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Schulbesuch durch politische Funktionäre

Bildungsdirektion für Burgenland
Präs/2 Budget, Wirtschaft und Recht
Dr. Gerhard Jakowitsch
Leiter

+43 2682 710
Kernausteig 3, 7000 Eisenstadt

Rundschreiben Nr. 8/2024 (BD B)

Geschäftszahl: BD/PD-2-322/1-2024
Abteilung: Präs/2 Budget, Wirtschaft und Recht
Name des/der Sachbearbeiters/Sachbearbeiterin: Dr. Gerhard Jakowitsch
Funktion des/der Sachbearbeiters/Sachbearbeiterin: Abteilungsleiter
Titel des Rundschreibens: Schulbesuch durch politische Funktionäre
Sachgebiet: Schulrecht
Verteilerkreis: alle Schulen im Bundesland Burgenland
Personenkreis: SchulleiterInnen
Geltungsdauer: unbefristet
Kernaussagen/Ziele des Rundschreibens/Erlasses: Schaffung von Regelungen, wie beim Schulbesuch durch politische Funktionäre vorzugehen ist
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung des Rundschreibens/Erlasses: 02.09.2024

Gemäß § 5 Abs. 5 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, dürfen dem Unterricht an einer Schule außer dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung nur der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin, die Organe der Schulaufsicht und rechtskundige Bedienstete der Bildungsdirektion beiwohnen.

Ist durch Landesgesetz der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau oder durch Verordnung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung als Präsident oder Präsidentin bestellt worden, darf dieser oder diese dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung oder eines Bediensteten oder einer Bediensteten der Schulaufsicht beiwohnen.

Der Schulbesuch politischer Funktionäre im Rahmen von allgemein zugänglichen Schulfeiern, wie z.B. Tagen der offenen Tür, Schulbällen u.ä. unterliegt keiner Beschränkung und bedarf auch keiner Meldung an die Bildungsdirektion.

Bei allen anderen – nicht allgemein zugänglichen - schulischen Veranstaltungen, wie Präsentationen u.ä. können politische Funktionäre nur teilnehmen, wenn eine oder ein Bedienstete/r des Schulqualitätsmangements anwesend ist.

In diesen Fällen hat rechtzeitig vor dem Schulbesuch des Politikers eine Meldung der Schulleitung an die Bildungsdirektion für Burgenland – Büro des Bildungsdirektors (matthias.vlasits@bildung-bgld.gv.at) zu erfolgen.

Ein Schulbesuch von politischen Funktionären kann auch im Rahmen einer schulbezogenen Veranstaltung organisiert werden, wobei darauf zu achten ist, dass, um Vorwürfe – insbesondere in Richtung der Parteilichkeit und Werbung - zu vermeiden, eine Teilnahme von politischen Funktionären aller im Nationalrat bzw. im Bgld. Landtag vertretenen politischen Parteien ermöglicht wird. Die diesbezügliche Einladung hat schriftlich zu ergehen.

Die Teilnahme von politischen Funktionären an schulbezogenen Veranstaltungen in obigem Sinne ist jedenfalls durch die Schulleitung vorher der Bildungsdirektion zu melden.

Der Besuch von Schulen durch Politikerinnen oder Politiker lässt jedenfalls - unabhängig vom deklamierten Grund dieses Besuches - eine zumindest latente Werbewirkung für die entsprechende politische Partei nicht ausschließen. Politiker und Politikerinnen sind Personen des öffentlichen Lebens und werden daher selbst bei Auftritten mit nicht politischen Inhalten als parteizugehörig wahrgenommen. Nicht zuletzt auf Grund des Bekanntheitsgrades von im öffentlichen Leben stehenden Personen greift die Werbeindustrie - unabhängig vom beworbenen Produkt - immer wieder auf Persönlichkeiten mit hohem Bekanntheitsgrad wie Schauspieler, Politiker und andere der breiten Öffentlichkeit bekannte Menschen zurück. Eine getrennte und somit objektivierte Wahrnehmung der werbenden Person und der dahinterstehenden Rolle derselben durch den Konsumenten ist kaum vorstellbar.

Sofern Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen ihrer eigenständigen und eigenverantwortli-chen Gestaltung des Unterrichts (§ 17 SchUG) die Einbeziehung von außerschulischen Expertinnen oder Experten in den Unterricht in Erwägung ziehen, ist ebenso darauf zu ach-ten, dass im oben dargestellten Sinn von den konkreten Personen keinerlei Werbewirkung für eine politische Partei ausgeht.

Durch den vorliegenden Erlass wird der Erlass des Landesschulrates für Burgenland vom 24. Mai 2019, Geschäftszahl: BD/PD-2-322/2-2019, aufgehoben.

Für den Bildungsdirektor:
w.HRin Mag.a Sandra Steiner

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht