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Ausser Kraft getreten

Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung von IT-Arbeitsplätzen für den Unterricht,vergabe-, zivil/vertrags- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 19/2017 ; BMB-14.400/0002-Präs.B/2017 ; Leistungen des IT-System- und IT-Sicherheitsmanagements an Bundesschulen Vertragsmuster

Geschäftszahl: 10.010/18-III/B/5/99
Sachbearbeiterin: Dr. Elsa BRUNNER
Tel.: 53120-2354
Fax: 53120-2310

Sachgebiet: Vergabe-, zivil/vertrags- undsozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten
Inhalt: Richtlinien im Zusammenhang mit der Abgeltung fürHardware-, Netzwerk- und Systembetreuung von IT-Arbeitsplätzen für den Unterricht
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 26/1999 (BMBWF)

Alle
Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
Zentrallehranstalten

Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheitennimmt Bezug auf seinen Erlass GZ 4.173/2-III/D/99 vom 2. März 1999 und teilt betreffenddie "rein technische Leistung der Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung", dienicht in den Geltungsbereich der §§ 6 bis 10 der Verordnung über die Einrechnung vonNebenleistungen in die Lehrverpflichung der Bundeslehrer in der Fassung BGBl. II Nr.29/1999 fällt und für die den Schulen zusätzlich UT8-Mittel zufließen, Folgendes mit:

In vergaberechtlicher Hinsicht ist bei Vergaben durch Bundesschulen inallen Fällen (Aufträge an externe und interne ExpertInnen oder Firmen) auf dieNotwendigkeit der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens nach der ÖNORM A 2050(Einholung von Vergleichsofferten) hinzuweisen.

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Die im zitierten Erlass vorgesehenen Zahlungen können nur aufgrundeines Vertragsverhältnisses zwischen dem Bund (vertreten durch den Schulleiter) und derPerson bzw. Firma, die diese Leistungen erbringen soll, erfolgen.

Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheitenübermittelt daher als Hilfestellung für diese Vertragsabschlüsse in der Beilage je eineAblichtung eines variablen Mustervertrages und der fixen und jedenfalls beizulegendenAllgemeinen Vertragsbedingungen der Republik Österreich für die Wartung vonIT-Komponenten (AVB Wartung), Version Juli 1998 – 1.01 (Oktober 1998).

Der Mustervertrag wäre hinsichtlich der variablen, mit....<Hinweis>.... gekennzeichneten Stellen auszufüllen und um dasLeistungsverzeichnis zu ergänzen. Der Mindestumfang der Leistung, der nach Bedarf durchdie Schule zu ergänzen ist, ergibt sich aus der Aufzählung der Tätigkeiten für dierein technische Leistung der Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung in Punkt 2) aufSeite 2 des Erlasses Zl. 4.173/2-III/D/99.

Hinsichtlich der von den Auftragnehmern zu erbringenden Leistungen wirddarüber hinaus auf die Erörterung dieser Frage bei der Dienstbesprechung mit denLandesschulratsdirektoren am 20. Mai 1999 hingewiesen und festgehalten, dass dieAbwicklung und der Vertragsumfang sich nach den schulischen bzw. regionalen Gegebenheitenrichten soll.

Die Verträge müssen jedenfalls so geschlossen werden, dass sie imFalle genereller budgetärer Restriktionen kündbar sind.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieser Verträge - ob essich um "echte Werkverträge" (Merkmale: Zielschuldverhältnis/das Ergebnis wirdgeschuldet, keine persönliche Arbeitspflicht/Vertretung bzw. Subbeauftragung möglich,eigene Betriebsmittel des Auftragnehmers) oder "freie Dienstverträge"(Merkmale: Dauerschuldverhältnis, geringe Weisungsgebundenheit, keine oder geringedisziplinäre Abhängigkeit und Arbeitszeitbindung, Betriebsmittel werden im Wesentlichenvom Auftraggeber bereitgestellt) handelt - hängt von der vereinbarten Leistung ab.

Es ist zwar nicht auszuschließen, dass einzelne Leistungen im Rahmender Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung auch in Form "echter Werkverträge"erbracht werden können, doch scheint nach Ansicht des Bundesministeriums für Unterrichtund kulturelle Angelegenheiten bei den in Rede stehenden Tätigkeiten derDienstleistungscharakter zu überwiegen.

In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Bestimmung des § 4 Abs. 4ASVG hinzuweisen, nach der den Dienstnehmern Personen gleichgestellt sind, "die sichaufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung vonDienstleistungen verpflichten, und zwar für .... eine Gebiertskörperschaft oder einesonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwaltetenBetriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wennsie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichenpersönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen,sofern sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 – 3 GSVGoder gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FSVG

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versichert sind oder sofern es sich nicht um eine (Neben-)Tätigkeit imSinne des § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder sofern diese Personen nicht einefreiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Vertretung(Kammer) begründet, ausüben". Liegt ein solcher "freier Dienstvertrag"vor, dann besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Anmeldung bei der örtlichzuständigen Gebietskrankenkasse und zur Einbehaltung bzw. Abfuhr des Dienstgeber- undDienstnehmerbeitrages.

Bei einer Auftragsvergabe an eine Einzelperson ist zu unterscheiden, obes sich um einen

· Gewerbetreibenden im Sinne des GSVG,

· einen "Neuen Selbständigen" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder einen

· freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG handelt.

Nur bei der zuletzt genannten Gruppe hat die Schule die Frage dersozialversicherungsrechtlichen Einordnung zu prüfen. Dabei ist zwischen Beamten undVertragsbediensteten zu unterscheiden.

1. Bei Beamten gehört das Entgelt zur Beitragsgrundlage gemäß B-KUVG. Die Auszahlung erfolgt daher über die Applikation Besoldung nach Abzug der in den §§ 20ff B-KUVG vorgesehenen Beiträge, weil es sich um eine auf vertraglicher Grundlage vergütete Nebentätigkeit handelt.

2. Bei Vertragsbediensteten und Personen, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, hat eine Anmeldung bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse und die Abfuhr des Dienstgeber- und Dienstnehmerbeitrages zu erfolgen. Auch hier kann die Auszahlung nur über die Applikation Besoldung erfolgen.

Für die Anweisung bzw. Zahlung von Geldleistungen imASVG/B-KUVG-Bereich aus der UT8 im Verfahren der automatisierten Bundesbesoldung hat dasBundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 21.Dezember 1998, GZ 686208/16-VI/8/98 an alle Dienstbehörden und Buchhaltungen die erforderlichenZiffernschlüssel bekannt gegeben.

Hinsichtlich der getrennten Verrechnung der freien Dienstverträge undder Dienstgeberbeiträge wird auf Punkt X. Abs. 6 der DFB zum BFG 1999 hingewiesen.
Beilagen

Wien, 24. Juni 1999

Für die Bundesministerin:

Dr. SCHREINER

F.d.R.d.A.:
Beschaffungshandbuch für IT-Leistungen
Ausschreibung und allgemeine Vertragsbedingungen der RepublikÖsterreich im IT-Bereich

Adresse Internet: http://www.it-koo.bka.gv.at

Adresse Intranet: http://ris.bka.intra.gv.at/plweb/beschaffung/bhb.htm


Vertrag über die Hardware-, Netzwerk- undSystembetreuung von
IT-Arbeitsplätzen für den Unterricht
Vertragsparteien

Dieser Vertrag über die Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung vonIT-Arbeitsplätzen für den Unterricht wird gemäß den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Republik Österreich fürdie Wartung von IT-Komponenten, Version 1.01, abgeschlossen zwischen

Republik Österreich

vertreten durch .............................................

......................... <Adresse>

im folgenden mit "Auftraggeber" bezeichnet,

und

........................... <Einzelperson/Firma>

............................ <Adresse>

im folgenden mit "Auftragnehmer" bezeichnet

Vertragsgegenstand

1. Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen:

<aus Erlass Zl. 4.173/2-III/D/99, Seite 2, Punkt 2)>

2. Folgende IT-Komponenten sind im Rahmen dieses Vertrages zu betreuen:

.................................<Liste IT-Komponenten>.............

Der Auftragnehmer hat sich über alle für die Leistungserbringung notwendigenUmstände ausreichend informiert.

Bereitschaftszeit

Störungen können während folgender Zeiten beim Auftragnehmer gemeldet werden:

< Tage ........ / Uhrzeit .......... >

Reaktionszeit

........................................

Spezifikationen

Verfügbarkeit

maximale Ausfallszeit

Zeitverhalten (Antwortzeiten)

......................

Zusätzliche Qualitätsanforderungen

...... < über AVB hinausgehend > ..............................

Erfüllungsort

Erfüllungsort ist...

Entgelt

Das Entgelt für beträgt .............................. <einmalig/ pro Jahr/ Monat/...>

Laufzeit des Wartungsvertrages

... < eventuelle fixe Laufzeit, Kündigungsfrist/ Kündigungsverzicht abweichend vonAVB >....

Besondere Sicherheitsstandards für vertrauliche Dokumente

......< über AVB hinausgehend >

Sonstiges

.....

Priorität der Dokumente

Für diesen Vertrag gelten folgende Dokumente in fallender Reihenfolge ihrer Priorität

< a) dieser Vertrag

b) in diesem Vertrag erwähnte Allgemeine Vertragsbedingungen der Republik
Österreich

c) das Angebot des Auftragnehmers vom .......>

Anwendbares Rechtund Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht.

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird dieausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte in Wienvereinbart.

Ort: Datum: Ort: Datum:

...........................................................................................................
rechtsgültige Unterschrift rechtsgültige Unterschrift
des Auftraggebers des Auftragnehmers

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Vergabe-, zivil/vertrags- und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten