Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle

Schulautonome Tage an Bundesschulen

ISchu6/67-2025

Abteilung Präs/2
Budget, Wirtschaft und Recht

Mag. Larissa Leitner
Sachbearbeiterin

larissa.leitner@bildung-stmk.gv.at
+43 5 0248 345 - 125

Körblergasse 23, 8011 Graz

Rundschreiben 01/2025 (BD Stmk) (BD St)

Titel: Schulautonome Tage an Bundesschulen
Rundschreiben Nr.: 01/2025 (BD Stmk)
Sachgebiet:
Schulrecht
Verteilerkreis: Alle Bundesschulen in der Steiermark
Personenkreis: Direktor/innen, Pädagog/innen und Verwaltungspersonal
Geltungszeitraum: Schuljahr 2025/26
Rechtsgrundlage: § 2 Abs 5 Schulzeitgesetz
Kernaussagen/Ziele: Bekanntgabe der Rechtsvorschriften zu schulautonomen Tagen im Schuljahr 2025/26
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Graz, siehe Signatur
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Steiermark

Es wird darauf hingewiesen, dass der Schulgemeinschaftsausschuss gem. § 2 Abs 5 SchZG aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens in jedem Unterrichtsjahr,

  1. in dem der 26. Oktober auf einen Sonntag fällt, höchstens zwei Tage,
  2. in dem der 26. Oktober auf einen Montag oder einen Samstag fällt, höchstens drei Tage und
  3. in dem der 26. Oktober auf einen anderen als in Z 1 und 2 genannten Wochentag fällt, höchstens vier Tage

schulfrei erklären kann. Bei der Beschlussfassung hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.

Zusätzlich zu den Vorgaben des § 2 Abs 5 SchZG hängt die Anzahl der schulautonomen schulfreien Tage an AHS und BMHS jedoch von der Schulart bzw. -form sowie davon ab, ob für die jeweilige Schule der Entfall der Herbstferien festgelegt wurde:

1. Schulautonome schulfreie Tage an BORG und BMHS, an denen die Herbstferien gelten:

Im Schuljahr 2025/26 kann der SGA gem. § 2 Abs 5 Z 1 SchZG an allen Oberstufenrealgymnasien und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an denen die Herbstferien (27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober) gem. § 2 Abs 4 Z 8 SchZG gesetzlich schulfrei sind, zwei Tage schulautonom schulfrei erklären, da der 26. Oktober 2025 auf einen Sonntag fällt.

Im Sinne einer steiermarkweit einheitlichen Regelung wird empfohlen, diese beiden schulautonomen schulfreien Tage auf den 15. Mai und 5. Juni 2026 zu legen, da diese Tage als Fenstertage nach Christi Himmelfahrt bzw. Fronleichnam an allen steirischen allgemeinbildenden Pflichtschulen, an denen der Samstag schulfrei ist, aufgrund des § 2 Abs 7a des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999 schulfrei sind. Zudem wurden diese beiden Fenstertage an den mit Unter- und Oberstufe geführten allgemeinbildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, durch Verordnung der Bildungsdirektion schulfrei erklärt.

Ergänzend ist zu beachten, dass an diesen Schulen der Dienstag nach Ostern und der Dienstag nach Pfingsten Schultage sind.

2. Schulautonome schulfreie Tage an BMHS, an denen die Herbstferien entfallen:

Auf Ansuchen der „Tourismusschulen Bad Gleichenberg“ des steirischen Hotelfachschulvereines wurde der Entfall der Herbstferien im Schuljahr 2025/26 an diesen Schulen per Verordnung festgelegt. Ebenso entfallen die Herbstferien im Schuljahr 2025/26 an der Schule für Sozialbetreuungsberufe der Caritas der Diözese Graz-Seckau. Für diese Schulen ist zu beachten, dass die Anzahl der schulautonomen schulfreien Tage (abweichend von § 2 Abs 5 SchZG) fünf beträgt und zusätzlich der Dienstag nach Ostern sowie der Dienstag nach Pfingsten schulfrei sind (vgl. § 2 Abs 5a SchZG).

Aus den bereits unter Punkt 1 ausgeführten Gründen wird im Sinne einer steiermarkweit einheitlichen Regelung empfohlen, zwei der schulautonomen schulfreien Tage auf den 15. Mai und 5. Juni 2026 zu legen.

3. Schulautonome schulfreie Tage an AHS-Langformen:

Mit der ha. Verordnung vom 24. September 2020, GZ.: ISchu25/1-2020, wurden an den mit Unter- und Oberstufe geführten allgemeinbildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, der Freitag nach Christi Himmelfahrt und der Freitag nach Fronleichnam in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklärt. Diese beiden schulfrei erklärten Fenstertage vermindern die im ersten Satz des § 2 Abs 5 SchZG vorgesehenen schulautonomen schulfreien Tage.

Im Schuljahr 2025/26 kann somit der SGA an den mit Unter- und Oberstufe geführten allgemeinbildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, gem. § 2 Abs 5 SchZG keinen Tag schulautonom schulfrei erklären, da der 26. Oktober 2025 auf einen Sonntag fällt und der 15. Mai und 5. Juni 2026 bereits durch Verordnung der Bildungsdirektion schulfrei erklärt wurden.

Die Herbstferien (27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober) sind gem. § 2 Abs 4 Z 8 SchZG gesetzlich schulfrei. Da kein Ansuchen auf Entfall der Herbstferien an einer AHS für das Schuljahr 2025/26 gestellt wurde, wurde der Entfall der Herbstferien nicht von der Bildungsdirektion verordnet (vgl. § 2 Abs 5a SchZG).

Der Dienstag nach Ostern und der Dienstag nach Pfingsten sind Schultage.

4. Ergänzende Hinweise:

Bei der Rechtsvorschrift zu schulautonomen schulfreien Tagen handelt es sich um eine Kann‑Bestimmung – es besteht daher keine Verpflichtung, schulautonome Tage in Anspruch zu nehmen, oder das Höchstmaß auszuschöpfen.

Der Festtag des Landespatrons (19. März 2026) sowie der Allerseelentag sind gem. § 2 Abs 4 Z 2 SchZG gesetzlich schulfrei.

Die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner sind aufgrund der Weihnachtsferien schulfrei. Da der 23. Dezember 2025 auf einen Dienstag fällt, handelt es sich um einen Schultag.

Die Bildungsdirektion für Steiermark hat von der in § 2 Abs 4 Z 3 SchZG normierten Möglichkeit, den 23. Dezember 2025 und 7. Jänner 2026 durch Verordnung schulfrei zu erklären, keinen Gebrauch gemacht.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bildungsdirektorin:
Dr. Martin Kremser

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht