicht möglich. (§ 20 Abs. 3 SchUG)

Im Falle der Stundung wird die Feststellungsprüfung zur Nachtragsprüfung am Beginn des nächstfolgenden Schuljahres (bei gerechtfertigter Verhinderung sind auch Verschiebungen möglich). Der Termin der Nachtragsprüfung darf wiederum nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November liegen (§ 21 Abs. 9 LBVO). Dabei ist vor dem 30.11. ein Zeitraum für eine allfällige Wiederholung der Nachtragsprüfung einzuplanen.

Tritt die Schülerin oder der Schüler zur Nachtragsprüfung an, erreicht sie oder er eine sichere Jahresbeurteilung. Das Vorliegen einer Aufstiegsberechtigung oder des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe der besuchten Schulart richtet sich nach § 25 SchUG.

Tritt die Schülerin oder der Schüler zur Nachtragsprüfung ungerechtfertigt nicht an, ist der betroffene Pflichtgegenstand „nicht beurteilt“. Ab einem „nicht beurteilt“ in einem Pflichtgegenstand ist die Schülerin oder der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. ist die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen (§ 25 SchUG, Ausnahmen § 25 Abs. 3 (ordentliche Schülerinnen und Schüler der 1. Schulstufe steigen in 2. Schulstufe unabhängig von der Anzahl der „nicht beurteilt“ auf) und Abs. 5a SchUG).

Eine negativ abgelegte Nachtragsprüfung kann auf Antrag einmal wiederholt werden (§ 21 Abs. 11 LBVO), wobei dies auch ab der 2. Schulstufe möglich ist und keine Begrenzung auf die Anzahl der mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstände besteht. Nach einer negativen Wiederholung der Nachtragsprüfung ist eine Wiederholungsprüfung nicht mehr zulässig (§ 23 Abs. 1d SchUG). Das Vorliegen einer Aufstiegsberechtigung oder des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe der besuchten Schulart richtet sich nach § 25 SchUG.

Weitere Hinweise:

Ist die Schülerin oder der Schüler am Ende des Wintersemesters nicht sicher beurteilbar, enthält die Schulnachricht im betroffenen Pflichtgegenstand ohne vorheriger Ankündigung und Durchführung einer Feststellungsprüfung ein „nicht beurteilt“.

Im Falle der in das nächstfolgende Schuljahr verschobenen Feststellungsprüfung und im Falle der Nachtragsprüfung ist die Schülerin oder der Schüler zu Schulschluss „nicht abgeschlossen“. In diesen Fällen ist zu Schulschluss keine Klassenkonferenzentscheidung zu treffen. Im Falle der Nachtragsprüfung ist auf Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis mit einem Stundungsvermerk im betroffenen Pflichtgegenstand auszustellen (§ 22 Abs. 5 SchUG). In beiden Fällen ist die Schülerin oder der Schüler bis zum Prüfungstermin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die sie/er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte (§ 21 Abs. 10 LBVO).

Wenn die Schülerin oder der Schüler bis einschließlich 30.11.- wenn auch gerechtfertigt- zur verschobenen Feststellungsprüfung oder zur (verschobenen) Nachtragsprüfung nicht antritt, ist der betroffene Pflichtgegenstand „nicht beurteilt“. Ab einem „nicht beurteilt“ in einem Pflichtgegenstand ist die Schülerin oder der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. ist die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen (§ 25 SchUG, Ausnahmen nach § 25 Abs. 3 (ordentliche Schülerinnen und Schüler der 1. Schulstufe steigen in 2. Schulstufe unabhängig von der Anzahl der „nicht beurteilt“ auf) und Abs. 5a SchUG).

Ein schriftlicher Verzicht auf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung durch die Erziehungsberechtigten bzw. die eigenberechtigte Schülerin oder den eigenberechtigten Schüler ist möglich. Daraus folgt ein „nicht beurteilt“ im betroffenen Pflichtgegenstand.

Wenn die Schülerin oder der Schüler- spätestens nach dem 30. November- zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist oder die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ist darüber eine Entscheidung der Klassenkonferenz iSd § 71 Abs. 2 lit. c SchUG (§ 20 iVm § 25 SchUG) auszustellen, schriftlich auszufertigen und nachweislich (mit RSb-Sendung) an die Erziehungsberechtigten oder die eigenberechtigte Schülerin bzw. den eigenberechtigten Schüler zu versenden (Rückschein ist aufzubewahren) oder mit einer Übernahmebestätigung den Erziehungsberechtigten persönlich (bzw. im Wege der Schülerin oder des Schülers) oder der eigenberechtigten Schülerin bzw. dem eigenberechtigten Schüler persönlich auszuhändigen.

Die Ausführungen dieses Rundschreibens beziehen sich auf Schulen mit Jahresgliederung. Für zumindest dreijährige mittlere und höhere Schulen, bei denen auf der 10. bis zur 13.

Schulstufe die Bestimmungen der semestrierten Oberstufe zur Anwendung kommen, gelten die Bestimmungen unter Berücksichtigung der Semestrierung sinngemäß und es wird auf § 20 Abs. 10 SchUG und § 21 Abs. 12 LBVO hingewiesen.

Im Falle eines Sachverhaltes hinsichtlich der letzten Schulstufe einer Schulart mit abschließender Prüfung ist auf das verkürzte Unterrichtsjahr Bedacht zu nehmen.

Für praktischen Unterricht an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder praktischen Unterricht (Praxis, Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis ua.) oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder für Sozialpädagogik wird auf § 20 Abs. 4 SchUG hingewiesen (Ausnahme gemäß § 20 Abs. 11 SchUG: an Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung ist § 20 Abs. 4 SchUG nicht anzuwenden).

Für den Bildungsdirektor:
Mag. Markus Loibl
Hofrat

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht