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Planung Religionsunterricht 24/25 - AHS

Rundschreiben W 21/2024 (BD W)

Titel: Planung Religionsunterricht - AHS
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Verteilerkreis: alle allgemein bildende höhere Schulen
Personenkreis: Schulleitungen und Lehrpersonen
Geltung: Schuljahr 2024/25
Rechtsgrundlage: Religionsunterrichtsgesetz/Rundschreiben Nr. 5/2021 des BMBWF
Kernaussagen/Ziele: Planung Religionsunterricht
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Wien, 02.09.2024
Zeitliche Priorisierung: Schuljahr 2024/25
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Wien
Aufhebung Rundschreiben: W7/2023

Sehr geehrte Frau Direktorin!
Sehr geehrter Herr Direktor!

Um eine möglichst reibungslose und übersichtliche Planung des Religionsunterrichts zu
ermöglichen, hat die Bildungsdirektion für Wien mit den Religionsgemeinschaften vereinbart, die
Organisationsgrundlagen für Sammelkurse wie in den vergangenen Jahren bereits im Sommer
festzulegen. Die Bildungsdirektion möchte im Wesentlichen auf das Religionsunterrichtsgesetz
sowie das Rundschreiben 20/2023 (Durchführungsrichtlinien zum Religions- sowie zum
Ethikunterricht – Neuverlautbarung; siehe Anhänge)
verweisen und im Folgenden einige
wesentliche schul- und dienstrechtliche Belange ergänzen.

Der Unterricht in katholischer Religion, evangelischer Religion, islamischer Religion und der
griechisch-orientalische Religionsunterricht
(in dem alle Kinder mit Religionsbekenntnis
„orthodox“, sei es griechisch, russisch, serbisch, etc. zusammengefasst werden – außer den
Mitgliedern der syrisch-orthodoxen, koptischen und armenisch-apostolischen Religionsgemeinschaft,
die für einen Sammelunterricht angemeldet werden müssen – s.u.) wird wie bisher an den Schulen
über die schulischen Stundenpläne organisiert.

Der Pflichtgegenstand „Ethik“ ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener
gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft durchzuführen, der die höchste Zahl an
Schülerinnen und Schüler der Schule angehört (s. §§ 43 Abs. 3, 57, 71 SchOG, § 16 Abs. 3 LufBSchG).

Wenn es an einer Schule Schüler/innen dieser Bekenntnisse gibt, aber keinen schuleigenen
Unterricht,
muss die Schulleitung Kontakt mit dem zuständigen Fachinspektorat aufnehmen,
um zu klären, wo der Unterricht von den Schüler/inne/n, die dies wünschen, besucht werden kann:
https://www.bildung-wien.gv.at/unterricht/Religion.html

Für die anderen Religionsgemeinschaften, die einen Religionsunterricht eingerichtet haben,
werden für die nicht abgemeldeten (bzw. zum Freigegenstand angemeldeten) Schüler/innen
Sammelkurse eingerichtet. Bitte füllen Sie die beigefügte Meldung aus (Excel-Tabelle im Anhang)
und übermitteln sie bis Montag der 2. Schulwoche an Frau Mag.a Regina Culver
().
Aus diesen Schüler/innenzahlen ergibt sich dann das
tatsächliche Ausmaß der angebotenen Sammelkurse. Die Fachinspektor/inn/en werden in Folge
ersucht, den genauen Ort und die Zeit der Religionsstunden ehebaldigst den
Administrationen mitzuteilen, damit der Religionsunterricht möglichst zeitnahe zum
Schuljahresanfang beginnen kann.

Die Teilnahme von Schüler/inne/n, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft
(siehe Rundschreiben 20/2023 Anhang A) angehören, am
Religionsunterricht einer anderen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
ist nicht erlaubt.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es eine entsprechende Vereinbarung zwischen den
Leitungen der Kirchen oder Religionsgesellschaften
gibt, die darauf abzielt, dass eine Kirche
oder Religionsgesellschaft den Religionsunterricht einer anderen Kirche oder
Religionsgesellschaft als eigenen konfessionellen Religionsunterricht anerkennt (z.B. Projekt
dk:RU).

Außerdem wird daran erinnert, dass ein Antreten zur Reifeprüfung nur dann möglich ist, wenn in
der Oberstufe 4 Jahre lang der Unterricht in ein und derselben Konfession besucht wurde oder
später Externistenprüfungen abgelegt werden (siehe Rundschreiben 20/2023 Punkt 3.4).

Voraussichtliche Standorte und Zeiten der Sammelkurse (tatsächliches Ausmaß nach
Bedarf/Anzahl der Anmeldungen):

ALEVITISCHE RELIGION
GRG 2, Wohlmutstraße - Dienstag Nachmittag
GRG 4, Wiedner Gürtel – Samstag Vormittag (derzeit nur BHS)
GRG 11, Gottschalkgasse - Montag Nachmittag
GRG 15, Diefenbachgasse - Mittwoch Nachmittag
GRG 21 Franklinstraße 21 - Donnerstag Nachmittag

ALTKATHOLISCHE RELIGION
RG 1, Schottenbastei - Freitag Nachmittag
GRG 3, Boerhavegasse - Samstag Vormittag
GRG 4, Wiedner Gürtel – Samstag Vormittag (derzeit nur Volksschule)
GRG 15, Diefenbachgasse - Freitag Nachmittag

ARMENISCH-APOSTOLISCHE RELIGION
GRG 3, Boerhavegasse - Samstag Vormittag

BUDDHISTISCHE RELIGION
GRG 1, Stubenbastei - Zeit nach Vereinbarung
pG Sacré Coeur - Zeit nach Vereinbarung

FREIKIRCHLICHE RELIGIONEN
GRG 3, Kundmanngasse
ORG 7, Neustiftgasse
GRG 11, Geringergasse - Dienstag Nachmittag
GRG 17, Parhamerplatz - Mittwoch Nachmittag
GRG 22, Theodor Kramer Straße – Montag und Donnerstag Nachmittag
GRG 22, Polgarstraße – Freitag Nachmittag
GRG 23, Draschestraße – Freitag Nachmittag

ISRAELITISCHE RELIGION
Organisation mit und über pGRG 2/Zwi Perez

KIRCHE JESU CHRISTI DER HEILIGEN DER LETZTEN TAGE (Kirche Jesu Christi HLT)
Verzicht auf staatlichen Religionsunterricht. Das bedeutet, dass sich alle Schüler/innen dieses
Religionsbekenntnisses vom Religionsunterricht abmelden müssen.

KOPTISCHE RELIGION
Organisation nach Bedarf an Schulen, die von koptischen Schüler/inne/n besucht werden.

NEUAPOSTOLISCHE RELIGION
Verzicht auf staatlichen Religionsunterricht. Das bedeutet, dass sich alle Schüler/innen dieses
Religionsbekenntnisses vom Religionsunterricht abmelden müssen.

SYRISCH-ORTHODOXE RELIGION
Organisation nach Bedarf an Schulen, die von syrisch-orthodoxen Schüler/inne/n besucht werden.

Unterrichtssprache

Gemäß § 16 SchUG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Religionsunterrichtsgesetz hat der Unterricht
in deutscher Sprache mit zumindest Niveau C 1 stattzufinden.

Besetzung von Religionslehrer/inne/n

Die Religionslehrer/innen dürfen den Unterricht nur aufnehmen, wenn

  • das das zuständige kirchliche Schulamt oder die Religionsgemeinschaft der Bildungsdirektion für Wien die Lehrperson gemeldet hat
  • die die Bildungsdirektion für Wien der Lehrperson und den betroffenen Schulen eine Zuweisung ausgestellt hat
  • der der Dienstantritt an der zugewiesenen Stammschule nachweislich erfolgt ist (Dienstantrittsmeldung + LTA der Schule an die BDfW)

Vor der Neuanstellung von Religionslehrer/inne/n muss eine Online- Bewerbung durchgeführt
werden. Frühestmöglich, jedoch mindestens eine Woche vor dem gewünschten Dienstantritt,
muss von der jeweiligen Glaubensgemeinschaft ein „Dienstbrief“ mit Angabe von Stunden und
Schule an Herrn Gökhan Alkan (goekhan.alkan@bildung-wien.gv.at; Abteilung Präs/4b-1 -
Personal AHS; Leitung Frau Mag. Martina Galos)
gesendet werden (ebenso Nachweise über die
Ablegung von Befähigungsprüfungen anstelle von Lehramtsprüfungszeugnissen, sofern sie nicht
mit der online Bewerbung übermittelt wurden).
Vor der Anstellung von Religionslehrer/inne/n mit „nicht deutscher Muttersprache“ ist der
Nachweis über Deutschkenntnisse im Niveau C 1 (laut gesamteuropäischem Referenzrahmen für
Sprachen) vorzulegen.

Das Erhebungsblatt zur Vergütung des Religionsunterrichts ist jährlich nach individueller
Fristsetzung pünktlich vorzulegen.
Das Ansuchen um Erteilung der Nachsicht des Erfordernisses der Staatsbürgerschaft
(auch Verlängerung!) ist von der jeweiligen Religionsgemeinschaft/kirchlichen Schulbehörde samt
der zugehörigen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig der BDfW vorzulegen, damit das Ansuchen
geprüft und spätestens bis 30.6. des vorangehenden Unterrichtsjahres dem BMBWF übermittelt
werden kann.

Dienstverhältnisse von Religionslehrer/inne/n

Es gibt bei Religionslehrer/inne/n folgende Dienstverhältnisse:

  • kirchlich bestellte Religionslehrer/innen seitens der Kirche oder Religionsgesellschaft
  • Vertragslehrer/innen im Dienst der öffentlichen Hand
  • im alten Dienstrecht: befristet IIL oder unbefristet IL
  • im neuen Dienstrecht: befristet PD oder unbefristet PD
  • pragmatisierte Lehrer/innen (auslaufend) im Dienst der öffentlichen Hand
  • an Privatschulen: Vertragslehrer/innen nach § 19(3) Privatschulgesetz

Religionslehrer/innen dürfen, egal in welchem Dienstverhältnis sie sich befinden, nur dann
Religionsunterricht erteilen, wenn sie von der jeweils zuständigen kirchlichen oder
religionsgesellschaftlichen Behörde per entsprechender Bestätigung als zur Erteilung des RU
befähigt und ermächtigt erklärt worden sind.
Kirchlich bestellte Religionslehrer/innen können aufgrund ihres Dienstverhältnisses
ausschließlich im Religionsunterricht eingesetzt werden und können keine anderen Tätigkeiten
(z.B. Erteilung von unverbindlichen Übungen o.ä.) übernehmen.

Dienst- und Meldepflichten bei Religionslehrer/inne/n

Religionslehrer/innen, auch kirchlich bestellte, haben grundsätzlich die gleichen
Dienstpflichten wie LehrerInnen aller anderen Gegenstände. Einige Beispiele:

  • Listen über die Abwesenheit der Schüler/innen monatlich der Herkunftsschule übermitteln.
  • Das Frühwarnsystem (häufige Abwesenheit, Auffälligkeiten bei der Leistung oder beim Verhalten der Schüler/innen) ist rechtzeitig umzusetzen und mit den Erziehungsberechtigten nachweislich in Kontakt zu treten.
  • Die Jahresplanung ist der Schulleitung der Stammschule am Beginn des Schuljahres (spätestens bis Ende September) vorzulegen und von dieser gegenzuzeichnen.
  • Die Religionslehrer/innen haben die Beurteilungen der Leistung der Schüler/innen rechtzeitig vor der Semester- bzw. Jahresschlusskonferenz den Schulleitungen der Herkunftsschule schriftlich bekannt zu geben.
  • Das SchUG ist ebenso wie die LBVO für die Beurteilung der Schüler/innen unbedingt einzuhalten (z. B. kein „Nicht beurteilt“ am Ende des Schuljahres ohne Feststellungsprüfung!)
  • Die Religionslehrer/innen haben ihrer Verpflichtung zur Beaufsichtigung der Schüler/innen unbedingt nachzukommen! Beginn der Beaufsichtigung 15 Minuten vor der 1. Unterrichtsstunde! (Nachmittagsunterricht!)
  • Die Religionslehrer/innen sind verpflichtet, zumindest an den wesentlichen Konferenzen der Stammschule teilzunehmen (Eröffnungs-, Schulbuch-, SQA-Klassifikationskonferenzen).
  • Die Religionslehrer/innen haben ihre Abwesenheit aus begründetem Anlass (z.B. Krankheit) rechtzeitig zu melden, so dass die am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler/innen von der Absage des Religionsunterrichtes verständigt werden können.
  • Die Abwesenheit der Religionslehrer/innen ist der Stammschule, der jeweiligen Religionsgemeinschaft und auch der Schulleitung, an der der Religionsunterricht stattfindet, zu melden.
  • Die schulautonom freien Tage sind im Regelfall an der Stammschule bei
    stundenplanmäßiger Einteilung zu konsumieren, nicht an anderen Schulen!
    In Ausnahmefällen können individuelle Lösungen gefunden werden. Dies ist zwischen
    den betroffenen Schulleitungen zu koordinieren.

Achtung!: Bei kirchlich bestellten Religionslehrer/inne/n ist der Dienstgeber die jeweilige
Kirche oder Religionsgesellschaft, nicht der Staat. Deshalb müssen alle (Melde-) Pflichten
gegenüber der Kirche oder Religionsgesellschaft erfüllt werden. Gleiches gilt für Lehrer/innen, die
an Privatschulen nach § 19(3) angestellt werden, der Dienstgeber ist in diesem Fall der
Schulerhalter.

Beaufsichtigung über den Religionsunterricht

Siehe Rundschreiben 20/2023 Punkt 6

Ergänzungen:

Inhaltlich unterstehen RL den Vorschriften des Lehrplanes bzw. den kirchlichen oder
religionsgesellschaftlichen Vorschriften, deren Einhaltung ausschließlich von den
Fachinspektor/inn/en überprüft werden darf.
In der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit unterstehen die Religionslehrer/innen den allgemeinen
staatlichen schulrechtlichen Vorschriften. Die Überprüfung des Religionsunterrichtes in
organisatorischer Hinsicht ist daher jederzeit durch Schulleitung oder Schulaufsicht möglich.
Eine separate Beaufsichtigung (NRA) darf ab 15 Schüler/inne/n nur eingerichtet werden, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • eine Beaufsichtigung in anderen Klassen keineswegs möglich ist
    (z.B. wegen Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl)
  • die Schüler/innen nicht anderweitig beschäftigt werden können
    (z.B. in der Schulbibliothek)
  • die Schüler/innen während des Religionsunterrichts nicht in der Klasse verbleiben dürfen.

Wenn Schüler/innen der Aufsichtspflicht unterliegen und die Erfüllung der Aufsichtspflicht
nur durch Anwesenheit im Religionsunterricht gewährleistet werden kann, ist hier eine Ausnahme
vorzusehen, allerdings hat die Schule davor alle anderen organisatorischen Möglichkeiten zu
prüfen. Zu beachten ist dabei, dass eine Beaufsichtigung von abgemeldeten Schüler/inne/n im
Religionsunterricht prinzipiell der Glaubens- und Gewissensfreiheit widerspricht.
Die Beaufsichtigung ist eine schulorganisatorische Frage, das heißt die Entscheidung darüber
obliegt der Schulleitung im Rahmen der genannten Vorgaben.
Wenn Schüler/innen im Religionsunterricht beaufsichtigt werden, sind sie grundsätzlich
seitens des/der Religionslehrer/in nicht in den Religionsunterricht einzubinden.

Ausmaß des Religionsunterrichts sowie Bildung von Religionsunterrichtsgruppen

Siehe Rundschreiben 20/2023 Punkt 3.5 + Anhang C.

Ergänzungen:

  • Der Religionsunterricht ist nach den Budgetgrundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
    und Zweckmäßigkeit zu planen.
  • Wenn während des Schuljahres Schüler/innen zum Religionsunterricht hinzukommen oder
    wegfallen (Widerruf der Abmeldung, Schulwechsel etc.), stellt sich die Frage, ob sich die
    Wochenstundenzahl ändert. Dies wird von der Bildungsdirektion schulartenspezifisch
    unterschiedlich gehandhabt.

Religionsunterricht in den ersten Schulwochen

  • Nach Beendigung der 1. Schulwoche und nach Kenntnis der tatsächlich teilnehmenden
    Schüler/inne/n am jeweiligen Religionsunterricht werden die Schüler/innen den angelegten
    Religionsgruppen (Gegenstandsgruppen) in Sokrates von den Schulleiter/inne/n bzw.
    Administrator/inn/en zugeordnet.
  • Bis Montag der zweiten Schulwoche ist die Liste der an- bzw. nicht abgemeldeten
    Schüler/inne/n der in Sammelgruppen zusammengefassten Religionsunterrichte an
    Frau Mag.a Regina Culver (regina.culver@bildung-wien.gv.at) zu übermitteln.
  • Bis zu dieser Festsetzung ist für die 1. Klassen bzw. Jahrgänge einer Schule sowie für die
    5. Klassen der AHS der Religionsunterricht mit dem im Lehrplan festgesetzten
    Wochenstundenausmaß, für die anderen Klassen zumindest in dem im vorangegangenen
    Schuljahr tatsächlich bestehenden Wochenstundenausmaß vorzusehen.
    Der lehrplanmäßige Religionsunterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten mit Beginn des
    Schuljahres vorzusehen.
  • Den Religionslehrer/innen ist innerhalb der Abmeldefrist die Möglichkeit einzuräumen, in den
    für sie in Aussicht genommenen Klassen, zumindest jedoch in den 1. Klassen bzw.
    1. Jahrgängen sowie in den 5. Klassen der AHS Religionsunterricht zu halten, bei welchem die
    Schüler/innen des betreffenden Bekenntnisses anwesend sind. Sofern die Abhaltung eines
    Unterrichts in der ersten Schulwoche nicht organisiert werden kann, muss den
    Religionslehrer/inne/n zumindest die Möglichkeit gegeben werden, sich bei den betreffenden
    Schüler/inne/n vorzustellen.
  • Schüler/innen, die an anderen Schulen den Religionsunterricht besuchen, werden von der
    jeweiligen Religionsfachaufsicht (ab der 2. Schulwoche) dem vorgesehenen Standort zugeteilt.
    Gleichzeitig hat ein Informationsmail an die betroffenen Schulen zu ergehen.
  • Eine Gruppenliste (Vorlage) für den Religionsunterricht wird seitens der
    Religionsgemeinschaft angelegt und ist auf Nachfrage der BD auszuhändigen.
  • Die Fachinspektor/inn/en werden ersucht, Ort und Zeit der Religionsstunden ehebaldigst
    den Administrationen mitzuteilen, damit der Religionsunterricht möglichst zeitnahe zum
    Schuljahresanfang beginnen kann.
  • Es ist nach der SORGGG auch eine Meldung über Religionsgruppen und Schüler/innenzahlen
    über UPIS vorgesehen.

Religionsunterricht in den Zeugnissen und Schulnachrichten

Siehe Rundschreiben 20/2023 Punkt 5

Für Sondervereinbarungen und allfällige Ausnahmegenehmigungen ist Rücksprache mit
Herrn SQM Dipl. Päd. Stephan Maresch, BEd zu halten!

Dieses Rundschreiben tritt mit (Datum) in Kraft:

Für den Bildungsdirektor:

HRin Mag.a Ulrike Mangl

Leiterin des Bereichs Pädagogischer Dienst

Elektronisch gefertigt

Beilagen

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten