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Anfrage der Wirtschaftskammer im Hinblick auf § 10 Abs. 3 BAG

Geschäftszahl: 13.375/2-III/A/4/99
Sachbearbeiterin: Mag. Andrea GÖTZ
Tel.: 53120-2365
Fax: 53120-99-2365

Verteiler: VII/2
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Information der Lehrberechtigten; Verpflichtung des Lehrlings auf Vorlage schulischer Unterlagen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 3 BAG; §§ 2 und 19 SchUG
angesprochener Personenkreis: Lehrer und Schulleiter an Berufsschulen

Rundschreiben Nr. 20/1999 (BMBWF)

Alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien

§ 19 Abs. 1 und 4 SchUG normiert das Recht des Lehrberechtigten auf Information über den Leistungsstand des von ihm auszubildenden Lehrlings. Demnach haben Lehrer an Berufsschulen nicht nur den Erziehungsberechtigten sondern auf Verlangen auchdem Lehrberechtigten zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen. Auch die Gefahr eines drohenden "Nicht genügends" ist dem Lehrberechtigten mitzuteilen.

Darüberhinaus verpflichtet § 10 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 idgF, den Lehrling, dem Lehrberechtigten unverzüglich nach Erhalt das Zeugnis der Berufsschule und auf Verlangen auch die Hefte und sonstigen Unterlagen der Berufsschule, insbesondere die Schularbeiten, vorzulegen. Diese dem Lehrling durch Bundesgesetz aufgetragene Verpflichtung darf seitens der Schule nicht vereitelt werden. Dem Berufsschüler sind daher insbesondere die Schularbeiten zur Vorlage bei seinem Lehrberechtigten auszuhändigen.

Wien, 21. April 1999

Für die Bundesministerin:
JISA

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht