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Schulwartung an Bundesschulen – Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung des leitenden Schulwartepersonals

535001/0064-PA-Pers-BD/2023
BD - Präs/1b (Dienst- und Besoldungsrecht Nicht Lehrpersonal des Bundes)
ADir. Franziska-Maria Nußdorfer
Referatsleiterin
office@bildung-sbg.gv.at
+43 662 8083-1201
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 29/2024 (BD S)

Titel: Schulwartung an Bundesschulen – Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung des leitenden Schulwartepersonals
Rundschreiben Nr.: 29/2024
Sachgebiet: Personalwesen
Verteilerkreis: alle Bundesschulen im Bundesland Salzburg
Personenkreis: Schulleitungen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Rundschreiben Nr. 22/2023 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 19.06.2023
Kernaussagen/Ziele: Adaptierung Reinigungsorganisation
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 13.08.2024
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Salzburg

Mit Rundschreiben Nr. 22/2023 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 19.06.2023 wurde eine Adaptierung der Rundschreiben betreffend Reinigungsorganisation vorgenommen. Hauptinhalt dieses Rundschreibens ist, dass beim leitenden Schulwartepersonal die Reinigungsleistung komplett entfällt und eine neu
geltende Arbeitsplatzbeschreibung
erstellt wurde (siehe Beilage). Die angefügte Arbeitsplatzbeschreibung ist dem/der leitenden Schulwart/in nachweislich auszuhändigen und der unterschriebene Zustellschein der Bildungsdirektion für Salzburg per iso-web zu retournieren. Gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung ist das leitende Schulwartepersonal mit
der Wahrnehmung der Beaufsichtigung, Wartung der Gebäude und der dazugehörigen Liegenschaften beauftragt. Diese Aufgaben sind mit dem unterstehenden Schulwartehilfspersonal (Hilfsschulwarte, Reinigungskräfte) durchzuführen.

Die Hilfsschulwarte/innen haben weiterhin eine Reinigungsleistung von wöchentlich 15 Stunden zu entrichten. Diese Reinigungsleistung ermäßigt sich in folgenden Fällen um die angeführte Wochenstundenzahl:

  • für zusätzlich untergebrachte Schule: 10 Wochenstunden je Schule
  • für geführte Schulen für Berufstätige: 10 Wochenstunden
  • für Unterbringung in mehreren selbstständigen (freistehenden) Gebäuden: 10 Wochenstunden (Laut Auskunft des BMBWF zählen Gebäude, die mit einem Übergang/einer Unterführung verbunden wurden/sind, nicht als freistehende Gebäude.)
  • für Außenflächen ab 4.000m² für je weitere 2.000m² 2 Wochenstunden (Zu den Außenflächen zählt auch die Rasen- bzw. Kunststoffbelagspflege von Sportstätten inklusive Kleinsanierungsarbeiten.)
    sonstige zusätzliche Erschwernisse sind gesondert zu beantragen und zu begründen. Eine allenfalls sich hierdurch ergebende Reduzierung der Reinigungsleistung wird im Einzelfall festgesetzt.
    (Laut Auskunft des BMBWF stellt die „Schneeräumung im Innergebirg“ keine zusätzliche Erschwernis dar.)

Der Abzug der Reinigungsleistung ist künftig beim Hilfsschulwartepersonal vorzunehmen.

Da die Reinigungsleistung beim leitenden Schulwartepersonal wegfällt, ist die Organisation der Reinigungsleistung an der Schule neu zu berechnen. Entsprechende Informationen ergehen mit gesonderter Erledigung durch das Budgetreferat.

Da aus administrativen Gründen die Umsetzung dieses Rundschreibens erst mit Dezember 2024 bzw. Jänner 2025 erfolgen kann, werden jene Schulwarte/innen, die bereits von der Reinigungsleistung ausgenommen gewesen wären, für die nächste Leistungsprämien-/Belohnungssitzung vorgemerkt und entsprechend berücksichtigt.

Salzburg, 13.08.2024

Für den Bildungsdirektor:
HR Dr. Irene Auer-Crisenaz

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen