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Bildung von Religionsgruppen

Bildungsdirektion Vorarlberg
Leitung Präsidialbereich
office@bildung-vbg.gv.at
05574 4960 600
Bahnhofstraße 12, 6900 Bregenz

Rundschreiben Nr.: 05/2025

Titel: Bildung von Religionsgruppen
Sachgebiet: Religionsrecht
Verteilerkreis: alle Schulen in Vorarlberg
Geltung: unbefristet
Kernaussagen/Ziele: Informationen zur organisatorischen Bildung von Religionsgruppen
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Bregenz, 22.05.2025
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Vorarlberg

Sehr geehrte Direktorinnen und Direktoren,

untenstehend werden Informationen zur Bildung von Religionsgruppen übermittelt. Wie auch bereits in den vergangenen Jahren erinnern wir daran, in den Planungen für das kommende Schuljahr grundsätzlich zwei Wochenstunden Religion vorzusehen. Dort wo dies zu schulorganisatorischen Schwierigkeiten führt, sind Lösungen zu suchen, die für alle Betroffenen, insbesondere die Schülerinnen und Schüler geeignet und zweckmäßig sind. Das Religionsunterrichtsgesetz und der entsprechende Durchführungserlass geben hierfür den Rahmen vor. Für Fragen stehen alle Verantwortlichen gerne zur Verfügung.

Der Religionsunterricht ist grundsätzlich klassenweise zu organisieren (RS 20/2023 des BMBWF, Punkt 3.5.2., S. 14). Der Lehrplan geht vom Normalfall aus, dass der Religionsunterricht mit 2 Wochenstunden eingerichtet wird (mit Ausnahme der SOB-Schulen, des Sportgymnasiums und der Jahresklassen der Berufsschulen). Das Religionsunterrichtsgesetz sieht auch vor, dass bei entsprechend niedriger Anzahl von Teilnehmenden am Religionsunterricht einer Kirche oder Religionsgesellschaft sich die Wochenstundenanzahl unter den in § 7a RelUG geregelten Bedingungen verringert (von zwei Wochenstunden auf eine Wochenstunde):

Von dem für den Religionsunterricht im Lehrplan festgesetzten Wochenstundenausmaß darf ohne Zustimmung der jeweiligen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft weder schulautonom noch schulversuchsweise abgewichen werden.

Sollten in einer Klasse weniger als 10 Schüler eines Religionsbekenntnisses im Sinne des § 7a RelUG zur Folge haben, sind folgende organisatorischen Schritte sicherzustellen, soweit dies vom Standpunkt der Schulorganisation und des Religionsunterrichts vertretbar ist:

Es sind die Schülerinnen und Schüler zu einer Gruppe zusammenzuziehen:

  1. aus zwei Parallelklassen. Wenn die Zahl 10 immer noch nicht erreicht wird,
  2. aus mehreren Parallelklassen,
  3. dann aus zwei aufeinander folgende Schulstufen und schließlich
  4. aus zwei oder mehreren Schulen nach der Reihenfolge von 1 – 3.

Das schulübergreifende Zusammenziehen ist jedenfalls zumutbar

    1. im gleichen Schulsprengel zwischen den gleichen Schularten,
    2. zwischen AHS-Unterstufe und Mittelschule im Schulsprengel der MS

Für diese organisatorischen Entscheidungen ist die Schulleitung verantwortlich. Sollten hier keine organisatorischen und/oder religionspädagogisch sinnvollen Lösungen gefunden werden können, ist bereits

bis 10. Juni des Jahres

eine entsprechend begründete Mitteilung und ein möglicher Lösungsvorschlag an den für die jeweilige Kirche oder Religionsgesellschaft zuständigen Fachinspektor bzw. zuständige Fachinspektorin für Religion und an den zuständigen SQM bzw. die zuständige SQM zu richten.

Sollten sich am Beginn des neuen Schuljahres während der Ab- und Anmeldefrist von 5 Tagen wesentliche Änderungen ergeben, die mit der oben angeführten Entscheidungspyramide seitens der jeweiligen Schule nicht gelöst werden können und seitens der zuständigen FI für Religion und SQM noch nicht genehmigt wurden, ist umgehend, spätestens jedoch

bis zum 10. Schultag des neuen Schuljahres

noch ein den oben angeführten Überlegungen bestmöglich entsprechender Lösungsvorschlag an die Genannten zu richten. Ohne eine Zustimmung wird die entsprechende Lehrfächerverteilung nach dem 1.10. d.J. nicht genehmigt.

Wichtige Hinweise zur Organisation des Religionsunterrichts:

  • Religion ist ein Pflichtgegenstand und es gilt § 3 Schulzeitgesetz. Blockungen der Unterrichtsstunden zu Randzeiten sollten, wenn möglich, vermieden werden.
  • Hinsichtlich der Abmeldung vom Religionsunterricht wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass jede direkte oder indirekt erfolgende Beeinflussung der Entscheidung der Schüler/innen bzw. der Erziehungsberechtigten oder das Verteilen hierfür bestimmter Formblätter zu unterbleiben hat.

Herzlichen Dank!

Für die Bildungsdirektion
Mag. Alexandra Mattle, BA HR Monika Steurer, MSc BEd
Leiterin Präsidialbereich Leiterin Pädagogischer Dienst

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Religionsrecht