Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle

Informationen zur Beantragung und Genehmigung von Unterstützungsleistungen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes

89.102/0001-allg/2024

BD Tirol / Abt. Präs/3 - Recht
Dr. Armin Andergassen
Sachbearbeiter
office@bildung-tirol.gv.at
+43 512 9012-9173
Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck

Rundschreiben Nr. 01-2024 (BD T)

Titel: Informationen zur Beantragung und Genehmigung von Unterstützungsleistungen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes
Rundschreiben Nr.: 01-2024
Sachgebiet: rechtliche Angelegenheiten
Verteilerkreis: Direktionen aller Bundesschulen Tirols
Personenkreis: Direktor/innen, Lehrpersonal, Verwaltungspersonal
Geltung: unbefristet
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Innsbruck, 30.04.2024
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Tirol

1. Allgemeines

Mit dem Erlass des BMBWF betr. Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes (GZ. 2023-0.480.776) vom 17. September 2023 (siehe Beilage A) wurde das Verfahren betreffend die Gewährung der Persönlichen Assistenz, der Schulassistenz und der Dolmetschleistungen für Schülerinnen und Schüler an Bundesschulen neu gestaltet. Auf Grund dieses Erlasses ist die Bildungsdirektion nun für die Genehmigung der genannten Unterstützungsleistungen zuständig. Der neue Verfahrensablauf gilt bereits für Ansuchen um Unterstützungsleistungen für das Schuljahr 2024/25.

In Bezug auf die Genehmigungsvoraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten bestehen Unterschiede zwischen den verschiedenen Unterstützungsleistungen, und auch die Schulen sind in unterschiedlicher Weise in das jeweilige Verfahren eingebunden.

Es besteht eine einheitliche Antragsfrist: Unabhängig von der Art der Unterstützungsleistung sind daher bis spätestens 31. Mai die Anträge für das darauffolgende Schuljahr zu stellen.

Bei allen drei Unterstützungsleistungen ist außerdem zu beachten, dass mit ihnen keine pädagogische Hilfestellung verbunden ist. Sollte zusätzlich zur Unterstützungsleistung eine pädagogische Hilfestellung erforderlich sein, ist diese auf anderem Weg bereitzustellen (z. B. Förderunterricht, SPF).

2. Beantragung der Persönlichen Assistenz

2.1. Definition der Persönlichen Assistenz und betroffene Schülerinnen und Schüler

Unter Persönlicher Assistenz wird eine Hilfestellung für persönliche Belange verstanden. Es handelt sich vor allem um eine Unterstützung bei der Bewältigung der körperlichen Hürden des Schulalltags. Daher kommt die Persönliche Assistenz vor allem für Schülerinnen und Schüler mit einer körperlichen Behinderung bzw. einer hochgradigen Sehbehinderung/Blindheit in Betracht.

2.2. Antragstellung durch die Erziehungsberechtigten bzw. die Assistenzservicestelle

Die in Tirol eingerichteten Assistenzservicestellen, insbesondere die Selbstbestimmt Leben gGmbH, Anton-Eder-Straße 15, 6020 Innsbruck, unterstützen die Erziehungsberechtigten bei der Antragstellung. Die Schulen sollen daher die Erziehungsberechtigten eines Kindes, welches eine Persönliche Assistenz benötigt, zwecks Antragstellung an die Assistenzservicestelle verweisen.

Die Antragstellung erfolgt dann durch die Erziehungsberechtigten bzw. die Assistenzservicestelle bis spätestens 31. Mai. Dabei ist das von der Bildungsdirektion für Tirol zur Verfügung gestellte Antragsformular zu verwenden (siehe Beilage B). Falls ein Pflegegeldbescheid oder ein fachärztlicher bzw. klinisch-psychologischer Befund vorhanden ist, ist dieser dem Antrag beizulegen.

3. Beantragung der Schulassistenz

3.1. Definition der Schulassistenz und betroffene Schülerinnen und Schüler

Zu den Aufgaben der Schulassistenz zählen unter anderem die räumliche und zeitliche Orientierung, die Schaffung von Ordnung und Struktur am Lernplatz, soziales Lernen sowie Training von sozialen Kompetenzen. Daher kommt die Schulassistenz insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit einer Autismus-Spektrum-Störung in Betracht.

Im Rahmen der Schulassistenz wird zunächst ein Abrufkontingent von 8 Wochenstunden an Betreuung zur Verfügung gestellt. Im Einzelfall können auf Grund einer medizinischen, klinisch-psychologischen und pädagogischen Begründung auch mehr Stunden zuerkannt werden.

Wenn neben der Schulassistenz eine Betreuung durch eine Lehrperson über Realstunden erfolgen soll, darf das Gesamtausmaß der beiden Betreuungsformen 8 Wochenstunden grundsätzlich nicht übersteigen (siehe dazu Punkt 6).

3.2. Antragstellung durch die Schule

Im Vorfeld der Antragstellung können sich die Erziehungsberechtigten zwecks Beratung an das Diversitätsmanagement der jeweiligen Bildungsregion wenden. Im Anschluss daran können die Erziehungsberechtigten den Bedarf nach einer Schulassistenz für ein Kind unmittelbar bei der Schule melden. Die Antragstellung für eine Schulassistenz erfolgt direkt von der Schule an die Bildungsdirektion für Tirol bis spätestens 31. Mai. Dabei ist das von der Bildungsdirektion für Tirol zur Verfügung gestellte Antragsformular zu verwenden (siehe Beilage C). Falls ein Pflegegeldbescheid oder ein fachärztlicher bzw. klinisch-psychologischer Befund vorhanden ist, ist dieser dem Antrag beizulegen.

4. Beantragung von Dolmetschleistungen

4.1. Definition der Dolmetschleistungen und betroffene Schülerinnen und Schüler

„Dolmetschleistungen“ sind Übersetzungsleistungen zwischen unterschiedlichen Sprachen bzw. Sprachsystemen. Dolmetschleistungen werden für schwerhörige und gehörlose Schülerinnen und Schüler gewährt.

4.2. Antragstellung durch die Erziehungsberechtigten

Im Vorfeld der Antragstellung können sich die Erziehungsberechtigten zwecks Beratung an das Diversitätsmanagement der jeweiligen Bildungsregion wenden. Der Antrag auf Gewährung von Dolmetschleistungen ist von den Erziehungsberechtigten an die Bildungsdirektion für Tirol bis spätestens 31. Mai zu stellen. Dabei ist das von der Bildungsdirektion für Tirol zur Verfügung gestellte Antragsformular zu verwenden (siehe Beilage D). Falls ein fachärztlicher Befund vorhanden ist, ist dieser dem Antrag beizulegen.

5. Genehmigungsverfahren und Abwicklung

Die Prüfung der Anträge auf Persönliche Assistenz, Schulassistenz und Dolmetschleistungen sowie die Abwicklung des weiteren Verfahrens obliegt der Abteilung Präs/3 – Recht der Bildungsdirektion für Tirol. Diese prüft zunächst anhand der im Zuge der Antragstellung übermittelten Unterlagen (Befunde, Pflegegeldbescheide) – gegebenenfalls mit Unterstützung des schulpsychologischen Dienstes – das Vorliegen einer Behinderung. Liegt eine solche vor, wird eine erschöpfende, auf pädagogisch-didaktische und schulorganisatorische Belange bezogene Stellungnahme der zuständigen Bildungsregion (bzw. bei einem Antrag auf Dolmetschleistungen eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Gehörlosenbildung) eingeholt. Auf dieser Grundlage ermittelt die Bildungsdirektion, ob und inwieweit die Bereitstellung der Unterstützungsleistung unbedingt erforderlich ist.

Ist die Bereitstellung der Unterstützungsleistung unbedingt erforderlich, wird sie von der Bildungsdirektion für Tirol genehmigt. In der Genehmigung bestimmt die Bildungsdirektion einerseits den sachlichen Umfang der Unterstützungsleistung (z. B. ob die Unterstützungsleistung auch für den Schulweg erforderlich ist oder nicht). Andererseits wird – im Hinblick auf die laut Stundenplan vorgesehene Stundenanzahl und die Stellungnahme der Bildungsregion – das zeitliche Ausmaß der Unterstützungsleistung festgelegt. Dabei ist von einer Unterrichtstätigkeit von 36 Wochen pro Schuljahr auszugehen. Im Rahmen der Schulassistenz wird das zeitliche Ausmaß in der Regel mit 8 Wochenstunden pro Schülerin bzw. Schüler festgesetzt.

Die Genehmigung der Unterstützungsleistung wird an die Erziehungsberechtigten und die Schule übermittelt. Die leistungserbringende Stelle (bei der persönlichen Assistenz die Assistenzservicestelle, bei der Schulassistenz die pro mente tirol gemGmbH, bei Dolmetschleistungen die Dolmetscherin bzw. der Dolmetscher) rechnet die von ihr erbrachten Leistungen mittels E-Rechnung gegenüber der Bildungsdirektion für Tirol ab.

6. Sonstige Unterstützungsmöglichkeiten

Von den oben dargestellten Unterstützungsleistungen als nicht pädagogisch motivierte Betreuungsformen durch externe Organisationen abzugrenzen ist die Möglichkeit, für eine Schülerin bzw. einen Schüler eine Betreuung durch eine Lehrperson im Rahmen der „Behindertenintegration“ über das Abrufkontingent von maximal 4 Realstunden (bei pädagogisch motivierter Betreuung) bzw. von maximal 8 halbwertigen Realstunden (bei nicht pädagogisch motivierter Betreuung) je Schülerin bzw. Schüler zu beantragen. In diesem Fall bitten wir um eine Mitteilung bzw. Meldung der betroffenen Schülerinnen und Schüler an Frau Manuela Locatelli, E-Mail: manuela.locatelli@bildung-tirol.gv.at. Soll die Betreuung durch eine Lehrperson über Realstunden erfolgen, muss eine fundierte Begründung der pädagogischen Notwendigkeit vorliegen.

Eine Kombination von Betreuung durch eine Lehrperson einerseits und Schulassistenz andererseits ist grundsätzlich möglich, allerdings darf das Gesamtausmaß von 8 Wochenstunden pro Schülerin bzw. Schüler in der Regel nicht überschritten werden (z. B. 2 Realstunden für die Betreuung durch eine Lehrperson, 4 Arbeitsstunden für die Betreuung durch „pro mente“).

7. Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten

Bereits vor Kundmachung dieses Rundschreibens genehmigte Anträge auf Basis des Rundschreibens Nr. 22/2021 des BMBWF gelten weiterhin und müssen nicht noch einmal neu eingebracht werden.

Neue Anträge und Änderungen von genehmigten Anträgen haben gemäß den Bestimmungen dieses Rundschreibens zu erfolgen.

Dieses Rundschreiben ersetzt alle bisher zum Thema der Unterstützungsleistungen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung an Bundesschulen ergangenen Schreiben der Bildungsdirektion für Tirol.

Innsbruck, 30. April 2024
Der Bildungsdirektor:
Dr. Paul Gappmaier

Beilagen:

A. Erlass des BMBWF betr. Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes (GZ. 2023-0.480.776) vom 17. September 2023

B. Antrag auf Gewährung einer Persönlichen Assistenz für Schüler*innen mit einer Behinderung an einer Bundesschule

C. Antrag auf Gewährung einer Schulassistenz für Schüler*innen mit einer Behinderung an einer Bundesschule

D. Antrag auf Gewährung von Dolmetschleistungen für schwerhörige und gehörlose Schüler*innen an einer Bundesschule

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Sonstige Rechtsangelegenheiten