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Verlängerung der Frist zur Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildungen gem. § 3 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Bildungsdirektion für Burgenland
Abteilung Präs/3 - Personal Bundes- und Pflichtschulen
HRin Mag.a(FH) Alexandra Rouschal
Leiterin

+43 2682 710
Kernausteig 3, 7000 Eisenstadt

Rundschreiben Nr.05/2024 (BD B)

Titel: Rundschreiben zur Verlängerung der Frist zur Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildungen gem. § 3 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
Sachgebiet: Dienst- und Besoldungsrecht
Verteilerkreis: APS
Personenkreis: SchulleiterInnen
Rechtsgrundlage: § 3 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
Kernaussagen/Ziele: nähere Informationen zur Verlängerung der Frist zur Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildungen gem. LVG
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Eisenstadt, 13.05.2024
Veröffentlichende Stelle: BD für Burgenland

Die Bildungsdirektion für Burgenland weist auf die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022 hin, wonach gem. § 25 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172, i.d.g.F., die vorgeschriebenen Ausbildungen gem. § 3 Abs. 2 Z 2 (Masterstudium ab erstmaliger Anstellung), Abs. 2b (Bachelorstudium ab Beendigung der Ausbildungsphase), Abs. 2 Z 4 (Lehramtsstudium ab erstmaliger Anstellung) und Abs. 3 Z 3 oder Abs. 3a Z 3 LVG (ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung ab Beginn des Dienstverhältnisses) seit 1. September 2023 nunmehr innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses zu absolvieren sind. Bis zum 31. August 2023 galt eine Frist von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses, die aufgrund der zitierten Dienstrechtsnovelle um drei weitere Jahre verlängert wurde.

Um Kenntnisnahme und selbstständige Vorlage der entsprechenden Nachweise an die Dienstbehörde wird ersucht.

Mit besten Grüßen

Für den Bildungsdirektor:

Mag.a (FH) Alexandra Rouschal

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Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Dienst- und Besoldungsrecht