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Durchführung von Wiederholungsprüfungen - Dauer einer schriftlichen Teilprüfung

Gemäß § 22 Abs. 6 erster Satz Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) hat die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen.

Demzufolge dauert eine schriftliche Teilprüfung grundsätzlich 50 Minuten.

Sofern jedoch zumindest eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit tatsächlich lehrplanmäßig vorgesehen ist und sohin verpflichtend durchgeführt werden muss, hat die schriftliche Teilprüfung 100 Minuten zu dauern.

Wird im entsprechenden Lehrplan lediglich die Möglichkeit eingeräumt, eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit durchzuführen, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine längere Prüfung nicht erfüllt. In diesen Fällen ist die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung mit 50 Minuten zu bemessen.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht