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Information über die Kostentragung des dislozierten Schwimmunterrichts

Bildungsdirektion für Burgenland
Präs/2b - Schulrecht und sonstige Rechtsleistungen
Mag. Julia Resch, M.A.
Sachbearbeiterin

+43 2682 710
Kernausteig 3, 7000 Eisenstadt

Rundschreiben 10/2024 (BD B)

Geschäftszahl: BD/PS-2-33/0034-2024
Abteilung: Referat Präs/2b – Schulrecht und sonstige Rechtsleistungen
Name des/der Sachbearbeiters/Sachbearbeiterin: Mag.a Julia Resch, MA
Funktion des/der Sachbearbeiters/Sachbearbeiterin: prov. Referatsleiterin
Titel des Rundschreibens: Information über die Kostentragung des dislozierten Schwimmunterrichts
Sachgebiet: Sonstige Rechtsangelegenheiten
Verteilerkreis: alle Schulen im Bundesland Burgenland
Personenkreis: SchulleiterInnen
Geltungsdauer: unbefristet
Kernaussagen/Ziele des Rundschreibens/Erlasses: Kostentragung dislozierter Schwimmunterricht durch Schulerhalter
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung des Rundschreibens/Erlasses: 03.09.2024

Sehr geehrte Schulerhalter!

Sehr geehrte Frau Direktorin, sehr geehrter Herr Direktor!

Aufgrund einer Klarstellung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung darf auf die nachstehenden Informationen hingewiesen und um künftige Beachtung ersucht werden:

Die grundlegende Fähigkeit des Schwimmens ist eine lebenserhaltende Fähigkeit und auch über die Schulzeit hinaus unerlässlich, weswegen Schwimmunterricht auch in den Lehrplänen aller Schulstufen entsprechend verankert ist.

Die burgenländischen Schulen werden ausdrücklich angehalten, kontinuierlich an den Schwimmkompetenzen der SchülerInnen zu arbeiten und ausreichend Unterrichtsstunden dafür einzuplanen.

Im Zusammenhang mit der Organisation von Schwimmunterricht stellen sich immer wieder eine Reihe organisatorischer Fragen, die mit den folgenden Ausführungen näher erläutert werden sollen:

Schwimmen ist als Teil des Pflichtgegenstands Bewegung und Sport im Lehrplan verankert. Schwimmeinheiten sind deshalb grundsätzlich reguläre Unterrichtseinheiten und können somit weder als Schulveranstaltung noch als schulbezogene Veranstaltung organisiert werden.

Die Festlegung der für die Erreichung des Unterrichtsziels notwendigen Anzahl an Schwimmeinheiten obliegt der unterrichtenden Lehrperson.

Grundsätzlich hat der Schulerhalter für die Zurverfügungstellung der für den Regelunterricht notwendigen Schulräumlichkeiten zu sorgen. Stehen einer Schule am Standort die zur Durchführung des Lehrplanes erforderlichen Schwimmflächen nicht zur Verfügung, hat der Schulerhalter die Kosten für den ersatzweisen dislozierten Unterricht zu tragen. Davon sind sowohl die Übernahme der Eintrittskosten als auch der Kosten für den Transport zum Unterrichtsort erfasst. Achtung: Kosten von Schulveranstaltungen (bspw. Schwimmwochen) sind davon nicht umfasst.

Die Kosten für die Durchführung des lehrplanmäßigen Schwimmunterrichts sind an Bundesschulen aus dem jeweiligen Schulsachaufwandsbudget (Schülersteigerungsbetrag) zu bedecken. Eine gesonderte Dotierung wird nicht erfolgen.

Sollen im Rahmen des lehrplanmäßig vorgesehenen Schwimmunterrichts neben den jeweiligen Lehrkräften auch noch andere Personen, wie beispielsweise SchwimmtrainerInnen, tätig werden, so ist dies als sogenannte „Einbeziehung externer Experten in den Unterricht“ zu qualifizieren. Dabei ist zu betonen, dass den Lehrkräften nach wie vor die Unterrichtsarbeit samt Vor- und Nachbereitung der Stunde obliegt und die Unterrichtserteilung nicht zur Gänze an die externen Experten delegiert werden kann. Etwaige dadurch entstehende Kosten sind nicht vom Schulerhalter zu tragen.

Grundsätzlich unterliegt die Erteilung von Unterricht der Schulgeldfreiheit und es dürfen den Erziehungsberechtigten keine Kosten vorgeschrieben werden. Davon kann auch durch schulpartnerschaftliche Beschlüsse nicht abgegangen werden. Freiwillige Beiträge, um beispielsweise externe Expert/innen in den Unterricht einzubeziehen, sind aber möglich.

Damit die Schulerhalter der Pflichtschulen vorab Kenntnis erlangen, welche Kosten im jeweiligen Schuljahr auf sie zukommen könnten, wurde in Abstimmung mit dem Gemeindevertreterverband und dem Städtebund vereinbart, dass zu Beginn jedes Schuljahres das im Anhang befindliche Formular von den Schulleitungen dem jeweiligen

Schulerhalter übermittelt wird. Es wird daher ersucht dies bis 30.09 des jeweiligen Schuljahres zu erledigen. Weiters wird ersucht nach dem Grundsatz der Sparsamkeit vorzugehen und sich für die kostengünstigsten Varianten zu entscheiden.

Mit besten Grüßen

Für den Bildungsdirektor:

wHR Mag. Dr. Gerhard Jakowitsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Sonstige Rechtsangelegenheiten