Anfrage der Wirtschaftskammer im Hinblick auf § 10 Abs. 3 BAGGeschäftszahl: 13.375/2-III/A/4/99 Sachbearbeiterin: Mag. Andrea GÖTZ Tel.: 53120-2365 Fax: 53120-99-2365 Verteiler: VII/2 Sachgebiet: Schulrecht Inhalt: Information der Lehrberechtigten; Verpflichtung des Lehrlings auf Vorlage schulischer Unterlagen Geltung: unbefristet Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 3 BAG; §§ 2 und 19 SchUG angesprochener Personenkreis: Lehrer und Schulleiter an Berufsschulen Rundschreiben Nr. 20/1999 (BMBWF) Alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien § 19 Abs. 1 und 4 SchUG normiert das Recht des Lehrberechtigten auf Information über den Leistungsstand des von ihm auszubildenden Lehrlings. Demnach haben Lehrer an Berufsschulen nicht nur den Erziehungsberechtigten sondern auf Verlangen auchdem Lehrberechtigten zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen. Auch die Gefahr eines drohenden "Nicht genügends" ist dem Lehrberechtigten mitzuteilen. Darüberhinaus verpflichtet § 10 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 idgF, den Lehrling, dem Lehrberechtigten unverzüglich nach Erhalt das Zeugnis der Berufsschule und auf Verlangen auch die Hefte und sonstigen Unterlagen der Berufsschule, insbesondere die Schularbeiten, vorzulegen. Diese dem Lehrling durch Bundesgesetz aufgetragene Verpflichtung darf seitens der Schule nicht vereitelt werden. Dem Berufsschüler sind daher insbesondere die Schularbeiten zur Vorlage bei seinem Lehrberechtigten auszuhändigen. Wien, 21. April 1999 Für die Bundesministerin: JISAZugeordnete/s Sachgebiet/eSchulrecht