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Energieanbieterwechsel und Stromeinspeisung (PV-Anlage)

520015/0003-PA-BWR-Allgemein/2024
BD - Präs/2a (Budget, Kosten- und Leistungsmanagement Bund)
ADir.in Alexandra Schwab
Referatsleiterin
office@bildung-sbg.gv.at
+43 662 8083-2101
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 38/2024 (BD S)

Titel: Energieanbieterwechsel und Stromeinspeisung (PV-Anlage)
Rundschreiben Nr.: 38/2024
Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen
Verteilerkreis: Bundesschulen
Personenkreis: Rechnungsführung
Geltung: ab sofort​​​​​​​
Rechtsgrundlage: -
Kernaussagen/Ziele: Information zu neuen Verträgen und geänderter Kontierung (HV-SAP)
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 19.12.2024
Zeitliche Priorisierung: -
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Salzburg

Wir wurden von der BBG über einen Wechsel unseres Stromlieferanten informiert. Ab 01.01.2025 gilt eine neue Rahmenvereinbarung, abgeschlossen mit der Firma Naturkraft Energievertriebsges.m.b.H.. Lt. Kundeninformationsblatt erhalten die betreffenden Schulen in Kürze ein Willkommensschreiben.

Stellvertretend für die Bundesschulen, die eine PV-Anlage betreiben und aus deren Stromeinspeisung Einnahmen lukrieren, schließt die Bildungsdirektion mit der Firma OeMAG neue Einspeiseverträge ab. Die Abwicklung über die OeMAG nimmt etwas Zeit in Anspruch. Sobald die jeweiligen Verträge vorliegen, werden sie den Schulen übermittelt.

Die Einnahmen dieser Einspeisevergütung sind ab sofort in der Zweckgebundenen Gebarung, Fipos 2-8070.600 (Veräußerung von Erzeugnissen PV), zu verbuchen. Dazu sind im selben Budgetjahr Stromkosten aus der Zweckgebundenen Gebarung (Fipos 1-6001.903) zu zahlen, die mindestens gleich hoch sind, wie die Einnahmen durch die PV-Anlage.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Einnahmen nicht als Reverse Charge zu verbuchen sind. Es handelt sich um keine „Gutschrift“, sondern um den Verkauf von Strom. In diesem Fall ist die Schule die rechnungslegende Stelle und der Energielieferant als Leistungsempfänger hätte die Steuer abzuführen (Umkehr der Steuerschuld). Jedoch ist die Bundesschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nicht gewerblich tätig ist, lt. UStG § 2 (3) steuerbefreit.

Salzburg, 19.12.2024

Für den Bildungsdirektor:
ADir.in Alexandra Schwab

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen