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Schulbrief zu Erleichterungen (Verwendungsbeschränkungen) von Masterstudierenden ab dem Schuljahr 2025/26, zum Quereinstieg an Sonderschulen und zu weiteren aktuellen Hinweisen

540003/0001-PA-Pers-Land/2025
BD - Präs/4 (Personal Landeslehrpersonen)
Mag. Dr. Sebastian Mayr
Abteilungsleiter
office@bildung-sbg.gv.at
+43 662 8083-4001
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 10/2025 (BD S)

Titel: Schulbrief zu Erleichterungen (Verwendungsbeschränkungen) von Masterstudierenden ab dem Schuljahr 2025/26, zum Quereinstieg an Sonderschulen und zu weiteren aktuellen Hinweisen
Rundschreiben Nr.: 10/2025
Sachgebiet: Personalmanagement
Verteilerkreis: Alle VS, MS, PTS, ASO
Personenkreis: Alle Schulleitungen und Lehrpersonen der angeschriebenen Schulen
Geltung: Ab sofort
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele: Verwendungsbeschränkungen von Masterstudierenden ab dem Schuljahr 2025/26 und Quereinstieg an Sonderschulen; Hinweise auf offene Leiterstellen und Formularanpassungen
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 13.03.2025
Zeitliche Priorisierung: Das Rundschreiben muss von den Schulleitungen nicht an das Kollegium übermittelt werden
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Salzburg

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen:

1. Erleichterungen (Verwendungsbeschränkungen) für Studierende im Masterstudium für das Lehramt

Aufgrund der im Zuge der Dienstrechtsnovelle 2024 geänderten gesetzlichen Bestimmungen gelten für den Einsatz von Lehrpersonen, die das Masterstudium für das Lehramt absolvieren, ab dem Schuljahr 2025/26 folgende Besonderheiten:

  1. Umfang der Unterrichtsverpflichtung
    Lehrpersonen im Masterstudium Lehramt sind nur bis zum Umfang einer halben Unterrichtsverpflichtung zu verwenden, wenn sie nicht mit einem jeweils ein Schuljahr betreffenden Antrag eine höhere Unterrichtsverpflichtung anstreben (Antrag verbleibt an der Schule und wird dort abgelegt und dokumentiert).
  2. Klassenvorstand/ Klassenvorständin
    Lehrpersonen im Masterstudium Lehramt sind nur mit der Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes zu betrauen, wenn keine andere Lehrperson für die Klassenführung in Betracht kommt und mit der Lehrperson im Masterstudium Lehramt ein Einvernehmen erzielt wurde (Einvernehmen wird an der Schule protokolliert und wird dort abgelegt und dokumentiert).
Hinweis: Klassenführungen an Volks- und Sonderschulen sind weiterhin uneingeschränkt zulässig.
  1. Fachfremder Unterricht
    Lehrpersonen im Masterstudium Lehramt sind grundsätzlich nur in den Unterrichtsgegenständen zu verwenden, in welchen sie über die Lehrbefähigung verfügen (grundsätzliches Verbot fachfremder Verwendung).

    Ein fachfremder Unterricht ist aber bei all jenen Lehrpersonen, die in der Sekundarstufe unterrichten, zulässig, wenn der facheinschlägige Unterricht überwiegt, dh. mehr als 50% der individuellen Lehrverpflichtung ausmacht.
Beispiel: Bei einem Beschäftigungsausmaß von zB. 15 Wochenstunden kann die Lehrperson im Masterstudium in der Sekundarstufe für max. 7 Stunden fachfremd eingesetzt werden.

Findet sich keine andere Lehrperson am Standort, um die Unterrichtsstunden abzudecken, kann auch ein überwiegend fachfremder Einsatz der Lehrperson im Masterstudium Lehramt toleriert werden.

Hinweis: Hierzu hat die Schulleitung für jeden Einzelfall eine ausführliche Begründung an die Schulreferentin/den Schulreferenten zu übermitteln, aus der die fehlende Bedeckung und der drohende Unterrichtsentfall ableitbar sind.
Darin sind insbesondere die am Standort vorhandenen personellen Ressourcen detailliert darzustellen.

Auf das Überwiegen ist vor allem in Bezug auf die Inanspruchnahme einer Stundenreduktion in Folge der begonnenen Absolvierung des Masterstudiums durch die Lehrperson Bedacht zu nehmen. In jedem Fall bedarf es für den fachfremden Einsatz der schriftlichen Zustimmung der Lehrperson zum fachfremden Einsatz, die an der Schule zur Aufbewahrung an der Schule verbleibt und dort abgelegt wird.

Bitte achten Sie bei künftigen Ausschreibungen auf den Einsatz von fachgeprüften Lehrpersonen!

2. Quereinstieg im Bereich Sonderschule und Integration

Das Quereinstiegsmodell wird auf die Verwendung im Bereich Sonderschule und Integration erweitert!

Interessierte Lehrpersonen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Abschluss eines Studiums auf Bachelor oder Masterniveau (zB. Pädagogik und Erziehungswissenschaften, Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Gesundheitspsychologie, Disability, Diversity & Digitalisierung). Dabei muss der Schwerpunkt auf inklusiver Pädagogik oder Kinder und Jugendliche liegen.
  2. Eine (grundsätzlich dreijährige) einschlägige Berufspraxis nach Abschluss des (Bachelor-)Studiums. Da es sich hierbei aber um einen Mangelberuf handelt, reichen 1,5 Jahre aus.
  3. Verpflichtung zur Absolvierung eines 60 ECTS (Masterabschluss) oder 90 ECTS (Bachelorabschluss) Hochschullehrganges

Für Lehrpersonen, die sich bereits im Dienststand befinden, erfolgt die Überstellung durch die Bildungsdirektion. Interessierte Lehrpersonen übermitteln bitte den Studienabschluss sowie den Nachweis über die absolvierte Berufspraxis an .

3. Offene Schulleiterstellen

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass aktuell Ausschreibungen offener Leiterstellen (Interessentensuche und Bestellungen) auf unser Homepage „Allgemeine Pflichtschulen (APS) - Bildungsdirektion Salzburg“ zu finden sind. Bitte informieren Sie Ihr Kollegium.

4. Formularanpassungen

Wir haben sämtliche Formulare hinsichtlich der Einbringungsstelle (ISO.Web) angepasst.
Bitte verwenden Sie aktuelle Formulare von unserer Homepage („Landeslehrpersonen APS - Bildungsdirektion Salzburg“).

Salzburg, 13.03.2025

Für den Bildungsdirektor:
Mag. Dr. Sebastian Mayr

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen