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Schulbrief zu wichtigen Fristen, zum Fahrtkostenzuschuss und zur Weihnachtsgabe

540003/0011-PA-Pers-Land/2024
BD - Präs/4 (Personal Landeslehrpersonen)
Mag. Dr. Sebastian Mayr
Abteilungsleiter
office@bildung-sbg.gv.at
+43 662 8083-4001
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 34/2024 (BD S)

Titel: Schulbrief zu wichtigen Fristen, zum Fahrtkostenzuschuss und zur Weihnachtsgabe
Rundschreiben Nr.: 34/2024
Sachgebiet: Personalwesen
Verteilerkreis: Alle Berufsschulen im Bundesland Salzburg
Personenkreis:
Geltung: Sofort
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele: Wichtige dienstrechtliche Fristen, Entfall des Fahrtkostenzuschusses bei Bezug eines Jobtickets, Weihnachtsgabe als Geldleistung
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 27.11.2024
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Salzburg

Mit diesem Rundschreiben erhalten Sie wichtige dienstrechtliche Informationen, die Sie bitte an Ihr Kollegium weitergeben.

An dieser Stelle wird nochmals auf das Rundschreiben 2024-32 zur Umstellung auf PM-SAP, ESS und ID Austria verwiesen, das auch für den Berufsschulbereich gilt.

1. FRISTEN

Wie bereits in der Leitertagung vom 20.09.2023 besprochen, sind folgende für den Dienstpostenplan erforderliche Unterlagen, Ansuchen und Informationen an die Bildungsdirektion zu übermitteln bzw. mitzuteilen:

Bis 31.01.2025:

  • Die Lehrgangseinteilung, falls noch nicht übermittelt
  • Eine realistische Schätzung der Schülerzahlen samt schriftlicher Erläuterung
  • Personalentwicklung und Personalplanung für die nächsten Schuljahre (siehe Beispiel in der Beilage Vorlage_Personalplanung_f_r_DPP.xlsx)
  • Die QIBB-Stunden analog zum Schuljahr 2024/2025 (gesetzliche Regelung in § 52 LDG)
  • Das Stundenkontingent (pro Schüler ist ein Wert von 0,0373, bei IBA-Schülern der doppelte Wert anzusetzen; Abfrage im Sokrates: Nr. 950)
  • Die EDV-Stunden analog zum Schuljahr 2024/2025 (gesetzliche Regelung in § 52 LDG); betrifft all jene Berufsschulen, welche noch nicht im Schuljahr 25/26 von der Informatikdienststelle betreut werden
  • Ansuchen um Pensionierungen (Korridorpension, aus gesundheitlichen Gründen; bei Vertragslehrpersonen bitte die Kündigungsfrist beachten!)
  • Ansuchen um Herabsetzungen (pragmatisierte Lehrpersonen), Teilbeschäftigungen (Vertragslehrpersonen) aus sonstigen oder gesundheitlichen Gründen
Beachten Sie bei Herabsetzungen/Teilbeschäftigungen:
⇒ Pragmatisierte Lehrpersonen müssen im Ansuchen vermerken, ob sie den vollen oder den aliquoten Pensionsbeitrag einzahlen wollen
⇒ Vertraglich teilbeschäftigte Lehrpersonen müssen kein Ansuchen stellen, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß beibehalten werden soll
  • Ansuchen um Elternkarenzurlaube, Frühkarenzurlaube etc.
  • Berichte der Schulleitung zu Lehrpersonen in der Induktionsphase nach § 39 Abs. 3 VBG bzw. § 5 Abs. 3 LVG (frühestens 6 Monate nach Beginn der Induktionsphase und spätestens 2 Monate vor Ablauf der Induktionsphase)
  • Ansuchen um Vertragsverlängerung von Lehrpersonen und positive Leiterberichte von Direktorinnen/Direktoren
  • Ansuchen um Absolvierung des Vollzeitstudiums (WS) an der PH Linz: Kann oder will eine Lehrperson nicht in den ersten drei Unterrichtsjahren das Vollzeitstudium an der PH besuchen, ist dies schriftlich und ausführlich im Dienstweg zu begründen (Stellungnahme der Schulleitung zu schulorganisatorischen Gründen und/oder der Lehrperson zu privaten Gründen)
  • Ansuchen um Sabbatical
  • Versetzungswünsche (sind von Lehrpersonen schriftlich im Dienstweg einzubringen) bzw. Versetzung

Bis 09.02.2025:

  • Der Dienstpostenplan, welcher in elektronischer Form im Sokrates zu erstellen ist; zusätzlich können auch Excel-Dateien übermittelt werden
  • Der Bedarf an neuen Lehrpersonen
Schritte im Bewerbungsverfahren
⇒ Der Ausschreibungstext ist in Get your teacher bis 03.03.2025 einzupflegen; die Ausschreibung wird voraussichtlich am 05.04.2025 stattfinden.
⇒ Bitte achten Sie auf Ihre Fürsorgepflicht für die Lehrpersonen an Ihrer Schule. Anstelle dauernder Mehrdienstleistungen sollte eine Neuanstellung erwogen werden.
Verfahrensablauf:
1. Interessierte bewerben sich bei der Bildungsdirektion, die die Bewerbungsunterlagen prüft und an die Schulleitungen übermittelt.
2. Die Schulleitungen führen anschließend Vorstellungsgespräche und übermitteln einen ausführlich begründeten Reihungsvorschlag an die Bildungsdirektion, den die Personalstelle juristisch prüft.
3. Erst nach Rückmeldung der Bildungsdirektion an die Schulleitung kann den Bewerberinnen und Bewerbern eine Zu- oder Absage erteilt werden.

Bis 01.03.2025:

  • (Formlose) Ansuchen um Abbau des Verbrauchs des Zeitkontos im Schuljahr 2025/26

Bis 30.09.2025:

  • Ansuchen wegen Ansparung von Zeitkonto für das Schuljahr 2025/2026 via Sammelmeldung über die Schulleitung
Allgemeine Hinweise:
⇒ Auf der Bildungsdirektion finden Sie die aktualisierten Formulare.

Ab 01.01.2025 sind alle Ansuchen per ISO Web zu übermitteln.

2. Entfall des Fahrtkostenzuschusses bei Bezug eines Jobtickets ab 01.01.2025

Bislang konnten Landeslehrpersonen sowohl einen Fahrtkostenzuschuss nach § 20b GehG als auch einen Zuschuss zum Klimaticket („Jobticket“) beziehen. Aufgrund einer gesetzlichen Änderung im Zuge der Dienstrechtsnovelle kann ab 01.01.2025 jedoch kein Fahrtkostenzuschuss mehr gewährt werden, wenn die Landeslehrperson auch Zuwendungen für ein Jobticket erhält:

§ 20b Abs. 6 GehG idF der Dienstrechtsnovelle 2024 (in Kraft ab 01.01.2025): „Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung. Dieser entfällt, wenn der Beamtin oder dem Beamten ab dem 1. Jänner 2025 mit ihrer oder seiner Zustimmung Zuwendungen gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 108/2022 [= Jobticket, Anm.], zukommen, mit dem auf die Zuwendung folgenden Monatsersten. Fällt die Zuwendung auf einen Monatsersten, so endet der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss mit diesem Tag.“

Die Personalabteilung ersucht um Verständnis, dass der Dienstgeber diese zwingende gesetzliche Regelung umsetzen muss.

3. Weihnachtsgabe als Geldleistung

Bisher gewährte die Salzburger Landesregierung allen Salzburger Landeslehrpersonen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, die die Voraussetzungen erfüllten, eine freiwillige Weihnachtsgabe als Gutschein. Ab dem laufenden Kalenderjahr wird die Weihnachtsgabe als Geldleistung unter den nachstehenden Voraussetzungen gewährt. So ist am besten sichergestellt, dass die erhaltene Leistung nach individuellen Bedürfnissen verwendet werden kann.

Regierungsbeschluss der Salzburger Landesregierung vom 04.11.2024:
I.
1. Für jedes Kind, für welches dem/der LandeslehrerIn des Dienst- bzw. Ruhestandes am 01.09.2024 oder bis zum 01.12.2024 ein Kinderzuschuss gebührt, brutto € 130,00.
2. Für Kinder, für die nur deshalb kein Kinderzuschuss ausbezahlt wird, weil sich der/die LandeslehrerIn am 01.12.2024 auf Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz oder nach dem Väter-Karenzgesetz befindet, gilt sinngemäß Punkt 1.
3. Für Alleinverdiener/innen und Alleinerhalter/innen, deren monatliches Entgelt nicht über 70 % der Dienstklasse V/2 eines Beamten der allgemeinen Verwaltung beträgt (das sind € 3.361,10), zusätzlich einmal brutto € 70,00.
II. LandeslehrerInnen wird auf Antrag ebenfalls eine Weihnachtsgabe für ihre Kinder gewährt, wenn sie zwar nicht selbst den Kinderzuschuss angewiesen erhalten, aber der/die im Bundesdienst stehende Ehepartner/in den Kinderzuschuss am 01.09.2024 oder bis zum 01.12.2024 vom Bund bezieht. Die Anträge sind bis spätestens bis 31.12.2024 bei der Bildungsdirektion für Salzburg einzureichen.
III. Grundvoraussetzung für den Anspruch nach I. – II. ist eine aufrechte Dienstbeziehung und kein Urlaub gegen Entfall der Bezüge zum Stichtag 01.12.2024.

Salzburg, 27.11.2024

Für den Bildungsdirektor:
Mag. Dr. Sebastian Mayr

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen