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Änderung der Lehrfächerverteilung nach zwei Wochen Abwesenheit

VILa2/164-2024

Abteilung Präs/4
Personal Bundesschulen und Pflichtschulen

Sandra Stocker
Sachbearbeiterin

sandra.stocker@bildung-stmk.gv.at
+43 5 0248 345 - 284

Körblergasse 23, 8011 Graz

Rundschreiben 10/2024 (BD Stmk) (BD St)

Titel: Änderung der Lehrfächerverteilung nach zwei Wochen Abwesenheit
Rundschreiben Nr.: 10/2024
Sachgebiet:
Dienst- und Besoldungsrecht
Verteilerkreis: Alle APS in der Steiermark
Personenkreis: Direktor/innen
Geltungszeitraum: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 50 LDG und § 23 LVG
Kernaussagen/Ziele: Änderung der Lehrfächerverteilung nach zwei Wochen Abwesenheit/einheitliche Vorgehensweise
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Graz, siehe Signatur
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Steiermark

Sollte eine Lehrperson vorhersehbar für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zu vertreten sein, ist eine Änderung der Lehrfächerverteilung in SOKRATES erforderlich. Eine solche Änderung hat aber jedenfalls nach einer Abwesenheit einer Lehrperson von mehr als 14 Tagen zu erfolgen.

Für Supplierungen bei kürzeren Abwesenheiten sind Lehrpersonen heranzuziehen, die die Supplierverpflichtung von 20 Jahresstunden (altes Dienstrecht) bzw. 24 Jahresstunden (neues Dienstrecht) noch nicht erfüllt haben, und freigestellte Schulleitungen mit „fiktiver Supplierverpflichtung“.

Teilbeschäftigte Lehrpersonen haben ein ihrer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Verminderung der Lehrverpflichtung entsprechendes Ausmaß an Supplierstunden zu erbringen und sind bis zur Erfüllung Vollbeschäftigten gleichgestellt, erst danach sind sie nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Supplierungen heranzuziehen.

Bei im Vorhinein bekannten und genehmigten Absenzen wie z. B., Papamonat, Karenz, Karenzurlaub … ist die Lehrfächerverteilung der vertretenden Lehrperson(en) ab Beginn zu ändern und die der abwesenden Lehrperson zu begrenzen.

Rehabilitations- oder Kuraufenthalte führen erst dann zu einer Änderung der Lehrfächerverteilung, wenn mehr als zwei Wochen in die Unterrichtszeit fallen. In diesem Fall ist die Lehrfächerverteilung der abwesenden Lehrperson auf „Dienstunfähigkeit“ und die der vertretenden Lehrperson(en) auch sofort zu ändern.

altes Dienstrecht:

beschreibt die nötigen Eingaben im Personalverwaltungsprogramm für Lehrpersonen im alten Dienstrecht

neues Dienstrecht:

beschreibt die nötigen Eingaben im Personalverwaltungsprogramm für Lehrpersonen im neuen Dienstrecht

Bei Absenzen auf Grund von Krankheit ist die Lehrfächerverteilung erst nach zwei Wochen (= 14 Tage) Abwesenheit zu ändern und nicht rückwirkend. Die Lehrfächerverteilung der abwesenden Lehrperson ist auf „Dienstunfähigkeit“ (mit Angabe der aktuellen Wochenstundenanzahl) zu ändern.

Beispiel 1:

Abwesenheit wegen Krankheit ab dem 4.11.,
Krankschreibung bis zum 15.11. = weniger als zwei Wochen, die Lehrfächerverteilung ist nicht zu ändern.

Beispiel 2:

Abwesenheit wegen Krankheit ab dem 4.11.,
Krankschreibung vorerst bis zum 15.11. = weniger als zwei Wochen,
nach weiterem Arztbesuch am 13.11. Verlängerung des Krankenstandes bis zum 22.11.
Die Lehrfächerverteilung ist ab 18.11. zu ändern.

Bei Änderungen, die nicht verhältnismäßig wären, wie z. B. bei einer Abwesenheit von zwei Wochen und einem Tag, setzen Sie sich bitte mit Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin oder Ihrem zuständigen Sachbearbeiter in der Bildungsdirektion in Verbindung.

Sollte eine Lehrperson in der Lehrerreserve an einem anderen Schulstandort zu einer längeren (zwei Wochen übersteigenden) Vertretung herangezogen werden, dann geben Sie uns bitte die „Nebenschule“ bekannt, damit diese Schulleitung die Berechtigung zum Eintragen von Unterrichtsstunden erhält. Die Lehrfächerverteilung wird erst nach zwei Wochen von Seiten der Stammschule geändert.

Ergibt sich durch die fixe Stundenzuteilung eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes bei teilbeschäftigten Lehrpersonen bzw. Lehrpersonen im Entlohnungsschema II L, dann geben Sie uns diese bitte vor der Genehmigung der Beschäftigung bekannt, damit wir das Stundenausmaß in SAP korrigieren können und in SOKRATES keine Differenz mehr aufscheint.

Lehrpersonen im alten Dienstrecht können zu einer dauernden Mehrdienstleistung bis zu 5 Wochenstunden und Lehrpersonen im neuen Dienstrecht bis zu 3 Wochenstunden verpflichtet werden. Durch Zustimmung der Lehrperson kann aber dieses Ausmaß überschritten werden.

Wenn nicht alle Wochenstunden der abwesenden Lehrperson fix in der geänderten Lehrfächerverteilung an Vertretende vergeben werden können, sind die offenen Stunden weiterhin einzeln durch möglichst fachgerechte Supplierung abzudecken, in „Einzelleistung pflegen - Supplierung“ (nicht sofort bezahlte EMDL) einzutragen und nach Monatsende über „Wochen-MDL berechnen“ abzurechnen.

=> ACHTUNG: Sofort bezahlte Einzelmehrdienstleistungen dürfen nur bei

  • Vertretungen von Personalvertreterinnen und Personalvertretern auf Grund der gewährten Freistellungsstunden zum Zwecke der Wahlwerbung und
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gewalt- und Radikalisierungsprävention

in „Einzelleistung pflegen“ eingetragen werden!

beschreibt die nötigen Eingaben im Personalverwaltungsprogramm für Einzelmehrdienstleistungen

Eine Dienstzulage, die auf Grund eines längeren Krankenstandes eingestellt wurde, wird mit dem Tage der Gesundmeldung bei Vertragslehrpersonen im alten Dienstrecht automatisch wieder angewiesen.

Im neuen Dienstrecht muss dies noch manuell in SAP durchgeführt werden.

Bei pragmatisierten Lehrpersonen erfolgt die Einstellung jeweils mit Monatsletzten und Anweisung mit Monatsersten.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bildungsdirektorin:
Hofrat Mag. Michael Fresner

Elektronisch gefertigt

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Dienst- und Besoldungsrecht