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Verpflichtende jährliche Schuluntersuchung gem. § 66 SchUG

Bildungsdirektion für Burgenland
Abteilung Präs/2b - Schulrecht und sonstige Rechtsleistungen
Mag.a Julia Resch
Sachbearbeiterin

+43 2682 710
Kernausteig 3, 7000 Eisenstadt

Rundschreiben Nr.06/2024 (BD B)

Titel: Rundschreiben über die verpflichtende jährliche Schuluntersuchung gem. § 66 SchUG
Sachgebiet: Schulrecht
Verteilerkreis: alle Schulen
Personenkreis: SchulleiterInnen
Rechtsgrundlage: § 66 SchUG
Kernaussagen/Ziele: nähere Informationen über die verpflichtende jährliche Schuluntersuchung
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Eisenstadt, 28.05.2024
Veröffentlichende Stelle: BD für Burgenland

Sehr geehrte Frau Direktorin, sehr geehrter Herr Direktor!

Gem. § 66 Abs. 2 SchUG sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich – abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung – einmal im Jahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diese Untersuchung dient nicht nur dem Schutz der Gesundheit sowie der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler sondern auch dem kollektiven Schutz aller anderen Personen an der Schule (bspw. vor übertragbaren Krankheiten).

Die Schuluntersuchung ist von der Schulärztin/dem Schularzt selbst und direkt an der Schule durchzuführen. Den Erziehungsberechtigten ist es jedenfalls gestattet, bei der Untersuchung anwesend zu sein. Eine wie auch immer davon abweichende Vorgehensweise (zB „Ersatzuntersuchung“ durch eine schulfremde Person, zB durch einen Hausarzt/eine Hausärztin oder einen Kinderarzt/eine Kinderärztin) ist – auch aus datenschutzrechtlichen Gründen – nicht vorgesehen. Im Falle einer Verweigerung der Schuluntersuchung durch die Erziehungsberechtigten, sind diese nachweislich über die Rechtslage aufzuklären und zur Teilnahme ihres Kindes an der Untersuchung aufzufordern. Sollten die Erziehungsberechtigten trotz Aufklärung weiterhin die schulärztliche Untersuchung ablehnen, hat eine (Gefährdungs-)Meldung an die Bildungsdirektion sowie an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erfolgen. Auch darauf sind die Erziehungsberechtigten vor der Meldung hinzuweisen.

Mit besten Grüßen

Für den Bildungsdirektor:

Mag. Dr. Gerhard Jakowitsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht