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Leistungsbeurteilung über eine Schulstufe bei längerem Fehlen- Feststellungsprüfung und Nachtragsprüfung nach § 20 SchUG an lehrgangsmäßigen Berufsschulen

Geschäftszahl: 111/0365-I/2024

Abteilung Präs/3 (Recht)
Referat Präs/3a
Mag. Viktor Josef Humer
Sachbearbeiter

+43 2742 280 5320
Rennbahnstraße 29, 3109 St. Pölten

Rundschreiben Nr. 6/2024 (BD NÖ)

Titel: Leistungsbeurteilung über eine Schulstufe bei längerem Fehlen- Feststellungsprüfung und Nachtragsprüfung nach § 20 SchUG
Rundschreiben Nr.: 6/2024
Sachgebiet: Schulrecht
Verteilerkreis: lehrgangsmäßige Berufsschulen
Personenkreis: Schulleitungen und Lehrpersonen
Geltung: bis auf Weiteres
Rechtsgrundlage: § 20 SchUG, § 21 LBVO ua
Kernaussagen/Ziele: rechtmäßiger Vollzug im Zusammenhang mit Feststellungs- und Nachtragsprüfungen
Ort und Zeit der Genehmigung: St. Pölten, 29.01.2025
Zeitliche Priorisierung: Das Rundschreiben muss ehestmöglich nach Einlangen von den DirektorInnen weitergegeben werden
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Niederösterreich

Die BDfNÖ informiert über die Leistungsbeurteilung über eine Schulstufe bei längerem Fehlen von Schülerinnen und Schülern, die lehrgangsmäßige Berufsschulen besuchen:

Wenn sich bei längerem Fernbleiben (gerechtfertigt oder ungerechtfertigt) der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat die Lehrerin oder der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der die Schülerin oder der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). (§ 20 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz- SchUG). Bei fehlender Eigenberechtigung sind auch die Erziehungsberechtigten zu verständigen.

Ob sich für eine Schülerin oder einen Schüler eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe treffen lässt, ist eine pädagogische Entscheidung der unterrichtenden Lehrkraft im Einzelfall.

Die Schule hat bei Vorliegen der Voraussetzung des § 20 Abs. 2 SchUG die Notwendigkeit der Feststellungsprüfung in einem Pflichtgegenstand unter Nennung des Termins zwei Wochen vor der Prüfung anzukündigen. Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist spätestens eine Woche vor dem Tag der Feststellungsprüfung nachweislich bekanntzugeben (§ 21 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung-LBVO). Aus Gründen der Praktikabilität wird empfohlen den Termin bzw. die Termine und den konkreten Zeitpunkt der Prüfung(en) nachweislich (mit RSb-Sendung) unter Bekanntgabe des von der Schülerin oder dem Schüler versäumten, im Unterricht behandelten, Lehrstoffs als Prüfungsstoff zwei Wochen vor der Prüfung anzukündigen. Bei mehreren oder sämtlichen betroffenen Pflichtgegenständen hat die Ankündigung so zu erfolgen, dass eine vollständige Abwicklung der Prüfungen gewährleistet ist.

Tritt die Schülerin oder der Schüler zur Feststellungsprüfung an, erreicht sie oder er eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe. Das Vorliegen einer Aufstiegsberechtigung oder des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe der besuchten Schulart richtet sich nach § 25 SchUG.

Tritt die Schülerin oder der Schüler zur Feststellungsprüfung ungerechtfertigt nicht an, ist der betroffene Pflichtgegenstand „nicht beurteilt“. Ab einem „nicht beurteilt“ in einem Pflichtgegenstand ist die Schülerin oder der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. ist die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen. (§ 25 SchUG)

Verschobene Feststellungsprüfung

Ist die Schülerin oder der Schüler am Tag einer Feststellungsprüfung am Antritt zu dieser gerechtfertigt verhindert, ist die Feststellungsprüfung zu verschieben. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist unverzüglich ein neuer Termin zu setzen, der möglichst im laufenden Lehrgang liegt (auch innerhalb der letzten drei Tage vor der Beurteilungskonferenz in der letzten Lehrgangswoche dürfen Feststellungsprüfungen- auch ohne Zustimmung der Schulleitung- durchgeführt werden (§ 20 Abs. 6 und 9 SchUG und § 2 Abs. 8 LBVO)), jedenfalls aber nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen darf. (§ 21 Abs. 9 LBVO)
Dabei ist vor dem Ende der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe ein Zeitraum für eine allfällige Wiederholungsprüfung einzuplanen (§ 22 Abs. 10 LBVO).

Tritt die Schülerin oder der Schüler zur verschobenen Feststellungsprüfung an, erreicht sie oder er eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe. Das Vorliegen einer Aufstiegsberechtigung oder des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe der besuchten Schulart richtet sich nach § 25 SchUG.

Tritt die Schülerin oder der Schüler zur verschobenen Feststellungsprüfung ungerechtfertigt nicht an, ist der betroffene Pflichtgegenstand „nicht beurteilt“. Ab einem „nicht beurteilt“ in einem Pflichtgegenstand ist die Schülerin oder der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. ist die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen. (§ 25 SchUG).

Eine negativ absolvierte Feststellungsprüfung kann nicht wiederholt werden (§ 21 Abs. 11 LBVO). Nach einer negativ abgelegten Feststellungsprüfung ist eine Wiederholungsprüfung nach § 23 SchUG (bei höchstens zwei „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen) möglich. Das Vorliegen einer Aufstiegsberechtigung oder des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe der besuchten Schulart richtet sich nach § 25 SchUG.

Nachtragsprüfung (gestundete Feststellungsprüfung)

Hat eine Schülerin oder ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass die erfolgreiche Ablegung der Feststellungsprüfung nicht zu erwarten ist, ist die Feststellungsprüfung von der Schulleitung (auch auf Antrag) auf mindestens acht Wochen, höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr zu stunden. (§ 20 Abs. 3 SchUG).

Bei gerechtfertigter Verhinderung der Schülerin oder des Schülers am Antritt zur Nachtragsprüfung ist diese zu verschieben und unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen, wobei dieser nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen darf (§ 21 Abs. 9 LBVO). Vor dem Ende der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe ist ein Zeitraum für eine allfällige Wiederholung der Nachtragsprüfung einzuplanen.

Bezieht sich die Nachtragsprüfung auf den 4. Lehrgang des Schuljahres und handelt es sich bei dem der nächsten Schulstufe entsprechenden Lehrgang im nächsten Schuljahr um den ersten Lehrgang des nächsten Schuljahres, ist die Nachtragsprüfung unmittelbar ab Beginn dieses 1. Lehrganges bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche dieses 1. Lehrganges anzusetzen. (§ 21 Abs. 9 LBVO).

Im Falle ungerechtfertigten Fernbleibens der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht sind eine Stundung der Feststellungsprüfung und somit eine Nachtragsprüfung nicht möglich. (§ 20 Abs. 3 SchUG).

Tritt die Schülerin oder der Schüler zur Nachtragsprüfung an, erreicht sie oder er eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe. Das Vorliegen einer Aufstiegsberechtigung oder des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe der besuchten Schulart richtet sich nach § 25 SchUG.

Tritt die Schülerin oder der Schüler zur Nachtragsprüfung ungerechtfertigt nicht an, ist der betroffene Pflichtgegenstand „nicht beurteilt“. Ab einem „nicht beurteilt“ in einem Pflichtgegenstand ist die Schülerin oder der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. ist die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen. (§ 25 SchUG).

Hat die Schülerin oder der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist sie oder er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer einmaligen Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen (§ 20 Abs. 3 SchUG, § 21 Abs. 11 LBVO). Hierbei besteht keine Begrenzung auf die Anzahl der mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstände. Nach einer negativen Wiederholung der Nachtragsprüfung ist eine Wiederholungsprüfung nicht mehr zulässig (§ 23 Abs. 1d SchUG). Das Vorliegen einer Aufstiegsberechtigung oder des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe der besuchten Schulart richtet sich nach § 25 SchUG.

Durchführungsbestimmungen

Feststellungsprüfungen und Nachtragsprüfungen sind von der unterrichtenden Lehrkraft durchzuführen. Feststellungsprüfungen finden während des Unterrichtes, Nachtragsprüfungen außerhalb des Unterrichtes statt (§ 2 Abs. 7 LBVO).

Feststellungs- und Nachtragsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder

  • aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
  • aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
  • aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
  • aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung. (§ 21 Abs. 1 LBVO)

Am Tage einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist die Schülerin oder der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Schultag dürfen Feststellungs- oder Nachtragsprüfungen in zwei Pflichtgegenständen durchgeführt werden. Im Falle zweier Teilprüfungen in einem Pflichtgegenstand finden beide Teilprüfungen an einem Schultag statt. In Schularbeitsgegenständen ist die schriftliche Teilprüfung am Vormittag und die mündliche Teilprüfung frühestens 60 Minuten nach dem Ende der schriftlichen Teilprüfung abzulegen. Besteht die Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nach Maßgabe des Lehrplanes aus einer praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens 60 Minuten nach dem Ende der praktischen Teilprüfung abzulegen. (§ 21 Abs. 3 und 6 LBVO).

Die Dauer der schriftlichen Teilprüfung der Feststellungs- oder Nachtragsprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Wenn eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig „bei Bedarf“ (also nicht mindestens lehrplanmäßig) vorgesehen ist, beträgt die Dauer der schriftlichen Teilprüfung der Feststellungs- oder Nachtragsprüfung folglich 50 Minuten, auch dann, wenn die Lehrkraft aufgrund der „Bedarfsregelung“ eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit durchgeführt hat. (§ 21 Abs. 4 LBVO).
Dies gilt gemäß § 22 Abs. 6 LBVO auch für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen nach § 23 SchUG.

Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung der Feststellungs- oder Nachtragsprüfung beträgt höchstens 15 Minuten und bei der praktischen Teilprüfung ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen. (§ 21 Abs. 4 LBVO).

Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres (Lehrganges) beurteilten Leistungen sind in die festzusetzende Beurteilung (§ 14 LBVO findet Anwendung) der Feststellungs- oder Nachtragsprüfung einzubeziehen. (§ 21 Abs. 7 und 8 LBVO).

Weitere Hinweise

Im Falle der bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe verschobenen Feststellungsprüfung und im Falle der Nachtragsprüfung ist die Schülerin oder der Schüler zu Lehrgangsende „nicht abgeschlossen“. In diesen Fällen ist zu Lehrgangsende keine Klassenkonferenzentscheidung zu treffen. Im Falle der Nachtragsprüfung ist auf Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis mit einem Stundungsvermerk im betroffenen Pflichtgegenstand auszustellen (§ 22 Abs. 5 SchUG). In beiden Fällen ist die Schülerin oder der Schüler bis zum Prüfungstermin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die sie oder er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte (§ 21 Abs. 10 LBVO).

Wenn die Schülerin oder der Schüler bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe- wenn auch gerechtfertigt- zur verschobenen Feststellungsprüfung oder zur (verschobenen) Nachtragsprüfung nicht antritt, ist der betroffene Pflichtgegenstand „nicht beurteilt“. Ab einem „nicht beurteilt“ in einem Pflichtgegenstand ist die Schülerin oder der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. ist die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen. (§ 25 SchUG).

Ein schriftlicher Verzicht auf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung durch die Erziehungsberechtigten bzw. die eigenberechtigte Schülerin oder den eigenberechtigten Schüler ist möglich. Daraus folgt ein „nicht beurteilt“ im betroffenen Pflichtgegenstand.

Wenn die Schülerin oder der Schüler- spätestens nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe- zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist oder die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ist darüber eine Entscheidung der Klassenkonferenz iSd § 71 Abs. 2 lit. c SchUG (iVm § 25 SchUG) auszustellen, schriftlich auszufertigen und nachweislich (mit RSb-Sendung) an die Erziehungsberechtigten oder die eigenberechtigte Schülerin bzw. den eigenberechtigten Schüler zu versenden (Rückschein ist aufzubewahren) oder mit einer schriftlichen Bestätigung der Übernahme den Erziehungsberechtigten persönlich (bzw. im Wege der Schülerin oder des Schülers) oder der eigenberechtigten Schülerin bzw. dem eigenberechtigten Schüler persönlich auszuhändigen (§ 72 Abs. 1 und 2 SchUG).

Für den Bildungsdirektor:
Dr. Albert Maca
Leiter des Präsidialbereichs

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht