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Ausser Kraft getreten

Schülerberatung an Polytechnischen Schulen; Grundsatzerlass – Neufassung

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 22/2017 ; BMB-33.545/0006-I/8/2017 ; Grundsatzerlass für Schüler- und Bildungsberatung

Geschäftszahl: 33.545/2-V/8/99
Sachbearbeiter: ORat Dr. Gerhard KRÖTZL
Referat V/8
Telefon: 0043-1/531 20-2582
Telefax: 0043-1/531 20-2599
E.Mail: gerhard.kroetzl@bmuk.gv.at

Rundschreiben Nr. 28/1999 (BMBWF)

Verteiler: VII (1)
Sachgebiet : Schulpsychologie-Bildungsberatung
Inhalt : Schülerberatung an Polytechnischen Schulen; Grundsatzerlass
Geltung : unbefristet

Landesschulräte (SSR für Wien)

Auf Grund der mit BGBl. I Nr. 123/1998 erfolgten Verankerung der Abgeltung der Schülerberatertätigkeit an Polytechnischen Schulen im Gehaltsgesetz,§ 59b Abs. 6 wird der Grundsatzerlass zur Schülerberatung an Polytechnischen Lehranstalten, Rundschreiben Nr. 82/1994, GZ 33.548/1-V/8/94 an die neuen Gegebenheiten angepasst.

Die im Vorfeld dazu erhobenen Vorschläge seitens der Landesschulräte und von Vertreter/innen und Vertretern aus dem Bereich "Polytechnische Schule"und "Schülerberatung" wurden bei der Erstellung des Erlasstextes berücksichtigt. Weiters wurden Adaptationen in Bezug auf zwischenzeitlich erfolgte gesetzliche Änderungen vorgenommen (Umbenennung in "Polytechnische Schule",Arbeitsmarktservicegesetz, Gehaltsgesetz) sowie Verweise auf Gesetzesstellen und Verordnungen aktualisiert. In Übereinstimmung mit dem Erlass "Erläuterungen zur Schülerberatung", GZ 33.545/25-V/8/98, der - auf der Basis der bestehenden Grundsatzerlässe für Schülerberatung - Kommentare, Aktualisierungen und Präzisierungen zur Tätigkeit der Schülerberater(innen) und zu den notwendigen Rahmenbedingungen enthält, wurden moderne Beratungsmethoden (z.B. Internet), Anrechnungsmöglichkeiten von einschlägigen Qualifikationen auf das Ausbildungscurriculum sowie Präzisierungen zu Organisation und Zielen der regionalen Arbeitsgemeinschaften in den Erlasstext aufgenommen.

SCHÜLERBERATUNG AN POLYTECHNISCHEN SCHULEN

Grundsatzerlass - Neufassung

Präambel

Schülerberatung ist die spezifische Beratungstätigkeit eines/r in den Lehrkörper voll integrierten Lehrers/in. Sie besteht einerseits in der akuten Auffangfunktion bei persönlichen und zwischenmenschlichen mit der Schule zusammenhängenden Problemen (Problemberatung), in der beratenden Begleitung bei Orientierungsproblemen in der Schullaufbahn (Informationsberatung) und in der Hilfe bei Kooperationsfragen (Systemberatung). Die Möglichkeit der individuellen Beratung und Begleitung ist ein besonderes Charakteristikum der Schülerberatung. Wann immer die zu Beratenden angesprochen werden, kann der Begriff "Schülerberatung", wenn der Beratungsprozess bzw. das Beratungsziel im Vordergrund steht, der Ausdruck "Bildungsberatung" verwendet werden.

1. Ziele und Organisation der Bildungsberatung

Die Vielzahl der Bildungs- und Berufsmöglichkeiten sowie die zunehmende Differenzierung der schulischen und beruflichen Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten verlangen eine intensive und effiziente Beratung und eine Vernetzung mit den zentralen Bildungsaufgaben der Polytechnischen Schule.

Die individuelle Beratung ist ein Teil der Bildungsaufgabe der Schule. Diese ist verpflichtet, Schüler/Schülerinnen und Eltern von der Existenz der Institution Bildungsberatung in Kenntnis zu setzen. Bildungsberatung gehört somit zu den Pflichten des Leiters/der Leiterin und aller Lehrer/Lehrerinnen jeder Schule. Zur Unterstützung dieser individuellen Beratungstätigkeit ist es notwendig, zusätzlich einen speziell ausgebildeten Schülerberater/eine speziell ausgebildete Schülerberaterin einzusetzen, der/die bei der Bewältigung dieser Aufgabe mit dem Schulpsychologischen Dienst, mit befassten Lehrern/Lehrerinnen, dem Arbeitsmarktservice, der Wirtschaft und anderen zweckdienlichen Einrichtungen zusammenarbeitet.

Bildungsberatung gliedert sich in die Bereiche Information und individuelle Beratung. Die Inanspruchnahme individueller Beratung ist in jedem Fall freiwillig, ebenso die Teilnahme an Informationsveranstaltungen außerhalb der Unterrichtszeit. Bei Informationsveranstaltungen innerhalb der Unterrichtszeit besteht für die Schüler/Schülerinnen Teilnahmepflicht.

Der Schüler/Die Schülerin soll durch Information und Beratung in die Lage versetzt werden, eine seinen/ihren Interessen und Begabungsschwerpunkten adäquate Berufs- bzw. Schullaufbahn eigenverantwortlich zu wählen.

Entsprechend dem Aufbau und der Struktur des Schulwesens sind die Möglichkeiten des dualen Ausbildungssystems (Berufschule und Lehre), der weiterführenden Schulen sowie die Weiterbildungsmöglichkeiten nach dem Lehr- bzw. Schulabschluss besonders zu berücksichtigen.

2. Gesetzliche Grundlagen der Bildungsberatung

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 766/1996, bestimmt im § 3 Abs. 1:

"Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten."

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, in der geltenden Fassung, bestimmt im § 62 Abs. 1, dass Einzelaussprachen (§ 9, Abs. 1) und gemeinsame Beratungen von Lehrerinnen und Lehrern und Erziehungsberechtigten über den geeignetsten Bildungsweg der Schülerin, des Schülers (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) durchzuführen sind.

Der Schülerberater/die Schülerberaterin unterstützt auf Grund seiner/ihrer speziellen Ausbildung den Schulleiter/die Schulleiterin, die Klassenvorstände und die Lehrer/Lehrerinnen bei der generellen Aufgabe der Bildungsberatung.

3. Aufgaben des Schülerberaters/der Schülerberaterin

Die nachfolgend beschriebenen Aufgaben des Schülerberaters/der Schülerberaterin sind in Anpassung an die jeweils gegebene Situation (schulisch, örtlich usw.) zu spezifizieren und entsprechend zu gewichten (siehe auch Punkt 4.1).

3.1 Information als Orientierungshilfe und Entscheidungsvorbereitung

Schüler/Schülerinnen und Erziehungsberechtigte sind über Bildungsgänge, deren Eingangsvoraussetzungen und Abschlussqualifikationen sowie über den regionalen Lehrstellenmarkt unter Einsatz des vorhandenen Informationsmaterials, audiovisueller Medien und computergestützter Informations- bzw. Präsentationssysteme (z.B. CD-ROMs, Internet) zu informieren (aufbauend auf den Berufsorientierungsunterricht)

3.1.1 Den Schülern/Schülerinnen ist ein Überblick über die Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten im dualen Berufsausbildungssystem sowie an weiterführenden Schulen (berufsbildende mittleren und höheren Schulen sowie Oberstufenformen der allgemeinbildenden höheren Schulen) zu geben.

Weiters soll auf daran anschließende Bildungsmöglichkeiten (Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung, Kollegs, Fachhochschulstudiengänge) sowie auf die Erwachsenenbildung hingewiesen werden.

Im Bedarfsfall soll auf vorhandenes Informationsmaterial, betreffend Fördermöglichkeiten (Schülerbeihilfen und andere Unterstützungen, Möglichkeiten der Internatsunterbringung usw.), hingewiesen werden.

3.1.2 Die Schüler/Schülerinnen sind auf Informationsveranstaltungen (Tag der offenen Tür an berufsbildenden Schulen, Schnuppertage in Betrieben, Bildungs- und Berufsinformationsmessen, Informationstage am WIFI, Berufsförderungsinstituten und dergleichen) hinzuweisen.

3.1.3 Die Anforderung und Verteilung des Informationsmaterials obliegt dem Schülerberater/der Schülerberaterin, wobei auch Schüler/Schülerinnen – die sich im Rahmen der Schülermitverwaltung für diese Aufgabe einsetzen wollen –herangezogen werden können. Die Besprechung der Informationsschriften kann dann im Rahmen der Einzelberatungen durchgeführt werden.
3.2 Individuelle Beratung und Vermittlung von Hilfe
3.2.1 Beratung als Entscheidungshilfe für Schüler/innen, Eltern und Lehrer/Lehrerinnen

Beim Berufsfindungsprozess, bei der Lehrstellensuche und/oder beim Übertritt in andere Schularten bietet der Schülerberater/die Schülerberaterin im Bedarfsfall in sachgerechter Abstimmung mit befassten Lehrer/innen, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und zweckdienlichen Einrichtungen (z.B. Arbeitsmarktservice, Wirtschaft) eine individuelle Beratung an. Dabei sind auch besondere Umstände (z.B. Körper- oder Sinnesbehinderung) miteinzubeziehen.

Bei Beratung ausländischer Schüler/innen empfiehlt es sich, einen Dolmetsch/eine Dolmetscherin heranzuziehen und – soweit erforderlich – den jeweiligen kulturellen Hintergrund zu berücksichtigen. Der/die sprachkundige Sachverständige beim jeweiligen Landesschulrat wäre gegebenenfalls um Unterstützung zu ersuchen.
3.2.2 Beratung und Vermittlung von Hilfe bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten sowie bei persönlichen Problemen

Diese Hilfestellung soll im Allgemeinen im Einvernehmen mit dem/der Schulleiter/in, dem Klassenvorstand, dem/der betreffenden Lehrer/Lehrerin und/oder dem Erzieher/der Erzieherin bzw. Lehrer/innen mit besonderen Betreuungsfunktionen erfolgen.
3.2.3 Grundsätze der Beratungstätigkeit

Der Schülerberater/Die Schülerberaterin übt seine/ihre Tätigkeit mit der gebotenen Verschwiegenheit aus. Über die Verwendung vertraulich zu behandelnder Informationen entscheidet grundsätzlich der/die Ratsuchende bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigter/Erziehungsberechtigte. Dies gilt vor allem für die Beratung und Vermittlung bei persönlichen Problemen.

Wenn fachpsychologische Hilfe angeraten erscheint, sollte immer der Schulpsychologe/die Schulpsychologin herangezogen werden.

Wenn es der Einzelfall erfordert, sollte die Unterstützung durch den Schülerberater/die Schülerberaterin auch mehrmals erfolgen.

Um eine sachgemäße Beratung zu ermöglichen, müssen seitens der Schule dem Schülerberater/der Schülerberaterin die notwendigen Informationen und Fakten zur Verfügung gestellt werden.

4. Organisation

4.1 Der Schülerberater/Die Schülerberaterin hat in jedem Schuljahr in der ersten oder zweiten Schulkonferenz einen kurzen Überblick über die Bildungsberatung und allgemeine Bildungsverläufe im vorangegangenen Schuljahr zu geben und den Ablauf und die Schwerpunkte seiner/ihrer Tätigkeit für das neue Schuljahr vorzuschlagen. Dies sollte unter Bedachtnahme auf Erfahrungen aus dem Vorjahr sowie allfällige Wünsche und Anregungen von Seiten des Schulleiters/der Schulleiterin, der anderen Lehrer/Lehrerinnen und der Schulgemeinschaft erfolgen.

Die Organisation und die Durchführung der Schüler- und Bildungsberatung an der Schule (in den Klassen) sollen einmal im Jahr auf die Tagesordnung einer Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses bzw. der Klassenforen der 9. Schulstufe gesetzt werden. (Siehe § 64 Abs. 2 Z. 1 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.Nr. 472/1986 in der geltenden Fassung).

4.2 Dem Schülerberater/Der Schülerberaterin sind Vorträge vor Klassen, Schülergruppen und Eltern zu ermöglichen. Weiters wäre dafür zu sorgen, dass die Beratungsbedingungen (Beratungszimmer, Lagerung des Materials, Computernutzung usw.) den Erfordernissen entsprechen.

4.3 Name(n) und Sprechzeiten des Schülerberaters/der Schülerberaterin sind in der Schule durch Aushang und eventuell durch Elternbriefe bekannt zu geben.

4.4 Sofern der Schülerberater/die Schülerberaterin der gem. § 19 Abs. 8 des Schulunterrichts-gesetzes abzuhaltenden Klassenkonferenz nicht angehört, sollte er/sie - soweit dies organisatorisch und zeitlich möglich ist - der Beratung beigezogen werden (Schulgemeinschaftsausschuss § 64 Abs.13). Dem Wesen der Beratung entsprechend hat keine formelle Beschlussfassung zu erfolgen. Die vorgesehene Information kann mündlich oder schriftlich gegeben werden und muss sich nicht auf eine einzige Schulart, Form oder Fachrichtung beschränken, sondern kann für den Schüler/die Schülerin geeignete Bildungsmöglichkeiten aufzeigen.

5. Zusammenarbeit mit anderen Beratungsdiensten

5.1 Zur Einholung von erforderlichen Informationen bzw. bei Inanspruchnahme fachpsychologischer Hilfe wird dem Schülerberater/der Schülerberaterin empfohlen, sich zunächst an die zuständige schulpsychologische Beratungsstelle bzw. an die Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung beim zuständigen Landesschulrat zu wenden.

5.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen und körperlichen Eignung für bestimmte Bildungswege sowie hinsichtlich der schulärztlichen Aspekte bei der Feststellung der Ursachen von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten ist vom Schülerberater/von der Schülerberaterin die Zusammenarbeit mit dem Schularzt/der Schulärztin anzustreben (siehe § 66 des Schulunterrichtsgesetzes).

5.3 Bei Bedarf sollte die Kooperation z.B. mit Sonderpädagogischen Zentren, psychosozialen Einrichtungen, Kliniken – allenfalls nach Rücksprache mit dem Schulpsychologen/der Schulpsychologin – möglichst im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten angestrebt werden..

5.4 Der Schülerberater/Die Schülerberaterin bezieht - im Einvernehmen mit der Schulleitung und unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes – in seine/ihre Informations- und Beratungstätigkeit auch ergänzende Angebote außerschulischer Institutionen (z.B. Berufsinformationszentren des Arbeitsmarktservices, der Wirtschafts- und Arbeiterkammern) mit ein bzw. weist darauf hin.

6. Qualifikation und Auswahl des Schülerberaters/der Schülerberaterin

6.1 Voraussetzung für eine wirksame Beratungstätigkeit ist,

- dass der Schülerberater/die Schülerberaterin ein Vertrauensverhältnis zu den Schülern/Schülerinnen herstellen kann und

- dass er/sie im Lehrerkollegium gut integriert und allgemein anerkannt ist.

Über die allgemein vorausgesetzte persönliche und fachliche Qualifikation des Lehrers/der Lehrerin hinausgehend, soll der Schülerberater/die Schülerberaterin

- besonderes Interesse und Engagement für die Aufgaben der Bildungsberatung und an Begleitmaßnahmen für den Berufsfindungsprozess zeigen,

- bereit sein, sich für diese Aufgaben ständig weiterzubilden und

- in seiner/ihrer Funktion initiativ und eigenverantwortlich handeln.

Damit sind der Erwerb und die ständige Vertiefung eines ausreichenden Informationswissens (über Schule, Bildungs- und Berufsbereiche, Lernpsychologie, Förderpädagogik, Verhaltensprobleme, Lebenskrisen usw.) gemeint.

Ebenso wichtig ist die innere Bereitschaft des Schülerberaters/der Schülerberaterin, sich förderliche Beratungshaltungen wie Toleranz und Wertschätzung anzueignen, die Individualität des Schülers/der Schülerin zu akzeptieren und den eigentlichen Hintergrund des Problems zu berücksichtigen. Weiters soll er/sie den Schüler/die Schülerin bei der Analyse seiner/ihrer Schwierigkeiten und beim Auffinden einer Lösung unterstützen und ihm/ihr - nach Bedarf und Möglichkeit - bei der praktischen Umsetzung der Entscheidung helfen.

Dazu ist es notwendig, die in den Seminaren gebotenen Hilfen und Anregungen aufzugreifen, sich aktiv übend mit dem Beratungsprozess und mit den eigenen Beratungsansichten und dem eigenen Beraterverhalten auseinander zu setzen, um eine weitgehend objektive, das heißt vom eigenen Standpunkt des Schülerberaters/der Schülerberaterin unverzerrte, Beratung zu ermöglichen.

6.2 Unter gleichzeitiger Berücksichtigung der unter Punkt 6.1 genannten Kriterien sowie im Hinblick auf das Aufbauprogramm und die notwendige umfassende Fortbildung sind Lehrer/Lehrerinnen auszuwählen,

- die sich freiwillig für diese Aufgabe zur Verfügung stellen,

- die über eine mehrjährige Unterrichtserfahrung verfügen,

- die im Hinblick auf die aufwändige und umfassende Ausbildung noch eine mehrjährige Dienstzeit vor sich haben,

- die aller Voraussicht nach an der genannten Schule verbleiben werden (Lehrerinnen/Lehrer mit schulfester Stelle oder ortsansässig usw.) und

- die – sofern keine sachlichen Gründe dagegen sprechen - nicht zugleich die umfassenden Aufgaben der Schulleitung ausüben.

Lehrern/Lehrerinnen mit einschlägigen Zusatzqualifikationen können bestimmte Teile der Ausbildung angerechnet werden (siehe Punkt 7.2 und 7.3).

6.3 Die Auswahl eines Lehrers/einer Lehrerin für die Funktion eines Schülerberaters/einer Schülerberaterin erfolgt durch den Schulleiter/die Schulleiterin nach Anhörung des Lehrerkollegiums sowie unter Bedachtnahme auf das Personalvertretungsgesetz § 9 Abs. 1 lit. d und § 9 Abs. 2 lit. a, BGBl. Nr. 133/1967 in der geltenden Fassung, wobei auf die unter Punkt 6.1 und 6.2 genannten Kriterien und die notwendige Kooperationsbereitschaft (auch mit Eltern und Schüler/innen) Bedacht zu nehmen ist.

Bei einem bevorstehenden Ausscheiden oder einer längerfristigen Verhinderung eines Schülerberaters/einer Schülerberaterin (Ruhestand, Versetzung, Karenzurlaub und dergleichen) bzw. bei Ausscheiden auf eigenen Wunsch oder bei Enthebung von der Funktion, ist nach den dargestellten Kriterien ein anderer Lehrer/eine andere Lehrerin als Nachfolger/Nachfolgerin auszuwählen. Dieser/Diese neu nominierte Lehrer/Lehrerin ist vom Schulleiter/von der Schulleiterin dem Landesschulrat, Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung rechtzeitig für die Teilnahme am ersten Grundausbildungsseminar zu melden.

Es darf nur eine Lehrerin/ ein Lehrer an einer Polytechnischen Schule als Schülerberaterin/ Schülerberater verwendet werden (siehe § 59b Abs. 6 Gehaltsgesetz).

6.4 Sobald ein Schülerberater / eine Schülerberaterin vom Schulleiter / der Schulleiterin für diese Tätigkeit nominiert und mit den entsprechenden Agenden betraut worden ist, entsteht ein Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit gemäß §59b Abs. 6 des Gehaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Nach Absolvierung des ersten Grundausbildungsseminars (erste Stufe der Grundausbildung), welches zum frühest möglichen Zeitpunkt zu besuchen ist, erfolgt die definitive Bestellung. Diese ist zwecks Evidenzhaltung umgehend im Dienstweg dem Landesschulrat, Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung zu melden.

6.5 Eine Beendigung der Tätigkeit als Schülerberater/Schülerberaterin kann vom Ausübenden / von der Ausübenden selbst oder von anderen initiiert werden:

6.5.1 Kann oder will ein Schülerberater / eine Schülerberaterin diese Tätigkeit nicht weiter ausüben, hat er/sie dies der Schulleitung mitzuteilen. Der Schulleiter/Die Schulleiterin hat eine andere Person zu bestellen und gibt diese Meldung unverzüglich an die Landesschulbehörde weiter.

6.5.2 Die Schulbehörde 1. Instanz kann auf Antrag des Schulleiters / der Schulleiterin unter Mitwirkung der Personalvertretung (Informations- und Mitwirkungsrechte gem. § 9, § 12 und § 14 Personalvertretungsgesetz) die Beendigung der Tätigkeit als Schülerberater/Schülerberaterin unter Angabe wichtiger Gründe, die sich aus den Abschnitten 3 bis 7 dieses Erlasses ergeben, veranlassen.

7. Die Aus- und Weiterbildung der Schülerberater/Schülerberaterinnen

7.1 Organisatorisches

Die Aus- und Weiterbildung des Schülerberaters/der Schülerberaterin erfolgt in einem Lehrgang, der nach einem einheitlichen Lehrplan (siehe Curriculum) abgehalten wird. Dieser umfasst die Grundausbildung (drei Seminare) und die vorgesehenen Weiterbildungsseminare sowie die Fortbildungsveranstaltungen der Arbeits-gemeinschaften. Die Seminare und Fortbildungen der Arbeitsgemeinschaften können aus organisatorischen oder inhaltlichen Überlegungen teilweise oder zur Gänze überregional bzw. schulartenübergreifend veranstaltet werden.

Die Qualitätssicherung ist in jedem Dienstleistungsbereich unerlässlich.

Die Fortbildung in den Seminaren sowie der jährlich stattfindenden Arbeitstagung ist ein wichtiges Qualitätssicherungsinstrument, da eine adäquate Beratung eine ständige Aktualisierung der Informationsinhalte sowie ein Training des Beraterverhaltens voraussetzt.

Nimmt ein Schülerberater/eine Schülerberaterin trotz wiederholter Einladung ohne ausreichende Begründung an einem im Curriculum vorgeschriebenen Weiterbildungsseminar nicht teil, ist dies ein wichtiger Grund, der zur Enthebung aus der Funktion eines Schülerberaters/einer Schülerberaterin führt (siehe Punkt 6.5.2).

Der Besuch von weiteren Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft für Schülerberater/Schülerberaterinnen oder von sonstigen Veranstaltungen, die der fachlichen Weiterbildung des Schülerberaters/der Schülerberaterin dienen, ist erwünscht.

7.2 Inhalte der Grundausbildung

Aufgaben des Schülerberaters/der Schülerberaterin (Rollenverständnis); Vermittlung der erforderlichen Methodenkompetenz für die Beratung verschiedener Adressaten (z.B. auch Elternabend); Überblick über das Informationsmaterial und Einführung in die Informationsvermittlung, Kenntnis der verschiedenen Anforderungen der weiterführenden Bildungsinstitutionen und des dualen Berufsausbildungssystems, Einblick in die Arbeitswelt, Probleme der Berufsfindung, Kenntnis der berufsspezifischen Belastungsprofile, Berücksichtigung der individuellen Bildungsmöglichkeiten des Schülers/der Schülerin im Hinblick auf Begabungs- und Interessensschwerpunkte und bezüglich seiner/ihrer persönlichen Einstellungen, unterstützende Verfahren zur Bildungsberatung (z.B. Interessensfeststellung, Informationssysteme) für die Hand des Lehrers/der Lehrerin; Einführung in das Beraterverhalten; Zusammenarbeit mit anderen Beratungsdiensten; Überblick über wichtige Inhalte der Lern-, Kommunikations- und Sozialpsychologie und dergleichen.

Schülerberaterinnen/Schülerberatern mit besonderen Zusatzqualifikationen können Teile der Grundausbildung (höchstens jedoch ein ganzes Grundausbildungsseminar) angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die/der zuständige Landesreferent/in für Schulpsychologie-Bildungsberatung (siehe Punkt 8, zweiter Absatz).

7.3 Inhalte der Weiterbildung

Erfahrungsaustausch, aktuelle Neuerungen im Informationsbereich, Verbesserung des Beraterverhaltens, Kennenlernen von Verhaltensformen und Prinzipien der Verhaltensveränderungen, Auseinandersetzung mit relevanten Kapiteln der Sozialpsychologie (Kommunikation, Konfliktlösungen usw.) und der Lernpsychologie (Lerntechnik, leistungshemmende Faktoren im Unterricht und in der Prüfungssituation, wie z. B. Angst, Aggression usw); sachgerechtes Verhalten und Vermittlung von Hilfe bei Lebenskrisen von Schülern/Schülerinnen (z.B. Suchtgefährdung, Suizidalität, Einflüsse psychisch destruktiver Ideologien und Kulte); Psychohygiene und personales Wachstum in der Schule, Bildungschancen und –probleme in der Europäischen Union, Berufswahlreife usw.

Schülerberaterinnen/Schülerberatern mit besonderen Zusatzqualifikationen können Teile der Weiterbildung angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die/der zuständige Landesreferent/in für Schulpsychologie-Bildungsberatung (siehe Punkt 8, zweiter Absatz).

7.4 Inhalte der Weiterbildung in regionalen Arbeitsgemeinschaften

Die Inhalte der Weiterbildung können vom Leiter/von der Leiterin der Arbeitsgemeinschaft gemeinsam mit dem zuständigen Landesreferenten/der zuständigen Landesreferentin für Schulpsychologie-Bildungsberatung sowie gegebenenfalls mit dem zuständigen Schulaufsichtsorgan festgelegt bzw. ausgewählt werden und sollten folgende Themenbereiche umfassen:

- Wichtige aktuelle Informationen, Probleme und Chancen der Informationsberatung;

- aktuelle Probleme in der Beratungstätigkeit bei persönlichen Problemen (Problemberatung);

- aktuelle Fragen im Bereich der Kooperation im Lehrkörper bzw. der Zusammenarbeit mit anderen beratenden Einrichtungen (Systemberatung);

- interessante Ergebnisse aus dem Forschungsbereich der Pädagogik und Psychologie;

- Besprechung aktueller schulrechtlicher und anderer Fragen bzw. der Organisationsentwicklung der Schülerberatung insgesamt;

- Nutzung neuer Kommunikationsmöglichkeiten für Vernetzung und Informationsaustausch und

- Präsentation der Schülerberatungstätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit

Sofern keine Integration in die Arbeitsgemeinschaft der Hauptschulen erwogen wird, ist der Leiter/die Leiterin der Arbeitsgemeinschaft entsprechend dem landesüblichen Modus aus dem Kreise der Schülerberater/Schülerberaterinnen zu wählen.

7.5 Zusätzlich mögliche Initiativen

Zur Lösung von Problemen, die sich aus der konkreten Situation an der Schule ergeben und zur Einführung neuer Schülerberater/Schülerberaterinnen (praktische Übungen im schülerzentrierten Beratungsgespräch, Kommunikationstraining, Fallbesprechungen und dergleichen) können im Rahmen einer Schulpsychologischen Beratungsstelle auf freiwilliger Basis auch Kleingruppen gebildet werden. (Allfällige Reisekosten werden nicht ersetzt.)

8. Fachliche Betreuung und Schulaufsicht

Dem zuständigen Schulaufsichtsorgan (siehe Allgemeine Weisung über die Durchführung der Schulinspektion, RS Nr. 63/1993) und dem Schulleiter/der Schulleiterin obliegt die Aufsicht über die Durchführung der Aufgaben des Schülerberaters/der Schülerberaterin. Die Durchführung von Klassenvorträgen und Beratungen ist von der Direktion (siehe auch Punkt 4.2) und von den Kollegen/Kolleginnen zu unterstützen. Durch die Aufgaben des Schülerberaters/der Schülerberaterin werden die Agenden des Klassenvorstandes und des Direktors/der Direktorin in pädagogischen und administrativen Bereichen nicht eingeschränkt.

Der Landesreferent/Die Landesreferentin für Schulpsychologie-Bildungsberatung oder von ihm/ihr autorisierte Schulpsychologen/Schulpsychologinnen sind für die fachliche Beratung, Betreuung und Unterstützung der Schülerberater/Schülerberaterinnen verantwortlich.

Die Aus- und Weiterbildung der Schülerberater/Schülerberaterinnen erfolgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachabteilungen sowie der Leiterin/ dem Leiter der Landesarbeitsgemeinschaft für Schülerberatung und wird unter der Leitung der Schulpsychologie-Bildungsberatung konzipiert, koordiniert und fachlich unterstützt. Laut Zl. 33.521/5-I/4/90 gilt: Die Durchführung ist Sache der mit der formalen Kompetenz dazu ausgestatteten Pädagogischen Institute.

Wegen ihres Expertenwissens sollten grundsätzlich Schulpsychologen / Schulpsychologinnen als Referenten / Referentinnen eingeladen werden; weiters Personen, die mit Fragestellungen, wie sie sich in der Polytechnischen Schule bezüglich Berufs- und Bildungorientierung ergeben, besonders vertraut sind.

9. Gültigkeit

Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird der bisherige Erlass zurSchülerberatung an Polytechnischen Lehrgängen, RS Nr. 82/1994, GZ 33.548/1-V/8/94, vom19. September 1994 außer Kraft gesetzt.

Wien, 6. Juli 1999

Für die Bundesministerin:

DDr. SEDLAK

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulpsychologie – Bildungsberatung