Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes, Einführung eines Orientierungsunterrichtes

570051/0006-PA-Päd/2025
BD - Präsidialbereich
HR Mag. Dr. Eva Hofbauer, MBA
Präsidialleitung
office@bildung-sbg.gv.at
+43 662 8083-1052
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 29/2025 (BD S)

Titel: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes, Einführung eines Orientierungsunterrichtes
Rundschreiben Nr.: 29/2025
Sachgebiet: Schulrecht
Verteilerkreis: alle allgemeinbildenden Pflichtschulen
Personenkreis: Alle Schulleitungen der angeschriebenen Schulen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2b und 4a sowie § 9 Abs. 1b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2025
Kernaussagen/Ziele: -
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 29.08.2025
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Salzburg

Mit der Änderung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, durch das Bundesgesetz vom 24. Juli 2025, BGBl. I Nr. 44/2025, tritt ab 1. September 2025 folgende Änderung in Kraft:

Orientierungsunterricht (= Förderbedarf in Orientierung und Vorläuferfertigkeiten)
(in § 4 SchUG werden Abs. 2b sowie Abs. 4a eingefügt und § 9 Abs. 1b wird ein zweiter Satz angefügt)

Im Mittelpunkt dieser Unterstützung und Betreuung stehen die Vermittlung

  1. grundlegenden Wissens über das Funktionieren des Systems „Schule“ in Österreich
  2. erster Vorläuferfähigkeiten in der Unterrichtssprache Deutsch und
  3. von Grundwerten und Grundregeln für das Zusammenleben in einer demokratischen Gesellschaft, (zB Respekt, Gleichberechtigung, Toleranz, Partizipation, Gemeinschaft, Verantwortung und Selbstbestimmung).

Für welche Kinder kommt ein Orientierungsunterricht in Betracht?

Für schulpflichtige Kinder, die nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres gemäß § 4 Abs. 2a Z 3 SchUG als außerordentliche Schüler in Deutschförderklassen aufzunehmen sind und

  • keine institutionelle vorschulische Bildung erhalten haben oder
  • bei denen der bisherige Schulbesuch seit dem Beginn der Schulpflicht bzw. seit dem Tag,

an dem das Kind bei dauerndem Aufenthalt in Österreich schulpflichtig geworden wäre, nicht hinreichend erfolgt ist oder nachvollziehbar ist

Diesfalls ist mit dem Kind und deren Erziehungsberechtigten ein Orientierungsgespräch zu führen.

Orientierungsgespräch

​​​​​​​In diesem Gespräch ist festzustellen, ob zusätzlich zur Sprachförderung (§ 4 Abs. 2a Z 3) auch ein Förderbedarf in Orientierung und Vorläuferfertigkeiten (Orientierungsunterricht) besteht.

Prüfungsmaßstab für das Vorliegen eines diesbezüglichen zusätzlichen Bedarfs sind insbesondere altersgerechte Grundkompetenzen in

  1. dem Erkennen von Symbolen und Schriftzeichen,
  2. Motorik,
  3. Kennen von Abläufen in einer Bildungseinrichtung und
  4. dem Erkennen und Verstehen von sozialen Regeln (zeitlich und kommunikativ).

In der Regel ist das Orientierungsgespräch durch die Schulleitung zu führen. Ist es organisatorisch zweckmäßig oder steht eine örtlich zuständige Schule nicht fest, hat das Gespräch auf Anordnung durch die Schulbehörde durch diese zu erfolgen.

Dauer des Orientierungsunterrichts

Wurde ein Förderbedarf in Orientierung und Vorläuferfertigkeiten festgestellt, kann für bis zu sechs Monate ausschließlich Orientierungsunterricht erfolgen.

Schulwechsel während des Orientierungsunterrichts

Im Falle eines Schulwechsels während des Orientierungsunterrichts sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, der vorangehenden Schule die Schule bekanntzugeben, in welche die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wurde. Die vorangehende Schule hat der aufnehmenden Schule unverzüglich die ihr zur Verfügung stehenden Informationen über das MIKA-D Testergebnis als auch über Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere den Leistungsstand bekannt zu geben.

Organisation des Orientierungsunterrichts- Orientierungsklassen

Für den Orientierungsunterricht können eigene auch klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartübergreifende Gruppen (Orientierungsklassen) eingerichtet werden. Sie sind keine Klassen im schulrechtlichen Sinn.

Lehrplan für den Orientierungsunterricht

Im beiliegendem Bundesgesetzblatt (BGBl II, Nr. 178/2025) finden Sie die Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, Mittelschulen sowie der Polytechnischen Schulen und des Berufsvorbereitungsjahrs, aus der die Bildungs- und Lehraufgabe, die Didaktischen Grundsätze und Kompetenzbeschreibungen für den Orientierungsunterricht ersichtlich sind.

Salzburg, 28.08.2025

Für den Bildungsdirektor:
HR Mag. Dr. Eva Hofbauer, MBA

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht