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Finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen. Änderung und Wiederverlautbarung

2024-0.595.611
BMBWF - Präs/11 (Vertrags- und Vergaberecht sowie sonstige Rechtsangelegenheiten; Schul- und Heimbeihilfe)
Mag. Sebastian Schwarz
Sachbearbeiter

+43 1 531 20-9232
Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Rundschreiben Nr. 34/2024 (BMBWF)

Titel: Rundschreiben Nr. 34/2024
Finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen
Änderung und Wiederverlautbarung
Rundschreiben Nr.: 34/2024
Sachgebiet: Sonstige Rechtsangelegenheiten Auswahl

Verteilerkreis:

  • Alle Bildungsdirektionen
  • Allgemeinbildende höhere Schulen
  • Berufsbildende mittlere Schulen (mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und Forstfachschulen der Länder)
  • Berufsbildende höhere Schulen (einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen)
  • Forstfachschule des Bundes
  • Höhere Bildungsanstalten für Elementarpädagogik
  • Bundesinstitut für Sozialpädagogik
  • Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien
  • Bundes-Blindenerziehungsinstitut
  • Praxisschulen, die einer Pädagogischen Hochschule des Bundes eingegliedert sind

Personenkreis: Direktionen und Verwaltungspersonal
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 13 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986; Schulveranstaltungenverordnung 1995, BGBl. Nr. 498/1995
Kernaussagen/Ziele: Finanzielle Unterstützungsmöglichkeit für Schülerinnen und Schüler bei Teilnahme an mehrtägigen Schulveranstaltungen in Höhe von bis zu 281,--
Richtlinien zur Durchführung von Verfahren über Anträge auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen
Ort der Veröffentlichung: Rundschreibendatenbank des BMBWF
Veröffentlichende Stelle: BMBWF

Mit dem vorliegenden Rundschreiben wird das Rundschreiben Nr. 27/2023 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend „Finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen“ in ergänzter Fassung wiederverlautbart:

Das Rundschreiben beinhaltet Informationen über die Möglichkeit finanzieller Unterstützungen

  • für die Teilnahme an mindestens viertägigen und nicht am Schulstandort stattfindenden Schulveranstaltungen,
  • in Höhe von bis zu 281,-- EUR pro Schülerin bzw. Schüler,
  • im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung 1995 der oben im Verteilerkreis angeführten Schulen.

Zur Abwicklung der Unterstützungen wird wie folgt mitgeteilt:

1. Antragstellung

1.1 Frist

Die Anträge sind (mit Schulstempel, Angaben zur Schulveranstaltung und Einkommensnachweisen) bis zum 30. April des jeweiligen Schuljahres bei der zuständigen Behörde einzubringen.

1.2 Zuständigkeit

Bildungsdirektionen

  • für Schülerinnen und Schüler der mittleren oder höheren Schulen
  • für Schülerinnen und Schüler der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik
  • für Schülerinnen und Schüler des Bundesinstitutes für Gehörlosenbildung
  • für Schülerinnen und Schüler des Bundes-Blindenerziehungsinstituts

Bildungsministerium

  • für Schülerinnen und Schüler der technischen und gewerblichen Zentrallehranstalten
  • für Schülerinnen und Schüler des Bundesinstitutes für Sozialpädagogik
  • für Schülerinnen und Schüler der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
  • für Schülerinnen und Schüler der Forstfachschule des Bundes
  • für Schülerinnen und Schüler der Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen des Bundes

2. Aufgaben der Schulen

Formulare und Einreichung der Anträge auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Die Direktionen der Schulen bzw. Bildungsanstalten werden ersucht, die aktuellen Formulare SUA und SUB aufzulegen und bei Bedarf über die Abwicklung zu informieren.

  • Formular SUA: Wird der Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen gleichzeitig mit einem Antrag auf Schul- und Heimbeihilfe gestellt, ist das Formular SUA zu verwenden und dem Antrag auf Schul- und Heimbeihilfe beizulegen.
  • Formular SUB: Wird nur ein Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen gestellt, ist das Formular SUB zu verwenden.

Die Formulare sowie weitere Hilfestellung bietet der mehrsprachige Online-Ratgeber auf https://ratgeber.schuelerbeihilfe.at/.

Der Antrag auf finanzielle Unterstützung an Schulveranstaltungen kann unter Verwendung von ID Austria auch online gestellt werden. Der Link zum Onlineantragsformular sowie zusätzliche Informationen finden sich auf der Webseite des BMBWF unter: https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/befoe/schuelerunterstuetzung.html.

Anträge auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen sind von den Schülerinnen und Schülern bzw. Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Die Direktionen werden ersucht, das Rundschreiben am Schulstandort bekannt zu machen.

3. Aufgaben der Bildungsdirektionen

Aufgaben des Bildungsministeriums bei Zentrallehranstalten

3.1 Prüfung, Berechnung und Genehmigung der Anträge

Die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Gleichbehandlung (§ 1a Schülerbeihilfengesetz 1983 in der geltenden Fassung) muss gegeben sein.

Als österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt im Sinne dieses Rundschreibens gelten auch:

  • Personen, die sich zum Antragszeitpunkt in einem Verfahren über einen Antrag auf Asyl nach dem Asylgesetz 2005 befinden.
  • Personen, welchen die subsidiäre Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 8 Asylgesetz 2005 zugesprochen wurde.
  • Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt.

Die Frage, ob eine Bedürftigkeit der Schülerinnen und Schüler vorliegt, ist nach den Kriterien des Schülerbeihilfengesetzes 1983 in der geltenden Fassung, zu beurteilen. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Werden die Voraussetzungen für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung erfüllt, ist von der Bildungsdirektion über die Höhe der Unterstützung zu entscheiden. Sie richtet sich nach der Summe der Minderungsbeträge gemäß § 12 Schülerbeihilfengesetz 1983:

Summe der Minderungsbeträge gemäß § 12 Abs. 5 Schülerbeihilfengesetz 1983 Unterstützung in EUR
0 281,--
>0 und <=780 186,--
>780 und <= 2.340 93,--
> 2.340 0,--

3.2 Verständigung der Schülerinnen und Schüler bzw. Erziehungsberechtigten durch die Bildungsdirektionen

Die Mitteilung, ob bzw. in welcher Höhe die Unterstützung gewährt wird, erfolgt schriftlich durch die jeweilige Schülerbeihilfenbehörde direkt an die Antragstellenden.

3.3 Budgetäre Abwicklung

Die Verrechnung von Auszahlungen erfolgt im Haushaltsverrechnungssystem beim Fonds 30010700 Budgetposition 1-7681.034.

3.4 Auszahlung der Unterstützungen bzw. Rückforderung

Die finanzielle Unterstützung wird der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller direkt angewiesen (nicht im Wege der Schule).
Der Betrag ist in folgenden Fällen auf das Konto der zuständigen Behörde zurückzuzahlen:

  • Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung
  • Übernahme der gesamten Kosten von anderer Seite (z.B. Elternverein)
  • Die tatsächlichen Kosten sind niedriger als die zuerkannte Unterstützung (Differenz)

Das Rundschreiben gilt ab dem Schuljahr 2024/2025. Das Rundschreiben Nr. 27/2023 tritt hiermit außer Kraft.

Wien, 24. September 2024

Für den Bundesminister:
Mag. Martin Netzer, MBA

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Sonstige Rechtsangelegenheiten