Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle

Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b Gehaltsgesetz

Geschäftszahl: I-1470/99-2025

Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen)
Referat Präs/4c (Besoldung und Reisekosten Bundespersonal)

Daniel Kapuy
Sachbearbeiter

+43 2742 280 2180
Rennbahnstraße 29, 3109 St. Pölten

Rundschreiben Nr. 1/2025 (BD NÖ)

Titel: Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b Gehaltsgesetz
Rundschreiben Nr.: 1/2024
Sachgebiet: Besoldungsrecht
Verteilerkreis: alle Direktionen aller mittleren und höheren Schulen in Niederösterreich in Niederösterreich
Personenkreis: Schulleitungen und Lehrpersonal
Geltung: bis auf Weiteres
Rechtsgrundlage: § 63b Gehaltsgesetz
Kernaussagen/Ziele: Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b Gehaltsgesetz
Ort und Zeit der Genehmigung: St. Pölten, 07. Januar 2025
Zeitliche Priorisierung: Das Rundschreiben muss ehestmöglich nach Einlangen von den DirektorInnen weitergegeben werden
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für NÖ

Die Bildungsdirektion für NÖ gibt zu obigem Betreff die ab 01.01.2025 geltenden Beträge bekannt.

Schulen mit standardisierter abschließender Prüfung („Zentralmatura“):

Abschlussarbeit € 254,66
Vorwissenschaftliche Arbeit und Diplomarbeit € 323,52
Abgeltung der Arbeitsgruppen für jede gehaltene Unterrichtseinheit € 85,25

Schulen ohne standardisierte abschließende Prüfung:

Sockelbetrag für jede Monatswochenstunde je Klasse

Verwendungsgruppe LPH und L1 € 292,30
Übrige Verwendungsgruppen € 254,60
PD € 272,80

Abgeltung pro Kandidat/in

Verwendungsgruppe LPH und L1 € 37,90
Übrige Verwendungsgruppen € 33,50
PD € 33,60

Die Beträge gelten für pragmatische und vertragliche Lehrerinnen und Lehrer.

Auf die seit 1.9.2020 geänderte Rechtslage (§ 63b Abs. 2 4. Satz GehG) hinsichtlich der Abgeltung für die Betreuung von Abschlussarbeiten in dreieinhalbjährigen Fachschulen wird hingewiesen:

§ 63b Abs. 2 4. Satz GehG lautet:

„Beträgt der Betreuungszeitraum des letzten Schuljahres aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften weniger als acht Monate, gebührt der die abschließende Arbeit (zuletzt) betreuenden Lehrperson die Abgeltung gemäß Abs. 1 auch für die restlichen Monate.“
Bei der Verrechnung - Lohnart 4814 – ersuchen wir, für alle Abgeltungen ein Datum nach Beendigung der Abschlussarbeiten, Arbeitsgruppen und Vorbereitungsstunden anzugeben.

Hinweise zur Approbation:

Wegen der direkten Weiterleitung als Excel-Datei können die ZVAe nicht vom / von der Anweisungsberechtigten (Schulleiter/in) unterschrieben werden und sind deshalb mit „Namen“ e.h. zu kennzeichnen. Aus Gründen der Unvereinbarkeit ist im Falle einer Zahlung an den/die Schulleiter/in auch die Unterzeichnung e.h. durch den / die Schulleiter¬stellvertreter/in erforderlich.
Mit der Weiterleitung an die Bildungsdirektion für Niederösterreich durch den ISO-Terminal gilt der Zahlungsauftrag als gültig erstellt.

Weitere Hinweise zum elektronischen ZVA werden in Erinnerung gerufen:

Die ZVAe sind nach Lohnarten getrennt zu erstellen.
Es wird gebeten, die Liste der angeführten Personen in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen zu erstellen.

Für den Bildungsdirektor:
Dr. Albert Maca
Leiter des Präsidialbereichs

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Besoldungsrecht