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Rundschreiben Nr. 05/2024 (BD Stmk): Schulautonome Tage an allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

ISchu6/64-2024

Abteilung Präs/2
Mag. Larissa Leitner
Sachbearbeiterin

larissa.leitner@bildung-stmk.gv.at
+43 5 0248 345 - 125
Körblergasse 23, 8011 Graz

Rundschreiben Nr. 05/2024 (BD Stmk) (BD St)

Titel: Schulautonome Tage an allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
Rundschreiben Nr.: 05/2024
Sachgebiet:
Schulrecht
Verteilerkreis: Alle allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in der Steiermark
Personenkreis: Direktor/innen
Geltungszeitraum: Schuljahr 2024/25
Rechtsgrundlage: § 2 Abs 5 Schulzeitgesetz
Kernaussagen/Ziele: Bekanntgabe der Rechtsvorschriften zu schulautonomen Tagen im Schuljahr 2024/25
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Graz, 26.04.2024
Zeitliche Priorisierung: Eingabe
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Steiermark

Es wird darauf hingewiesen, dass der Schulgemeinschaftsausschuss gem. § 2 Abs 5 SchZG aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens in jedem Unterrichtsjahr,

  1. in dem der 26. Oktober auf einen Sonntag fällt, höchstens zwei Tage,
  2. in dem der 26. Oktober auf einen Montag oder einen Samstag fällt, höchstens drei Tage und
  3. in dem der 26. Oktober auf einen anderen als in Z 1 und 2 genannten Wochentag fällt, höchstens vier Tage

schulfrei erklären kann. Bei der Beschlussfassung hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.

Zusätzlich zu den Vorgaben des § 2 Abs 5 SchZG hängt die Anzahl der schulautonomen schulfreien Tage an AHS und BMHS jedoch von der Schulart bzw. -form sowie davon ab, ob für die jeweilige Schule der Entfall der Herbstferien festgelegt wurde:

1. Schulautonome schulfreie Tage an BORG und BMHS, an denen die Herbstferien gelten:

Im Schuljahr 2024/25 kann der SGA gem. § 2 Abs 5 Z 2 SchZG an allen Oberstufenrealgymnasien und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an denen die Herbstferien (27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober) gem. § 2 Abs 4 Z 8 SchZG gesetzlich schulfrei sind, drei Tage schulautonom schulfrei erklären, da der 26. Oktober 2024 auf einen Samstag fällt.

Im Sinne einer steiermarkweit einheitlichen Regelung wird empfohlen, zwei der schulautonomen schulfreien Tage auf den 30. Mai und 20. Juni 2025 zu legen, da diese Tage als Fenstertage nach Christi Himmelfahrt bzw. Fronleichnam an allen steirischen allgemeinbildenden Pflichtschulen, an denen der Samstag schulfrei ist, aufgrund des § 2 Abs 7a des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999 schulfrei sind. Zudem wurden diese beiden Fenstertage an den mit Unter- und Oberstufe geführten allgemeinbildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, durch Verordnung der Bildungsdirektion schulfrei erklärt.

Ergänzend ist zu beachten, dass an diesen Schulen der Dienstag nach Ostern und der Dienstag nach Pfingsten Schultage sind.

2. Schulautonome schulfreie Tage an BMHS, an denen die Herbstferien entfallen:

Auf Ansuchen der „Handelsakademie für Skisportler/innen“ des Vereins „Skihandelsschule Schladming“ wurde der Entfall der Herbstferien im Schuljahr 2024/25 an dieser Schule per Verordnung festgelegt. Ebenso entfallen die Herbstferien im Schuljahr 2024/2025 an der Schule für Sozialbetreuungsberufe der Caritas der Diözese Graz-Seckau. Für diese Schulen ist zu beachten, dass die Anzahl der schulautonomen schulfreien Tage (abweichend von § 2 Abs 5 SchUG) fünf beträgt und zusätzlich der Dienstag nach Ostern sowie der Dienstag nach Pfingsten schulfrei sind (vgl. § 2 Abs 5a SchZG).

Aus den bereits unter Punkt 1 ausgeführten Gründen wird im Sinne einer steiermarkweit einheitlichen Regelung empfohlen, zwei der schulautonomen schulfreien Tage auf den 30. Mai und 20. Juni 2025 zu legen.

3. Schulautonome schulfreie Tage an AHS-Langformen:

Mit der ha. Verordnung vom 24. September 2020, GZ.: ISchu25/1-2020, wurden an den mit Unter- und Oberstufe geführten allgemeinbildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, der Freitag nach Christi Himmelfahrt und der Freitag nach Fronleichnam in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklärt. Diese beiden schulfrei erklärten Fenstertage vermindern die im ersten Satz des § 2 Abs 5 SchZG vorgesehenen schulautonomen schulfreien Tage.

Im Schuljahr 2024/25 kann somit der SGA an den mit Unter- und Oberstufe geführten allgemeinbildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, gem. § 2 Abs 5 SchZG einen Tag schulautonom schulfrei erklären, da der 26. Oktober 2024 auf einen Samstag fällt und der 30. Mai und 20. Juni 2025 bereits durch Verordnung der Bildungsdirektion schulfrei erklärt wurden.

Die Herbstferien (27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober) sind gem. § 2 Abs 4 Z 8 SchZG gesetzlich schulfrei. Da kein Ansuchen auf Entfall der Herbstferien an einer AHS für das Schuljahr 2024/25 gestellt wurde, wurde der Entfall der Herbstferien nicht von der Bildungsdirektion verordnet (vgl. § 2 Abs 5a SchZG).

Der Dienstag nach Ostern und der Dienstag nach Pfingsten sind Schultage.

4. Ergänzende Hinweise und Empfehlung:

Bei der Rechtsvorschrift zu schulautonomen schulfreien Tagen handelt es sich um eine Kann‑Bestimmung – es besteht daher keine Verpflichtung, schulautonome Tage in Anspruch zu nehmen, oder das Höchstmaß auszuschöpfen.

Der Landesfeiertag sowie der Allerseelentag sind gem. § 2 Abs 4 Z 2 SchZG gesetzlich schulfrei.

Da der 23. Dezember 2024 auf einen Montag fällt, handelt es sich gem. § 2 Abs 4 Z 3 SchZG um einen schulfreien Tag.

Informativ wird mitgeteilt, dass die ho Behörde von der durch § 2 Abs 4 Z 3 SchZG normierten Möglichkeit, den 7. Jänner 2025 durch Verordnung als schulfreien Tag zu erklären, keinen Gebrauch macht.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht