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Schulbrief 2024/33: Schulbrief zu Personalangelegenheiten Allgemeine Pflichtschulen

540003/0010-PA-Pers-Land/2024
BD - Präs/4 (Personal Landeslehrpersonen)
Mag. Dr. Sebastian Mayr
Abteilungsleiter
office@bildung-sbg.gv.at
+43 662 8083-4001
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 33/2024 (BD S)

Titel: Schulbrief zu Personalangelegenheiten Allgemeine Pflichtschulen
Rundschreiben Nr.: 33/2024
Sachgebiet: Personalwesen
Verteilerkreis: Alle VS, MS, PTS, ASO, BPS
Personenkreis:
Geltung: für alle Landeslehrpersonen
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele: Ausschreibungen Schulleitungen, Fristen, Fahrtkostenzuschuss, Weihnachtsgabe
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 19.11.2024
Zeitliche Priorisierung: Das Rundschreiben inklusive Beilage muss zeitnahe nach Einlangen von den Schulleitungen an das Kollegium übermittelt werden.
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Salzburg

1. Ausschreibung von offenen Schulleiterstellen

Folgende Stellen einer Direktorin/ eines Direktors werden ab 19.11.2024 unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobs-karriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellenpflichtschulen/
auf der Homepage der Bildungsdirektion für Salzburg zu finden sein. Diese werden in der Ausgabe Nr. 20 der Salzburger Landeszeitung vom 19.11.2024 ausgeschrieben:

Stadt Salzburg: ab
VS Lehen I 01.09.2025
VS Lehen II 01.09.2025
MS Parsch 01.09.2025
Bezirk Flachgau ab
VS Lamprechtshausen 01.09.2025
VS St. Gilgen sofort
Bezirk Tennengau ab
MS Hallein-Burgfried 01.09.2025
Bezirk Pongau ab
ASO Bischofshofen 01.09.2025
Seit 01.01.2024 müssen Bewerberinnen und Bewerber den Nachweis, dass sie den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ 1. Teil mit 20 ECTS oder eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben, bereits bei der Abgabe der Bewerbung erbringen. Sollte der Lehrgang von interessierten Bewerberinnen und Bewerbern zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht abgeschlossen sein, ersucht die Personalabteilung um eine Kontaktaufnahme.
Mit der Dienstrechtsnovelle 2024 wurde eine Anrechnung bereits vorhandener Leitungspraxis vorgesehen: Eine mindestens dreijährige Ausübung der Funktion Schulleitung ersetzt den ersten Teil des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“. Bei entsprechender Leitererfahrung bedarf es daher keines Nachweises über den absolvierten 1. Teil des Hochschullehrgangs.

2. Fristsetzung für Ansuchen um bezirksinterne und bezirksübergreifende Versetzungen, schuljahresweisen Karenzurlaub, Herabsetzung bzw. Verminderung der Jahresnorm

Bis längstens 19.01.2025 bei der Leitung der Stammschule einzubringen sind:

Ansuchen um

  • bezirksübergreifende und bezirksinterne Versetzung (Erlass 1.50),
  • schuljahresweisen Karenzurlaub (Erlass 1.30),
  • Herabsetzung der Jahresnorm (nur für pragmatisierte Lehrerinnen/Lehrer) und
  • Verminderung der Jahresnorm (nur für Vertragslehrerinnen/Vertragslehrer, beides im Erlass 1.60)

Die aktuellen Formulare können auf der Homepage der Bildungsdirektion abgerufen werden. Landeslehrpersonen APS - Bildungsdirektion Salzburg

Bis längstens 19.01.2025 bei der Leitung der Stammschule einzubringen sind:
  • Ansuchen, den Dienstvertrag nicht zu verlängern
  • Ansuchen auf Änderung der Stammschule

Ausgenommene sind jene Lehrpersonen, deren Vertrag erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.
Ein Ansuchen um Vertragsverlängerung wird nicht benötigt.

Die Personalabteilung weist darauf hin, dass die Ansuchen bis 31.12.2024 im Dienstweg per Mail an die auf den Ansuchen angegebenen E-Mailadressen eingebracht werden müssen.
Ansuchen, die ab 01.01.2025 bei Ihnen einlangen, müssen über ISO-Web eingebracht werden.

3. Fristsetzung für Ansuchen um Gewährung eines Sabbaticals

Bis längstens 30.04.2025 sind im Dienstweg einzubringen:
  • Ansuchen um Gewährung eines Sabbaticals
    Bitte beachten Sie den Erlass 2.00.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

  • solche Ansuchen verbindlichen Charakter haben und
  • nach dieser Frist einlangende Ansuchen nicht mehr berücksichtigt werden!
Die (von Schulleitung und Lehrperson) unterzeichneten Ansuchen sind am Schulstandort bis zum Ende des laufenden Schuljahres aufzubewahren, um zu gewährleisten, dass in strittigen Einzelfällen eine Anforderung von Originalansuchen durch die Abteilung Personal Landeslehrpersonen möglich ist. Jene Ansuchen, die im (elektronischen) Dienstweg an die Abteilung Personal Landeslehrpersonen weitergeleitet werden, müssen wie bisher keine Unterschriften aufweisen.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Stammschulleitung abwesende Lehrpersonen (Karenzurlaub, Sabbatical, Mutterschutz etc.) betreffend der neuen Antragstellungsfristen zu informieren haben.
Die Personalabteilung weist darauf hin, dass die Ansuchen bis 31.12.2024 im Dienstweg per Mail an die auf den Ansuchen angegebenen E-Mailadressen eingebracht werden müssen.
Ansuchen, die ab 01.01.2025 bei Ihnen einlangen, müssen über ISO-Web eingebracht werden.

4. Entfall des Fahrtkostenzuschusses bei Bezug eines Jobtickets ab 01.01.2025

Bislang konnten Landeslehrpersonen sowohl einen Fahrtkostenzuschuss nach § 20b GehG als auch einen Zuschuss zum Klimaticket („Jobticket“) beziehen.

Aufgrund einer gesetzlichen Änderung im Zuge der Dienstrechtsnovelle kann ab 01.01.2025 jedoch kein Fahrtkostenzuschuss mehr gewährt werden, wenn die Landeslehrperson auch Zuwendungen für ein Jobticket erhält:

§ 20b Abs. 6 GehG idF der Dienstrechtsnovelle 2024 (in Kraft ab 01.01.2025): „Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung. Dieser entfällt, wenn der Beamtin oder dem Beamten ab dem 1. Jänner 2025 mit ihrer oder seiner Zustimmung Zuwendungen gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 108/2022 [= Jobticket, Anm.], zukommen, mit dem auf die Zuwendung folgenden Monatsersten. Fällt die Zuwendung auf einen Monatsersten, so endet der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss mit diesem Tag.“

Die Personalabteilung ersucht um Verständnis, dass der Dienstgeber diese zwingende gesetzliche Regelung umsetzen muss.

5. Weihnachtsgabe als Geldleistung

Bisher gewährte die Salzburger Landesregierung allen Salzburger Landeslehrpersonen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, die die Voraussetzungen erfüllten, eine freiwillige Weihnachtsgabe als Gutschein.

Ab dem laufenden Kalenderjahr wird die Weihnachtsgabe als Geldleistung unter den nachstehenden Voraussetzungen gewährt. So ist am besten sichergestellt, dass die erhaltene Leistung nach individuellen Bedürfnissen verwendet werden kann.

Regierungsbeschluss der Salzburger Landesregierung vom 04.11.2024

I.
1. Für jedes Kind, für welches dem/der LandeslehrerIn des Dienst- bzw. Ruhestandes am 1.9.2024 oder bis zum 1.12.2024 ein Kinderzuschuss gebührt, brutto € 130,00.
2. Für Kinder, für die nur deshalb kein Kinderzuschuss ausbezahlt wird, weil sich der/die LandeslehrerIn am 1.12.2024 auf Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz
oder nach dem Väter-Karenzgesetz befindet, gilt sinngemäß Punkt 1.
3. Für Alleinverdiener/innen und Alleinerhalter/innen, deren monatliches Entgelt nicht über 70 % der Dienstklasse V/2 eines Beamten der allgemeinen Verwaltung beträgt (das sind € 3.361,10), zusätzlich einmal brutto € 70,00.
II.
LandeslehrerInnen wird auf Antrag ebenfalls eine Weihnachtsgabe für ihre Kinder gewährt, wenn sie zwar nicht selbst den Kinderzuschuss angewiesen erhalten, aber der/die im Bundesdienst stehende Ehepartner/in den Kinderzuschuss am 1.9.2024 oder bis zum 1.12.2024 vom Bund bezieht. Die Anträge sind bis spätestens bis 31.12.2024 bei der Bildungsdirektion für Salzburg einzureichen.
III.
Grundvoraussetzung für den Anspruch nach I. – II. ist eine aufrechte Dienstbeziehung und kein Urlaub gegen Entfall der Bezüge zum Stichtag 1.12.2024.

Salzburg, 19.11.2024

Für den Bildungsdirektor:
Mag. Dr. Sebastian Mayr

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen