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Nutzungsverbot für Mobiltelefone und ähnliche Geräte für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe

570051/0006-PA-Päd/2025
BD - Präsidialbereich
HR Mag. Dr. Eva Hofbauer, MBA
Präsidialleitung
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Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 17/2025 (BD S)

Titel: Nutzungsverbot für Mobiltelefone und ähnliche Geräte für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe
Rundschreiben Nr.: 17/2025
Sachgebiet: Schulrecht
Verteilerkreis: Alle Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen
Personenkreis: Alle Schulleitungen der angeschriebenen Schulen​​​​​​​​​​​​​​
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: §§ 43 bis 50 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 idgF, § 7 Abs. 6 bis 8 Schulordnung 2024 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 80/2025
Kernaussagen/Ziele: Sicherstellung eines geordneten Unterrichts und Schullebens, Nutzungsverbot für Mobiltelefone und ähnliche Geräte in der Primarstufe und Sekundarstufe I, Festlegung schulautonomer Nutzungsregelungen
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 02.05.2025
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Salzburg

Der Umgang mit Mobiltelefonen in Schulen wird in der öffentlichen und medialen Debatte zunehmend als Herausforderung betrachtet. Studien und Erfahrungen von Lehrkräften zeigen, dass Smartphones die Konzentration von Schülerinnen und Schülern erheblich beeinträchtigen und dadurch den Bildungserfolg mindern. Auch aus wissenschaftlicher Sicht ist seit Langem bekannt, dass eine übermäßige Nutzung von Smartphones mit negativen gesundheitlichen Folgen für Kinder und Jugendliche einhergeht. Expertinnen und Experten beobachten eine Zunahme von Schlafstörungen, Reizbarkeit, Angst und Depression, die insbesondere auf eine unkontrollierte Nutzung sozialer Medien zurückgeführt wird.

In Österreich gibt es bereits Schulen, die konkrete Nutzungsregelungen für Handys in der Schule autonom über die Schulordnung umsetzen, während andere mit der Durchsetzung Schwierigkeiten haben. Entsprechende Empfehlungen des BMB unterstützen schon derzeit die Schulen beim schulautonomen Umgang mit der Problematik. Um Klarheit zu schaffen und für ein einheitliches Vorgehen zu sorgen, wurde eine bundesweite Regelung für handyfreie Zonen in Schulen eingeführt.

Mit 1. Mai 2025 ist die Änderung der Schulordnung 2024, kundgemacht durch BGBl. II Nr. 80/2025 am 28.04.2025 in Kraft getreten, wonach dem § 7 die Absätze 6 bis 8 hinzugefügt wurden.

Durch die gegenständliche Änderung der Schulordnung 2024 wird die Nutzung von Mobiltelefonen, Smartwatches und vergleichbaren, der digitalen Kommunikation dienenden Geräte verboten. Die betreffenden Geräte dürfen jedoch weiterhin in die Schule mitgenommen werden.

Das Verbot gilt für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe und bezieht sich somit auf alle öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen.

Das Nutzungsverbot besteht für die gesamte Zeit des Aufenthaltes in der Schule, d.h. im Unterricht und in allen Pausen bis zum Verlassen der Schule einschließlich im Betreuungsteil, im dislozierten Unterricht und bei Schulveranstaltungen bis zu einem Tag. Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen, mit denen eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist, ist eine altersgerechte Nutzung der Geräte jedenfalls zu ermöglichen (für die mit der Schulveranstaltung verbundenen Zwecke bspw. Fahrschein am Handy, digitaler Schülerausweis, Kontakt zur Familie zu bestimmten Zeiten).

Wenn die Hausordnung keine Regelungen über die Ahndung von Verstößen gegen das Nutzungsverbot enthält, ist bei Verstößen das betreffende Gerät dem Schüler/der Schülerin abzunehmen und nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung zurückzugeben, sofern nicht die Erziehungssituation die Übergabe an die Erziehungsberechtigten erfordert. Im Besonderen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auf Inhalte der im Eigentum der betreffenden Schülerin/des betreffenden Schülers stehenden Gerätes ohne deren/dessen Zustimmung nicht zugegriffen werden darf.

Sofern die Hausordnung keine Regelungen über die Verwahrung trifft, sind in die Schule mitgenommene Geräte (Mobiltelefone, Smartwatches etc.) in ausgeschaltetem Zustand zu verwahren. Die Verantwortung für die Verwahrung obliegt dem Schüler/ der Schülerin.

Vom Nutzungsverbot sind folgende Ausnahmen möglich:

  1. in der Hausordnung können abweichende schulautonome Regelungen festgelegt werden
  2. einzelne Lehrpersonen können die Nutzung für mit dem Unterricht verbundene Zwecke gestatten
  3. eine mit der Durchführung der individuellen Lernzeit oder des Freizeitteils ganztägiger Schulformen sowie der Sommerschule betraute Person kann die Nutzung gestatten
  4. die Nutzung ist aus medizinischen Gründen erforderlich

Zu 1. Die schulautonomen Festlegungen in der Hausordnung sind vom Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss zu beschließen. Die Regelungen können auf die jeweilige Situation der Schule eingehen und vom Nutzungsverbot abweichende Festlegungen treffen.

Zu 2. Die betreffende Lehrkraft kann die Nutzung von digitalen Endgeräten als Arbeitsmittel oder einzelnen Schüler/innen für einen mit dem Unterricht verbundenen Zweck gestatten bspw. die Nutzung des digitalen Schülerausweises in der Schulbibliothek, die Nutzung eines digitalen Wörterbuches oder zur Überprüfung von Fakten.

Zu 3. Auch hier kann die Nutzung im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Zwecke im Zusammenhang mit der Nachmittagsbetreuung erlaubt werden, nicht aber zum Konsum von sozialen Medien, Videos o.ä.

Zu 4. Aus medizinischen Gründen kann eine Nutzung erforderlich sein bspw. für Diabetiker, Apps zum Ausgleich von körperlichen Beeinträchtigungen oder Notfallknöpfe.

Beispiele für schulautonome Beschlussfassungen im Rahmen der Hausordnung:

Beispiel 1:
„Elektronische Geräte sind ausschließlich zu Lern- und Studienzwecken zu verwenden, Tablets müssen dabei mit dem Schulnetzwerk (über die XXXX) verbunden sein.

Dies gilt während der Unterrichtszeit von 8:00 – 12:40 Uhr und 13:35 – 17:15 Uhr. Während der Mittagspause ist der private Gebrauch in der „Freizeitzone“ und in der „Lernzone“, jedoch nicht
im „Essbereich“ gestattet.

Bei Verstößen werden die elektronischen Geräte eingezogen und können nach Unterrichtsschluss im Sekretariat (oder in der Direktion/ im Konferenzzimmer) abgeholt werden. Das Benutzen elektronischer Geräte ist für die Oberstufe in der unterrichtsfreien Zeit in den Klassen und im Oberstufentrakt gestattet.“

Beispiel 2:
„Von der 1. bis zur 8. Klasse müssen Handys während der Unterrichtsstunden ausgeschaltet oder im Flugmodus, lautlos und nicht sichtbar (Spind, Schultasche, zu Hause) verwahrt werden, außer die Lehrperson fordert zur Verwendung des Handys auf bzw. erlaubt diese für schulische Zwecke.

Diese Regelung gilt für die Schülerinnen und Schüler der 1. bis zur 5. Klasse, auch während der Pausen.

Schülerinnen und Schüler ab der 6. Klasse dürfen Handys (lautlos oder mit Kopfhörern) in den Pausen verwenden.

Für eine positive Vorbildwirkung auf die Schülerinnen und Schüler der 1. bis 5. Klassen ist die Verwendung eines allenfalls vorhandenen Handys auf den Gängen durch die Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Klassen und die Lehrkräfte zu vermeiden.

In der Nachmittagsbetreuung gilt ein generelles Handyverbot.

Bei Störungen des Schulbetriebes durch Nichteinhaltung der Handyregelungen kann das Handy nach einmaliger Ermahnung durch die Aufsichtsperson abgenommen und im Sekretariat (oder der Direktion) hinterlegt werden. Die abgenommenen Handys können am Ende des Vormittagsunterrichts im Sekretariat (oder in der Direktion/ im Konferenzzimmer) abgeholt werden.“

Abschließend dürfen wir Sie noch auf die aktuellen FAQs zu diesem Thema auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung unter: https://www.bmb.gv.at/handyfaq hinweisen, worin Informationen zu den rechtlichen Grundlagen, Regelungsmöglichkeiten in der Hausordnung und technischen Hilfsmitteln zu finden sind.

Salzburg, 02.05.2025
Für den Bildungsdirektor:
HR Mag. Dr. Eva Hofbauer, MBA

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht