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Neues Online-Formular zur Meldung von Unfällen von Schüler/innen, Lehrpersonen und Verwaltungsbediensteten

IVUa1/14-2025

Abteilung Präs/2
Budget, Wirtschaft und Recht

Mag. Petra Benesch
Sachbearbeiterin

petra.benesch@bildung-stmk.gv.at
+43 5 0248 345 - 402

Körblergasse 23, 8011 Graz

Rundschreiben 04/2025 (BD Stmk) (BD St)

Titel: Neues Online-Formular zur Meldung von Unfällen von Schüler/innen, Lehrpersonen und Verwaltungsbediensteten
Rundschreiben Nr.: 04/2025 (BD Stmk)
Sachgebiet: Vergabe-, Zivil/Vertrags- und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten
Verteilerkreis: Alle steirischen Schulen
Personenkreis: Schul- und Clusterleitungen
Geltungszeitraum: unbefristet
Rechtsgrundlagen: § 175 iVm § 363 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) §§ 90, 91 und 129 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) iVm § 363 ASVG
Kernaussagen/Ziele: Neues Online-Formular zur Meldung von Unfällen von Schüler/innen, Lehrpersonen und Verwaltungsbediensteten
Ort und Zeitpunkt derGenehmigung: Graz, siehe Signatur
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Steiermark

Die Bildungsdirektion für Steiermark wurde von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) darüber in Kenntnis gesetzt, dass Meldungen von Unfällen von Schüler/innen oder von Lehrpersonen und Verwaltungsbediensteten ab sofort nur noch elektronisch zu erstatten sind.

Die entsprechenden Formulare sind auf der Homepage der AUVA abrufbar und ab sofort ausschließlich zu verwenden:

Besteht für die Lehrperson oder den/die Verwaltungsbedienstete jedoch eine Versicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), ist die Meldung an die BVAEB-Unfallversicherung zu erstatten (unter BVAEB: Unfallmeldung (Stand: 01.01.2020). Die Schulleitung ist verpflichtet, jeden Dienstunfall, durch den eine bei der BVAEB unfallversicherte Person mehr als drei Tage teilweise oder völlig arbeitsunfähig geworden ist, innerhalb von fünf Tagen der BVAEB-Unfallversicherung zu melden.

Die Schulleitungen bzw. die Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, sind verpflichtet, jeden Unfall, durch den ein Schüler bzw. eine Schülerin getötet oder verletzt worden ist, unabhängig von der Schwere der Verletzung, längstens binnen fünf Tagen der AUVA zu melden.

Diese Meldepflicht gilt auch für Arbeitsunfälle von Lehrpersonen sowie des allgemeinen Verwaltungspersonals, wobei die Meldung je nach Sozialversicherungsträger der verunfallten Person (ÖGK oder BVAEB) entweder an die AUVA (bei Versicherung ÖGK), oder aber an die BVAEB (bei Versicherung BVAEB) zu erfolgen hat.

Die Unfallmeldung soll die Kausalitätsprüfung erleichtern, wenn beispielsweise nach Jahren Leistungsansprüche aufgrund eingetretener Spätfolgen gestellt werden. Ein nicht gemeldeter Unfall kann zu erheblichen Nachteilen des Schülers/der Schülerin bzw. der Lehrperson oder des/der Verwaltungsbediensteten führen.

Unter einem wird auch das Informationsblatt der AUVA zur elektronischen Unfallmeldung übermittelt.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bildungsdirektorin:
Mag. Bernhard Just

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Vergabe-, zivil/vertrags- und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten