Verpflichtende jährliche Schuluntersuchung gem. § 66 SchUGBildungsdirektion für Burgenland Abteilung Präs/2b - Schulrecht und sonstige Rechtsleistungen Mag.a Julia Resch Sachbearbeiterin +43 2682 710 Kernausteig 3, 7000 Eisenstadt Rundschreiben Nr.06/2024 (BD B) Titel: Rundschreiben über die verpflichtende jährliche Schuluntersuchung gem. § 66 SchUG Sachgebiet: Schulrecht Verteilerkreis: alle Schulen Personenkreis: SchulleiterInnen Rechtsgrundlage: § 66 SchUG Kernaussagen/Ziele: nähere Informationen über die verpflichtende jährliche Schuluntersuchung Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Eisenstadt, 28.05.2024 Veröffentlichende Stelle: BD für Burgenland Sehr geehrte Frau Direktorin, sehr geehrter Herr Direktor! Gem. § 66 Abs. 2 SchUG sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich – abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung – einmal im Jahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diese Untersuchung dient nicht nur dem Schutz der Gesundheit sowie der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler sondern auch dem kollektiven Schutz aller anderen Personen an der Schule (bspw. vor übertragbaren Krankheiten). Die Schuluntersuchung ist von der Schulärztin/dem Schularzt selbst und direkt an der Schule durchzuführen. Den Erziehungsberechtigten ist es jedenfalls gestattet, bei der Untersuchung anwesend zu sein. Eine wie auch immer davon abweichende Vorgehensweise (zB „Ersatzuntersuchung“ durch eine schulfremde Person, zB durch einen Hausarzt/eine Hausärztin oder einen Kinderarzt/eine Kinderärztin) ist – auch aus datenschutzrechtlichen Gründen – nicht vorgesehen. Im Falle einer Verweigerung der Schuluntersuchung durch die Erziehungsberechtigten, sind diese nachweislich über die Rechtslage aufzuklären und zur Teilnahme ihres Kindes an der Untersuchung aufzufordern. Sollten die Erziehungsberechtigten trotz Aufklärung weiterhin die schulärztliche Untersuchung ablehnen, hat eine (Gefährdungs-)Meldung an die Bildungsdirektion sowie an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erfolgen. Auch darauf sind die Erziehungsberechtigten vor der Meldung hinzuweisen. Mit besten Grüßen Für den Bildungsdirektor: Mag. Dr. Gerhard JakowitschDownloadsVerpflichtende jährliche Schuluntersuchung gem. § 66 SchUGZugeordnete/s Sachgebiet/eSchulrecht Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 6/2024 IVZe2/25-2024 Rundschreiben zur Ausstellung von schriftlichen Informationen am Ende des 1. und 2. Semesters; Jahreszeugnisse Nr. 6/2024 Pr3-IIa-234.01 Reisekostenvergütung für den Dienst an Nebenschulen im SJ 2024'25 Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Weitere Details finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung.ZustimmenAblehnenEinstellungenCookie - Informationen und EinstellungenEinstellungen, die Sie hier vornehmen, werden auf Ihrem Endgerät gespeichert und sind beim nächsten Besuch unserer Website wieder aktiv. Sie können diese Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern.SiteimproveDie Website benutzt Siteimprove Analytics, einen Webanalysedienst, der von Siteimprove zur Verfügung gestellt wird, zur Web-Analyse. Die Analyse-Dienste verwenden Cookies, die eine statistische Analyse der Nutzung der Website ermöglichen. Dazu werden die Nutzungsinformationen gesendet. Siteimprove speichert und verarbeitet die Informationen, die durch die Cookies über die Website-Nutzung der Besucher erstellt wird, auf Servern in Dänemark.Übernehmen